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41. Auszug aus dem Urteil vom 7. September 1992 i.S. U. gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Zürich, und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern | |
Regeste |
Art. 5 VwVG, Art. 97 und 128 OG; Art. 73 Abs. 2 BVG. |
Solche - auf Bundesrecht beruhenden - Kostenentscheide sind demnach mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. |
Das Eidg. Versicherungsgericht prüft dabei die grundsätzliche Frage, ob im konkreten Fall zu Recht Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit angenommen worden ist, mit umfassender Kognition, hingegen die dem kantonalen Recht vorbehaltene Kostenbemessung im Ergebnis nur auf Willkür. | |
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a) Gemäss Art. 128 OG in der hier massgeblichen, bis 14. Februar 1992 gültig gewesenen Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Gesetzesänderung vom 4. Oktober 1991) beurteilt das Eidg. Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 lit. b-h OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen).
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b) Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Weitere Verfahrensgrundsätze, namentlich über das Abgehen von der Regel eines kostenfreien kantonalen Prozesses im Bereich der beruflichen Vorsorge, enthält das geschriebene Bundesrecht nicht. - Das kantonale Gericht hat seinen Kostenentscheid - unter Berufung auf SCHWARZENBACH-HANHART (Die Rechtspflege nach dem BVG, in: SZS 27/1983 S. 187) - damit begründet, es sei von der bundesrechtlichen Regel der Kostenlosigkeit des Verfahrens abzuweichen, wenn sich eine Partei, wie vorliegendenfalls, leichtsinnig und mutwillig verhalte.
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Diese mit Bezug auf Art. 73 Abs. 2 BVG vertretene Sichtweise entspricht der vom Gesetzgeber in anderen Bereichen der Sozialversicherung ausdrücklich verankerten Möglichkeit der Kostenauflage, sei es wegen mutwilliger (Art. 103 Abs. 4 AVIG), sei es wegen mutwilliger oder leichtsinniger Beschwerdeführung (Art. 85 Abs. 2 ![]() | 4 |
c) In Anbetracht des Umstandes, dass die geltende Fassung von Art. 73 Abs. 2 BVG die Abweichungen von der Regel des kostenfreien Prozesses nicht näher umschreibt, scheint fraglich, ob sich die dargelegte Rechtsprechung auf den Bereich der beruflichen Vorsorge übertragen lässt. Immerhin könnte die Konkretisierung dem kantonalen Recht anheimgestellt werden, dem insoweit selbständige Bedeutung zukäme mit der Folge, dass auf entsprechende Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Kostenauferlegungen von vornherein nicht einzutreten wäre (BGE 112 V 111; vgl. ferner BGE 116 Ib 28, BGE 115 Ib 461, 115 IV 133). Indes liesse sich eine solche Zuständigkeitsordnung mit dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Bestreben, ganz allgemein die Rechtspflegegrundsätze zwischen der ersten und der zweiten Säule zu parallelisieren, kaum vereinbaren (Botschaft des Bundesrates zum BVG vom 19. Dezember 1975, in: BBl 1976 I 149ff., Ziff. 424 S. 210). Entscheidend kommt hinzu, dass damit sowohl Logik als auch Tragweite der betreffenden Bestimmung verkannt würden. Denn wenn das Bundesrecht die Regel des kostenfreien Prozesses vorgibt, setzt deren einheitliche Anwendung zwingend voraus, dass auch ihre Ausnahmen bundesrechtlich umschrieben werden. Andernfalls erhielte die in Art. 73 Abs. 2 BVG verankerte Kostenfreiheit - je nach kantonaler Praxis - einen unterschiedlichen Gehalt, was dem bundesrechtlichen Charakter dieser Bestimmung wesensgemäss zuwiderliefe.
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d) Nach dem Gesagten unterliegen demnach Abweichungen von der Regel der Kostenfreiheit wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung der Überprüfung durch das Eidg. Versicherungsgericht. Dabei ist die bundesrechtliche Frage, ob das kantonale Gericht zu Recht auf Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit erkannt hat, mit umfassender Kognition zu überprüfen. Soweit hingegen die dem kantonalen Recht vorbehaltene Kostenbemessung angefochten wird, ist diese nur daraufhin zu hinterfragen, ob die Anwendung der betreffenden kantonalen Bestimmungen oder - bei Fehlen solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) geführt hat, wobei in diesem Bereich als Beschwerdegrund praktisch nur das Willkürverbot des Art. 4 Abs. 1 verbleibt (unveröffentlichtes Urteil M. vom 16. Oktober 1986; vgl. ferner zur analogen Rechtslage beim ![]() | 7 |
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