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Informationen zum Dokument  BGE 118 V 95  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. a) und b) (Zuständigkeit bezüglich der Klage gegen d ...
2. a) Nach Art. 23 BVG haben Anspruch auf Invalidenleistungen Per ...
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12. Auszug aus dem Urteil vom 30. März 1992 i.S. M. gegen 1. Pensionskasse der B. AG, 2. Personalfürsorgestiftung der T. AG und Versicherungsgericht des Kantons Aargau.
 
 
Regeste
 
Art. 23 BVG.  
- Die Voraussetzung der Versicherteneigenschaft bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gilt auch unter übergangsrechtlichen Gesichtspunkten.  
- Altersguthaben gemäss BVG können nur so weit zu Leistungen Anlass geben, als die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit nicht schon vor Inkrafttreten des Gesetzes in einem für den Anspruch relevanten Mass beeinträchtigt war (Erw. 2c).  
 
Sachverhalt
 
BGE 118 V, 95 (96)A.- Filippo M. arbeitete bis Ende Juli 1983 bei der Firma B. AG. Er war während dieser Zeit bei der Pensionskasse der Firma versichert, welche einen Kollektiv-Versicherungsvertrag mit der "Winterthur" Lebensversicherungs-Gesellschaft abgeschlossen hatte. Vom 9. August 1983 bis 31. Oktober 1985 war er bei der Firma T. AG erwerbstätig und über die Personalfürsorgestiftung dieser Firma (Kollektiv-Versicherungsvertrag mit der "Helvetia"-Leben) versichert.
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Nachdem Filippo M. schon vor Austritt aus der Firma B. AG Ende Juli 1983 vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen war, trat am 18. Oktober 1984 erneut eine Arbeitsunfähigkeit ein. Mit Verfügung vom 24. Oktober 1986 sprach ihm die Ausgleichskasse der Schuhindustrie mit Wirkung ab 1. Oktober 1985 eine halbe einfache Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zu. In der Folge gelangte Filippo M. an die Pensionskassen der B. AG und der T. AG mit dem Begehren um Ausrichtung von Invaliditätsleistungen, was von beiden Kassen abgelehnt wurde.
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B.- Filippo M. liess gegen die Pensionskassen der B. AG und der T. AG Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm ab 1. Oktober 1985 eine Pensionskassen-Invalidenrente von 50% auf einem Jahreseinkommen von Fr. 40'713.15 zuzusprechen und es sei festzustellen, welche der beiden Pensionskassen leistungspflichtig sei.
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Das Obergericht des Kantons Aargau verneinte die Passivlegitimation der Pensionskasse der B. AG mit der Feststellung, der Kläger habe das Arbeitsverhältnis mit dieser Firma aufgelöst, bevor ein Versicherungsfall eingetreten sei. Bezüglich der Klage gegen die Personalfürsorgestiftung der T. AG gelangte das Gericht zum Schluss, die für den Anspruch auf Invaliditätsleistungen nach Art. 23 BVG vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit sei im Oktober 1984 eingetreten, als der Kläger noch nicht obligatorisch versichert gewesen sei, BGE 118 V, 95 (97)weshalb kein Leistungsanspruch bestehe. Dementsprechend wies das Gericht die Klage vollumfänglich ab (Entscheid vom 11. September 1990).
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C.- Filippo M. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 1985 eine Pensionskassen-Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung wird vorgebracht, die Bestimmung von Art. 23 BVG, wonach die Versicherungsdeckung bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein müsse, diene dem Schutz des Invaliden und dürfe nicht rückwirkend auf die Zeit vor Inkrafttreten des BVG angewendet werden. Zudem sei der Kläger schon vorobligatorisch bei der Pensionskasse der T. AG versichert gewesen.
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Während die Pensionskasse der B. AG auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich die Personalfürsorgestiftung der T. AG mit dem Antrag auf
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Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Aus den Erwägungen:
 
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c) Offenbleiben kann, wie es sich hinsichtlich der Zuständigkeit bezüglich der Klage gegen die Pensionskasse der B. AG verhält. Obschon der Beschwerdeführer bereits früher vorübergehend arbeitsunfähig gewesen ist, sind der Versicherungsfall und die für den streitigen Anspruch auf Invalidenleistungen massgebende Arbeitsunfähigkeit unbestrittenermassen erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der B. AG eingetreten, weshalb die Passivlegitimation der Pensionskasse dieser Firma zu verneinen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau gelangt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, weil die Arbeitsunfähigkeit im Oktober 1984 eingetreten sei, als der Kläger noch nicht obligatorisch versichert gewesen sei, bestehe nach Art. 23 BVG kein Leistungsanspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung der T. AG. In BGE 118 V, 95 (98)Übereinstimmung mit der im kantonalen Entscheid erwähnten Minderheitsauffassung der Vorinstanz beruft sich der Beschwerdeführer demgegenüber auf den Zweck von Art. 23 BVG, wonach der Versicherungsschutz auch dann gewährleistet sein solle, wenn die Invalidität erst eintrete, nachdem das Arbeitsverhältnis aufgelöst und die Versicherungsdeckung aufgehoben sei. Dieser Schutzzweck würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Leistungsanspruch einem Versicherten verwehrt würde, "dessen Arbeitsunfähigkeit bis in die Zeit der obligatorischen Versicherungsdeckung hineingereicht habe".
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b) In der Botschaft zum BVG vom 19. Dezember 1975 führte der Bundesrat zu Art. 22 BVG (nunmehr Art. 23 BVG) aus, diese Bestimmung verlange, dass, wer Anspruch auf eine Leistung erhebe, bei der betreffenden Vorsorgeeinrichtung versichert sei. Der für die Versicherung massgebende Zeitpunkt sei jedoch nicht derjenige des Eintritts der Invalidität wie bei der Invalidenversicherung, sondern der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die ursächlich zur Invalidität geführt habe. Auf diese Weise werde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versicherte meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (360 Tage gemäss Art. 29 Abs. 1 Variante 2 alt IVG bzw. ein Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG) invalid werde. Damit nämlich der durch die zweite Säule gewährte Schutz einen Sinn habe, müsse das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintrete, während welcher der Versicherte unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden habe (BBl 1976 I 232; vgl. BGE 117 V 332 Erw. 3).
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Art. 23 BVG bezweckt somit, den Versicherungsschutz auch dann zu gewährleisten, wenn die Versicherteneigenschaft nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entfällt. Dementsprechend bleibt die Vorsorgeeinrichtung für die aus einer während der Versicherungsdauer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit entstandene Invalidität leistungspflichtig, selbst wenn das Versicherungsverhältnis bei Eintritt der Invalidität nicht mehr besteht (BGE 118 V 35). Art. 23 BVG ändert dagegen nichts daran, dass ein Anspruch auf Leistungen aufgrund dieses Gesetzes nur gegeben ist, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Dabei entspricht es dem klaren Willen des Gesetzgebers, dass die Versicherteneigenschaft als Leistungsvoraussetzung nicht im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Risikos (Invalidität), sondern bereits bei Eintritt der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit gegeben sein BGE 118 V, 95 (99)muss. Fehlt es hieran, so lässt auch eine allfällige Versicherteneigenschaft bei Eintritt der Invalidität keine Leistungsansprüche für den vorbestandenen Gesundheitsschaden entstehen (GERHARDS, Grundriss zweite Säule, S. 78, N. 35).
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Anspruch auf Leistungen nach Art. 23 BVG hätte der Beschwerdeführer somit nur, wenn er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, gemäss BVG versichert gewesen wäre. Der Beschwerdeführer war aber nicht obligatorisch versichert, als im Oktober 1984 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
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c) Zu keinem andern Ergebnis führt eine Beurteilung des Falles unter übergangsrechtlichen Gesichtspunkten. Das BVG enthält keine Bestimmung, wonach eine Versicherungsdeckung aufgrund dieses Gesetzes auch dann besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dessen Inkrafttreten eingetreten ist. Es besteht diesbezüglich auch keine Lücke im Gesetz, welche vom Richter auszufüllen wäre (vgl. BGE 107 V 196 Erw. 2b mit Hinweisen). Auszugehen ist daher vom allgemeinen Grundsatz, wonach das BVG, vorbehältlich ausdrücklicher Ausnahmen, keine rückwirkende Anwendung findet (BRÜHWILER, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, S. 295 ff.; RIEMER, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 40 ff.; SCHWARZENBACH-HANHART, Rechtliche Grundfragen des BVG, SZS 29 [1985], S. 85 ff.). Der Grundsatz der Nichtrückwirkung bedeutet, dass für die Berechnung der BVG-Leistungen ausschliesslich die Beiträge, Versicherungsperioden und Vorsorgefälle aus der Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes berücksichtigt werden können. Daraus folgt, dass BVG-Leistungen grundsätzlich ein Altersguthaben im Sinne von Art. 15 BVG voraussetzen; ein solches konnte aber erst ab 1. Januar 1985 erworben werden (BRÜHWILER, a.a.O., S. 300, N. 12). Aus diesen Gründen hat das Eidg. Versicherungsgericht den Anspruch auf eine Invalidenleistung gemäss Art. 23 ff. BVG verneint im Falle eines Invaliden, welcher vor Inkrafttreten des BVG arbeitsunfähig geworden war, die Erwerbstätigkeit Ende 1984 aufgegeben und zu keinem Zeitpunkt dem Versicherungsobligatorium unterstanden hatte (BGE 117 V 333 Erw. 5b).
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Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom genannten Entscheid insofern, als der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 1985 obligatorisch versichert war und ein entsprechendes Altersguthaben erworben hat. Aus dem Grundsatz der Nichtrückwirkung des Gesetzes ergibt sich, dass dieses Guthaben nur so weit zu Leistungen Anlass geben kann, als die Arbeits- bzw. BGE 118 V, 95 (100)Erwerbsfähigkeit nicht schon vor Inkrafttreten des Gesetzes in einem für den Anspruch auf BVG-Leistungen relevanten Mass beeinträchtigt war. Mit andern Worten steht dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Invalidenleistungen gemäss BVG nur zu, falls sich die Beeinträchtigung nach Inkrafttreten des BVG verschlimmert hat. Dies ist unbestrittenermassen jedoch nicht der Fall.
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