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Informationen zum Dokument  BGE 119 V 121  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Ausgleichskasse hat die vom Versicherten nicht angefochten ...
2. a) Für Taggelder der Invalidenversicherung gelten gem&aum ...
3. Das BSV wendet gegen die vorinstanzliche Argumentation ein, de ...
4. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen ...
5. a) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die normunmittelbaren Au ...
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17. Urteil vom 19. Januar 1993 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen X und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
 
 
Regeste
 
Art. 25bis IVG und Art. 23 Abs. 7 UVV.  
 
Sachverhalt
 
BGE 119 V, 121 (122)A.- Der 1963 geborene X war im Strassenunterhalt des Bauamtes der Gemeinde W. beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert, als er am 5. August 1988 einen Unfall erlitt, der zu einer Unterschenkelamputation führte. Die SUVA richtete ihm ab 8. August 1988 ein Taggeld aus, das - ohne Berücksichtigung des Spital-Abzuges - 98 Franken betrug.
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Am 10. Januar 1989 meldete sich X bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich sprach ihm als berufliche Eingliederungsmassnahme eine einjährige Umschulung zu, an einer Handelsschule mit vorgängiger lerntechnischer Vorbereitung und Abklärung. Zwecks Festsetzung des während dieser vom 22. August 1989 bis Mitte Februar 1991 dauernden Eingliederung von der Invalidenversicherung geschuldeten Taggeldes erkundigte sich die Kasse am 15. August 1989 beim Bauamt der Gemeinde W., wieviel der Versicherte im heutigen Zeitpunkt bei 100%iger Arbeitsfähigkeit, einschliesslich 13. Monatslohn, verdienen würde. Ausgehend von dem vom Finanzamt W. am 31. August 1989 gemeldeten monatlichen Gehalt von Fr. 3'923.-- ermittelte sie ein massgebendes durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 131.-- (Fr. 3'923.-- : 30), womit gemäss den vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen "Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder" eine Tagesentschädigung für Alleinstehende von Fr. 59.-- resultierte. Unter Aufrechnung eines Erhöhungszuschlages für Alleinstehende von Fr. 9.-- und eines Eingliederungszuschlages von Fr. 22. - für Verpflegung und Unterkunft, für die der Versicherte selbst aufkommen muss, ergab sich somit ein nach invalidenversicherungsrechtlichen Bemessungsregeln berechneter Taggeldanspruch von Fr. 90.--. Weil damit das bisher von der SUVA gewährte Taggeld von Fr. 98.-- nicht erreicht wurde, rechnete die Ausgleichskasse die Differenz als "SUVA-Garantie" hinzu und sprach X mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. September 1989 rückwirkend ab 22. August 1989 ein Taggeld von Fr. 98.-- zu.
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Am 16. Januar 1990 meldete die Gemeinde W. der Ausgleichskasse, der Monatslohn des Versicherten würde ohne Gesundheitsschaden ab 1. Januar 1990 Fr. 4'111.25 (einschliesslich 13. Monatslohn) betragen, weshalb die SUVA nunmehr ein Taggeld von Fr. 109.-- ausrichten würde. Aufgrund dieser Mitteilung sprach die Ausgleichskasse am 18. Januar 1990 mit Wirkung ab 1. Januar 1990 zunächst neu ein Taggeld von Fr. 109.-- zu. Auf diese Verfügung BGE 119 V, 121 (123)kam sie jedoch bereits am 2. Februar 1990 wiedererwägungsweise zurück, indem sie dem Versicherten eröffnete, das ab 1. Januar 1990 geschuldete Taggeld werde unverändert auf Fr. 98.-- belassen.
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B.- In der gegen die Verfügung vom 2. Februar 1990 erhobenen Beschwerde machte X geltend, er habe von der SUVA-Agentur W. telefonisch die Auskunft erhalten, dass sie das Taggeld anzupassen hätte, wenn sie - an Stelle der Invalidenversicherung - das Taggeld weiterhin auszahlen müsste; da invalidenversicherungsrechtlich ein Taggeld in Höhe desjenigen, das die SUVA gewähren würde, garantiert sei, habe er bei einem ab Anfang 1990 ohne Gesundheitsschaden realisierbaren Verdienst von monatlich Fr. 4'214.50 (gemäss nachträglicher Berichtigung der ursprünglich von der Gemeinde W. gegenüber der Ausgleichskasse erteilten Lohnauskunft) Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 111.--.
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Die Ausgleichskasse stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die unfallversicherungsrechtlichen Bemessungsregeln seien mit Beginn der Eingliederung durch die Invalidenversicherung nicht mehr massgebend; der Gesamtbetrag des von der Invalidenversicherung ausgerichteten Taggeldes müsse einzig dem bisher von der Unfallversicherung bezogenen Taggeld entsprechen; dies werde in der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 1990 berücksichtigt, indem das nach invalidenversicherungsrechtlichen Regeln bemessene Taggeld von Fr. 95.70 ab 1. Januar 1990 auf den Betrag des zuletzt von der Unfallversicherung bezahlten Taggeldes von Fr. 98.-- erhöht worden sei.
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Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich erwog, die Unfallversicherung gewähre grundsätzlich keine Umschulungen mit Taggeldauszahlungen; nur im Rahmen der Heilbehandlung biete sie Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art an wie beispielsweise Abklärungen im anstaltseigenen Rehabilitationszentrum in Bellikon sowie mehrmonatige Arbeitsversuche am ehemaligen Arbeitsort in der früher ausgeübten oder einer anderen leichteren Tätigkeit; bezüglich der in solchen Fällen von der Unfallversicherung ausgerichteten Taggelder sehe das Gesetz eine Anpassung an die ohne Gesundheitsschädigung mutmasslich eingetretene Lohnentwicklung vor; demgegenüber seien Unfallversicherte, welchen eine Tätigkeit im früheren Arbeitsbereich invaliditätsbedingt nicht mehr zumutbar ist, auf eine von der Invalidenversicherung finanzierte Umschulung angewiesen; da die Höhe der von der Invalidenversicherung gewährten Taggelder nach anderen Berechnungsregeln ermittelt werde, wären Unfallversicherte, welche invaliditätsbedingt BGE 119 V, 121 (124)auf eine Umschulung angewiesen sind, schlechtergestellt als solche, die nach einem längeren Arbeitsversuch mit angepasster Taggeldauszahlung durch die Unfallversicherung im bisherigen Betrieb die gleiche oder eine ähnliche Arbeit wiederaufnehmen können; um dies zu verhindern, sehe das Gesetz vor, dass die Taggelder der Invalidenversicherung mindestens so hoch wie diejenigen der Unfallversicherung sein müssen; dementsprechend habe die Invalidenversicherung bei der Taggeldfestsetzung auch Auswirkungen mutmasslicher Lohnentwicklungen auf die Taggelder der Unfallversicherung zu berücksichtigen. - Mit Entscheid vom 24. Mai 1991 hob die Rekurskommission deshalb die angefochtene Verwaltungsverfügung vom 2. Februar 1990 auf und verpflichtete die Ausgleichskasse, dem Versicherten ab 1. Januar 1990 ein Taggeld von Fr. 111.-- auszurichten.
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C.- Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Die Ausgleichskasse schliesst sich der Auffassung des BSV an und beantragt Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. X hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
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Laut Art. 23 Abs. 1 IVG werden die Taggelder u.a. als Entschädigung für Alleinstehende ausgerichtet. Nach Art. 9 Abs. 2 EOG beträgt die tägliche Entschädigung für Alleinstehende 45% des BGE 119 V, 121 (125)durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 15 und höchstens 45% des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung im Sinne von Art. 16a EOG. Gemäss Art. 24 Abs. 2 IVG bildet Bemessungsgrundlage der Taggelder für Erwerbstätige jedoch das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat.
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Nach Art. 24bis IVG wird auf die Taggelder für alleinstehende Personen ein vom Bundesrat festzusetzender Zuschlag gewährt, welcher ab 1. Januar 1990 Fr. 10.-- ausmachte (Art. 22ter IVV). Im weitern sieht Art. 25 Abs. 1 IVG für Versicherte, welche während der Eingliederung selbst für Verpflegung oder Unterkunft aufkommen müssen, einen Eingliederungszuschlag vor. Dieser betrug seit 1. Januar 1989 Fr. 22.-- (Art. 22bis Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 11 AHVV).
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In Anwendung dieser Bestimmungen ermittelte die Ausgleichskasse bei einem ab 1. Januar 1990 massgebenden Tagesverdienst des Versicherten von Fr. 141.50 aufgrund der "Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder" eine Alleinstehendenentschädigung von Fr. 63.70, womit sich unter Berücksichtigung der in den Art. 24bis und 25 Abs. 1 IVG vorgesehenen Zuschläge nach invalidenversicherungsrechtlichen Bemessungsregeln ein Taggeldanspruch von Fr. 95.70 ergab.
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b) Taggelder der Unfallversicherung werden demgegenüber laut Art. 15 Abs. 1 UVG nach Massgabe des versicherten Verdienstes berechnet. Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld gemäss Art. 17 Abs. 1 UVG 80% des versicherten Verdienstes (Satz 1); bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Satz 2).
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Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn. Hat die Taggeldberechtigung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10% erhöht worden, so wird laut Art. 23 Abs. 7 UVV der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt.
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Wie die SUVA der Vorinstanz auf telefonische Anfrage hin erklärte, würde das von ihr bei einem monatlichen Einkommen des Versicherten von Fr. 4'214.50 gewährte Taggeld Fr. 111.-- erreichen.
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c) Art. 25bis IVG bestimmt unter der Marginalie "Koordination mit der Unfallversicherung":
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"Hatte ein Versicherter bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, BGE 119 V, 121 (126)so entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung."
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Diese Bestimmung enthält eine Besitzstandsgarantie. Umstritten ist zwischen BSV und Kasse einerseits, Rekurskommission und Versichertem anderseits deren Tragweite. Im vorliegenden Verfahren ist somit zu prüfen, ob das aufgrund einer Eingliederung einsetzende Taggeld der Invalidenversicherung nur dem bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bezogenen Taggeld der Unfallversicherung mindestens zu entsprechen hat oder ob es auch später jeweils dem Betrag eines hypothetisch nach Art. 23 Abs. 7 UVV erhöhten Taggeldes der Unfallversicherung anzupassen ist.
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3. Das BSV wendet gegen die vorinstanzliche Argumentation ein, der Wortlaut von Art. 25bis IVG sei "klar und unmissverständlich", solle doch im Falle der Ablösung eines Taggeldes der Unfallversicherung durch ein solches der Invalidenversicherung der Gesamtbetrag mindestens dem "bisher bezogenen Taggeld" entsprechen; praxisgemäss sei ein Abweichen vom klaren Wortlaut nur ausnahmsweise zulässig, wenn triftige Gründe dafür vorlägen, dass dieser nicht den Rechtssinn einer Bestimmung wiedergebe; nach den Ausführungen des Bundesrates in seiner Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 190 und 228) solle ein Leistungsabfall bei Eintritt in die berufliche Eingliederung verhindert und damit durch die in Frage stehende Besitzstandsklausel eine Benachteiligung der Versicherten im Zeitpunkt der Ablösung vermieden werden; für eine Ausweitung der vom Gesetzgeber gewährten Besitzstandsgarantie fehle eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage; eine Erhöhung des durch die Ausgleichskasse vorliegend auszurichtenden Taggeldes habe folglich erst ab jenem Zeitpunkt zu erfolgen, in welchem das nach den invalidenversicherungsrechtlichen Bemessungsregeln ermittelte Taggeld den Betrag des von der SUVA ursprünglich gewährten Taggeldes von Fr. 98.-- übersteigt.
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4. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den BGE 119 V, 121 (127)wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 117 Ia 331 E. 3a, BGE 117 III 45 E. 1, BGE 117 V 5 E. 5a und 109 E. 5b, je mit Hinweisen; IMBODEN/RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 21 B IV).
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a) Der deutsche Text des Art. 25bis IVG sieht vor, dass der Gesamtbetrag des invalidenversicherungsrechtlichen Taggeldes mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung entsprechen muss. Sowohl das Wort "bezogen" als insbesondere auch die Verstärkung durch den Zusatz "bisher" weisen nach dem gewöhnlichen Sprachverständnis auf die vom BSV vertretene Auffassung hin, wonach erst nach Beginn der Eingliederung eingetretene Anpassungstatbestände im Sinne von Art. 23 Abs. 7 UVV von der Invalidenversicherung nicht mehr zu berücksichtigen sind. Die ebenfalls in diese Richtung deutende italienische Fassung der fraglichen Bestimmung lautet: "... l'ammontare totale dell'indennità giornaliera corrisponde almeno a quello dell'indennità giornaliera versato fino allora dall'assicurazione contro gli infortuni." Die französische Version dagegen enthält keine ausdrückliche Beschränkung auf "bisher bezogene" Betreffnisse, sondern hält lediglich fest: "... le montant total de l'indemnité journalière correspond au moins à celui de l'indemnité journalière allouée par l'assurance-accidents."
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Bei der grammatikalischen Auslegung ist von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der drei Amtssprachen auszugehen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1986 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt; SR 170.512). Stimmen die drei verschiedenen sprachlichen Versionen nicht vollständig überein oder widersprechen sie sich gar, kann der grammatikalischen Gesetzesauslegung nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden (MALINVERNI, Commentaire de la Constitution Fédérale, note 15 ad art. 116). Vorliegend weisen die deutsche und die italienische Fassung sprachlich in die vom BSV vertretene Richtung, der französische Text hingegen bloss teilweise, indem bloss auf die "ausgerichtete" (allouée) Entschädigung abgestellt wird, während der durch die Begriffe "bisher" in der deutschen und "fino allora" in der italienischen Version ausgedrückte verstärkende Zusatz fehlt. Insgesamt weisen die drei sprachlichen Fassungen zwar einen hohen Indizwert für die Richtigkeit der Interpretation des BSV auf. Abgebrochen werden darf der Auslegungsvorgang an diesem Punkt aber nicht, BGE 119 V, 121 (128)weil der Wortlaut in allen drei sprachlichen Fassungen auch den von der kantonalen Rekurskommission angenommenen Rechtssinn nicht schlechterdings ausschliesst. Eine solche Annahme liesse sich nur rechtfertigen, wenn die vom Gesetzgeber gewählten Formulierungen in erkennbarer Weise auf eine bewusste Ablehnung der im vorinstanzlichen Entscheid vertretenen Auffassung hinwiesen oder wenn der Gesetz gewordene Text selber die Zulässigkeit der von der Rekurskommission gezogenen Schlussfolgerung ausdrücklich verneinen würde. Beides trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, wie Wortlaut und Materialien (dazu E. 4d hienach) zeigen.
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b) Sinn und Zweck des Art. 25bis IVG ist, ein leistungsmässiges Absinken des bisherigen Bezügers von Taggeldern der Unfallversicherung nach der Aufnahme einer von der Invalidenversicherung übernommenen Eingliederung mit dementsprechend nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlichen Regeln ermittelten Taggeldern zu verhindern. Ein solches Absinken liegt zunächst vor, wenn das die Entschädigung durch die Unfallversicherung ablösende Taggeld der Invalidenversicherung ab Beginn der Eingliederungsmassnahme niedriger als das bis dahin bezogene ist. Eine - zu vermeidende - Preisgabe des Besitzstandes ist aber sicherlich auch anzunehmen, wenn der Versicherte während der Dauer des Anspruches auf Taggelder der Invalidenversicherung von den unfallversicherungsrechtlich vorgesehenen Taggeldanpassungen nicht profitiert. Dadurch bleibt sein leistungsmässiger Status als Unfallversicherter nicht gewahrt, sondern erfährt eine Verschlechterung. Das teleologische Auslegungselement spricht somit für die Betrachtungsweise der Rekurskommission.
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c) In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass Art. 25bis IVG die Koordination mit der Unfallversicherung regelt. Im Lichte dieses Auslegungselementes erscheinen sowohl die vom BSV als auch die von der Vorinstanz bevorzugten Lösungen vertretbar. Art 25bis IVG soll nichts daran ändern, dass das Taggeld der Invalidenversicherung nach den Bemessungsregeln der Art. 23 ff. IVG und den dazu erlassenen Verordnungsbestimmungen festgelegt wird. Folgt man der Auffassung der Rekurskommission, kann sich die Ausgleichskasse zwar nicht mehr darauf beschränken, das Taggeld nach den invalidenversicherungsrechtlichen Bemessungskriterien festzusetzen und durch einfache Gegenüberstellung mit dem zuletzt von der Unfallversicherung bezogenen Taggeld zu prüfen, ob die Besitzstandsgarantie (noch) gewahrt ist. Es würde von ihr als mit der Durchführung der Invalidenversicherung betraute Behörde BGE 119 V, 121 (129)anderseits nicht verlangt, dass sie selbst in Anwendung der unfallversicherungsrechtlichen Bemessungs- und Anpassungsvorschriften den dem Versicherten gegenüber dem Unfallversicherer hypothetisch zustehenden Taggeldanspruch ermittelt und diesen Betrag mit dem nach Massgabe des IVG festgesetzten Taggeld vergleicht. Vielmehr könnte die Ausgleichskasse die Höhe des Taggeldes der Unfallversicherung und dessen Entwicklung im Rahmen der Amtshilfe (Art. 81 IVG in Verbindung mit Art. 93 AHVG) beim zuständigen Versicherungsträger erfragen, was im Rahmen einer Koordinationsnorm liegt. Die Systematik spricht daher weder gegen die vom BSV noch gegen die von der Vorinstanz vertretene Auffassung.
25
d) Zu prüfen ist weiter, ob die Materialien zuverlässigen Aufschluss über die rechtliche Bedeutung der in Art. 25bis IVG getroffenen Regelung geben.
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Die vom BSV in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte Botschaft des Bundesrates enthält den Passus:
27
"Während der beruflichen Eingliederung wird der Verunfallte allein von der IV betreut; eine Benachteiligung des Versicherten wird durch eine besondere Besitzstandsklausel ausgeschlossen, derzufolge die Taggelder der Invalidenversicherung mindestens jenen der Unfallversicherung entsprechen müssen (BBl 1976 III 190)."
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Diese Formulierung ist neutral und steht insbesondere auch der durch die kantonale Rekurskommission dargelegten Auslegungsmöglichkeit nicht entgegen.
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Die weitere vom BSV angeführte Erklärung in der Botschaft des Bundesrates lautet:
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"Solange die Taggelder der Invalidenversicherung jenen der Unfallversicherung nicht allgemein angeglichen sind, muss - um einen Leistungsabfall bei der beruflichen Eingliederung zu verhindern - vorgesehen werden, dass sie nicht niedriger angesetzt werden dürfen als die zuvor bezogenen Taggelder der Unfallversicherung (BBl 1976 III 228)."
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Auch diese Formulierung lässt nicht eindeutig darauf schliessen, dass der Bundesrat die Anpassung der ablösenden Taggelder der Invalidenversicherung an hypothetische Erhöhungen des Taggeldes der Unfallversicherung tatsächlich ausschliessen wollte. Diese Problematik wird überhaupt nicht angesprochen, weshalb die Annahme naheliegt, dass der Bundesrat sich dessen gar nicht bewusst war. In den Räten passierte der vorgeschlagene Artikel oppositionslos (Amtl.Bull. 1979 N 290; Amtl.Bull. 1980 S 505). Insgesamt erlauben damit die Materialien nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe die von der Rekurskommission dargelegte Lösung bewusst abgelehnt.
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BGE 119 V, 121 (130)5. a) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die normunmittelbaren Auslegungselemente, soweit verwertbar, insgesamt die in erster Linie auf den Wortlaut des Art. 25bis IVG gestützte Argumentation des BSV nicht zu bestätigen vermögen.
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b) Praxisgemäss ist der Gleichbehandlungsgrundsatz, im Rahmen sogenannter verfassungskonformer Auslegung, zu berücksichtigen, wobei der klare Sinn einer Gesetzesnorm indessen nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung beiseite geschoben werden darf (BGE 116 V 212 E. II 2b, BGE 114 V 136 E. 3a, BGE 111 V 364 E. 3b mit Hinweisen). Davon ist das Eidg. Versicherungsgericht gerade auch im Rahmen von Art. 25bis IVG ausgegangen (BGE 112 V 172 E. 3b).
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Wie die Rekurskommission zutreffend feststellte, führt die von der Verwaltung vorgenommene Auslegung des Art. 25bis IVG zu einer nicht begründbaren Schlechterstellung derjenigen Unfallversicherten, die invaliditätsbedingt auf eine von der Invalidenversicherung übernommene Umschulung angewiesen sind, gegenüber denjenigen, welchen es nach einem längeren, unter Umständen mehrmonatigen Arbeitsversuch - mit angepasster Taggeldauszahlung durch den Unfallversicherer - möglich ist, im bisherigen Betrieb die Arbeit wiederaufzunehmen. Diese Konsequenz der rein wörtlichen Auslegung des Art. 25bis IVG in Kauf zu nehmen, lässt sich mit einer dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragenden Auslegung nicht vereinbaren, was die Rekurskommission nach dem Gesagten zu Recht erkannt hat.
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