BGE 119 V 200 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
29. Auszug aus dem Urteil vom 7. April 1993 i.S. P. gegen ALPINA Versicherungen und Versicherungsgericht des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 9 Abs. 2 und Art. 118 Abs. 1 UVG. | |
Aus den Erwägungen: | |
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Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50% ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100% des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 117 V 355 E. 2a mit Hinweis).
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b) Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 117 V 355 E. 2b mit Hinweisen).
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Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 117 V 355 E. 2b mit Hinweis).
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Streitig und zu prüfen ist einzig, ob es sich bei den Beschwerden im rechten Schultergelenk um eine Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG handelt.
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b) Die Vorinstanz anerkennt zwar bei Zahnärzten gestützt auf die medizinische Fachliteratur einen tätigkeitsspezifischen Risikofaktor für Gesundheitsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates. Ein weiterer Risikofaktor stelle aber auch das Alter des heute 53jährigen Beschwerdeführers dar, seien doch bei fast zwei Dritteln der Männer über dem 35. Lebensjahr degenerative Veränderungen im Bereiche der Schultergelenke und der unteren HWS nachweisbar. Ob die berufliche Belastung die Krankheit in einem Ausmass von mindestens 75% verursacht habe, liess jedoch das kantonale Gericht dahingestellt. Es wies die Beschwerde mit der Begründung ab, die Entstehung der Krankheit falle nicht ausschliesslich in den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer freiwillig nach Massgabe des ab 1. Januar 1984 geltenden UVG versichert gewesen sei. Vielmehr habe sich die Krankheit kontinuierlich über einen Zeitraum von 24 Jahren entwickelt. Da der Versicherungsschutz höchstens sechs Jahre gedauert habe, was nur einen Viertel der Berufsausübung insgesamt ausmache, sei schon in zeitlicher Hinsicht der vorausgesetzte Kausalzusammenhang von 75% nicht gegeben.
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c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorab beanstandet, dass aus dem Entscheid nicht hervorgehe, auf welchen Rechtssatz sich die Vorinstanz abstütze. Möglicherweise habe sie sich von Art. 118 Abs. 1 UVG leiten lassen, wonach Versicherungsleistungen für Berufskrankheiten, die vor dem Inkrafttreten des UVG ausgebrochen seien, gemäss bisherigem Recht gewährt würden. Die vorinstanzlichen Erwägungen, die den Krankheitsausbruch im wesentlichen auf einen vor Inkrafttreten des UVG festzusetzenden Zeitpunkt festlegten, widersprächen dieser Bestimmung wie auch Art. 9 Abs. 3 UVG. Damit führe das Gericht eine willkürliche und grundlose Unterscheidung ein, indem es unzulässigerweise auf einen anderen als den in Art. 9 Abs. 3 UVG definierten Begriff des Krankheitsausbruches (Bedarf des erstmaligen Arztbesuches) abstelle.
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a) Gemäss Art. 118 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Im weiteren definiert Art. 9 Abs. 3 UVG den Ausbruch der Krankheit wie folgt:
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"Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist."
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Die Übergangsnorm von Art. 118 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 UVG löst nur die Frage, ob neues oder altes Recht anwendbar ist. Nachdem der Beschwerdeführer wegen seines Schulterleidens unbestrittenermassen erstmals im Jahre 1984 ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste, gilt die Krankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 3 UVG als nach dem Inkrafttreten des UVG ausgebrochen, so dass hier neues Recht gilt. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, wie das neue Recht anzuwenden ist.
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b) Art. 9 UVG anerkennt nur jene Krankheiten als Berufskrankheiten, die entweder "bei der beruflichen Tätigkeit" durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten (Abs. 1) oder (generell) durch "berufliche Tätigkeit" (Abs. 2) verursacht worden sind. Was mit beruflicher Tätigkeit gemeint ist, wird im Gesetz ebensowenig definiert wie die Dauer, während welcher diese berufliche Tätigkeit ausgeübt sein muss. Es fragt sich daher, ob bei der Prüfung des Kausalzusammenhanges zwischen beruflicher Tätigkeit und eingetretenem Gesundheitsschaden die vor dem 1. Januar 1984 geleistete Arbeit zu berücksichtigen ist oder nicht. Mit andern Worten: Ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhangs" nur erfüllt, wenn die berufliche Tätigkeit nach dem 1. Januar 1984 allein ausschliesslich oder stark überwiegt, d.h. im Ausmass von mindestens 75% die Krankheit verursacht hat.
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Die Vorinstanz vertritt letztere Auffassung, ohne indes eine Begründung zu liefern, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie auch von seiten des BSV zu Recht gerügt wird. MAURER stellt sich im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 1 UVG ebenfalls auf den Standpunkt, das Erfordernis der vorwiegenden beruflichen Exposition bedeute, dass "diese berufliche Tätigkeit eine versicherte Tätigkeit gewesen sei"; der Erkrankte müsse sie als "Versicherter ausgeübt haben" (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 217 lit. d/aa). Zu Art. 118 Abs. 1 UVG führt er folgendes aus: "Gemäss Umkehrschluss aus dieser Übergangsbestimmung müsste der Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen auch dann erbringen, wenn die Berufskrankheit zwar nach dem Inkrafttreten des UVG ausgebrochen ist, der Versicherte aber ausschliesslich vorher den schädigenden Stoffen ausgesetzt war oder die krankmachenden Arbeiten verrichtet hat und dabei noch nicht durch das KUVG obligatorisch gegen Unfall versichert war. Obwohl die Exposition vollständig in die Zeit fällt, da kein Versicherungsschutz bestand, würde der Unfallversicherer leistungspflichtig; dabei hat er für dieses Risiko noch keine Prämien bezogen" (MAURER, a.a.O., S. 218 lit. cc). Es sei fraglich, ob der Gesetzgeber diesen Sachverhalt im Blickfeld hatte. Das Ergebnis, wonach die Unfallversicherer für Berufskrankheiten auch dann leisten müssten, wenn die Exposition vor Inkrafttreten des UVG erfolgte, zu einer Zeit, als kein Versicherungsschutz bestand, erscheine von so erheblicher Tragweite, dass der Gesetzgeber dies kaum gewollt haben könne. Deshalb dürfte die Lösung, die sich aus dem Umkehrschluss ergebe, unrichtig sein (MAURER, a.a.O., S. 218 N. 497).
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c) Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 117 Ia 331 E. 3a, BGE 117 III 45 E. 1, BGE 117 V 5 E. 5a und 109 E. 5b, je mit Hinweisen; IMBODEN/RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 21 B IV).
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aa) In Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich - durch Umkehrschluss - aus dem klaren Wortlaut von Art. 118 Abs. 1 UVG unzweideutig, dass nach dem 1. Januar 1984 ausgebrochene Berufskrankheiten gemäss UVG versichert sind. Ab dem Zeitpunkt des Ausbruchs sind sie, sofern nichts Abweichendes bestimmt wird (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 UVG), was nicht zutrifft, den Unfällen gleichgestellt und begründen bei gegebenem Kausalzusammenhang Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Für die Annahme der Vorinstanz, bei der Prüfung der Kausalität dürfe nur die Berufstätigkeit nach dem 1. Januar 1984 berücksichtigt werden, lässt sich weder dem UVG noch der dazugehörigen Verordnung eine Bestimmung entnehmen. Hätte der Gesetzgeber ausschliesslich die ab 1. Januar 1984 ausgeübte Berufsarbeit als massgebend erachten wollen, hätte dies im Gesetz zum Ausdruck kommen müssen. Nachdem in zeitlicher Hinsicht keine gesetzliche Beschränkung besteht, ist unter beruflicher Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG die gesamte, also auch die vor dem 1. Januar 1984 ausgeübte Berufstätigkeit zu verstehen. Denn stichhaltige Gründe, die ein Abweichen vom Wortlaut der fraglichen Bestimmung rechtfertigten, lassen sich keine ausmachen. Entgegen MAURER vermag eine wirtschaftliche Betrachtungsweise eine gesetzliche Regelung nicht aus den Angeln zu heben. Im Gegenteil, folgende Argumente sprechen dafür, dass die gesamte berufliche Exposition gilt.
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bb) Wollte man der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz beipflichten, würde dies darauf hinauslaufen, dass die Versicherung gegen Berufskrankheiten, die im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG eine neue Leistungsart darstellt, in den allermeisten Fällen gar nicht zum Tragen käme. Denn der Einfluss der beruflichen Tätigkeit auf die Krankheit im Ausmass von mindestens 75% würde diesfalls eine so grosse Hürde darstellen, dass sie nur selten erreicht werden dürfte. Zudem gäbe sie Anlass zu Mutmassungen - wie es die Vorinstanz denn auch tut -, inwieweit sich die Krankheit teilweise in einer Zeit ausserhalb der Geltung des UVG entwickelt habe. Die Folgen davon lassen sich am vorliegenden Fall aufzeigen: Der Beschwerdeführer müsste, bevor er Leistungen wegen Berufskrankheit nach UVG beanspruchen könnte, sofern sich sein Leiden kontinuierlich entwickelt hat, während 24 Jahren der Versicherung angehört haben, wobei noch nichts über die Voraussetzung des Kausalzusammenhanges von mindestens 75% ausgesagt wäre. Die zeitliche Beschränkung auf die nach dem 1. Januar 1984 ausgeübte Berufstätigkeit wäre aber auch nicht mit Sinn und Zweck von Art. 9 Abs. 2 UVG zu vereinbaren. Denn diese Generalklausel will gerade als Auffangbecken für all jene durch die berufliche Tätigkeit verursachten Krankheiten dienen, die nicht in der bundesrätlichen Verordnung gemäss Anhang I zur UVV figurieren (vgl. BGE 117 V 358). Dieses Ziel würde aber durch die zeitliche Limitierung im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen weitgehend vereitelt.
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cc) Der Umstand, dass jemand versichert ist, bei dem sich infolge der beruflichen Tätigkeit gewisse Gesundheitsschäden ausgebildet, jedoch noch keine Berufskrankheit zum Ausbruch gebracht haben, lässt sich mit der Aufnahme eines Versicherten vergleichen, der eine gewöhnliche Gesundheitsschädigung aufweist, die im Falle eines Unfalles eine Teilursache des Schadens darstellt. Eine solche berechtigt nach Art. 36 UVG nicht zur Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Abs. 1); und bei Renten und Integritätsentschädigungen nur dann, wenn sie vor dem Unfall die Erwerbsfähigkeit vermindert hat (Abs. 2). Es besteht kein sachlicher Grund, Gesundheitsschädigungen infolge beruflicher Tätigkeit zu Lasten der Versicherten anders zu behandeln. Ferner gilt es zu beachten, dass auch die Verschlimmerung einer vorbestandenen Krankheit durch die berufliche Tätigkeit Anspruch auf Leistungen nach Art. 9 Abs. 2 UVG begründet (BGE 117 V 354). Ob nun diese vorbestandene Krankheit durch die berufliche Tätigkeit oder aus anderen Gründen verschlimmert worden ist, spielt an sich keine Rolle. Auch unter diesem Aspekt geht es nicht an, für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs bloss auf die Berufstätigkeit nach dem Inkrafttreten des UVG abstellen zu wollen.
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dd) Die Berücksichtigung der Berufsausübung vor dem 1. Januar 1984 verletzt schliesslich auch nicht den Grundsatz des Rückwirkungsverbots. Nach der Rechtsprechung ist ein Erlass rückwirkend, wenn bei der Anwendung des neuen Rechts an ein Ereignis geknüpft wird, das vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen ist. Eine solche Rückwirkung ist ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nur möglich, wenn sich die Rückwirkung aus dem Gesetzesinhalt als klar gewollt ergibt und wenn sie durch triftige Gründe veranlasst und zeitlich beschränkt ist. Von dieser Rückwirkung im eigentlichen Sinne zu unterscheiden ist die sogenannte unechte Rückwirkung. Hier findet das neue Recht - gestützt auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind und noch andauern - lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) Anwendung. Diese Rückwirkung ist grundsätzlich als zulässig zu erachten, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 110 V 254 E. 3a mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Lehre; vgl. auch BGE 114 V 151 E. 2a mit Hinweisen). Im einzelnen hat die Praxis z.B. im Steuerrecht eine Rückwirkung nur angenommen, wenn die Rechtsfolge der Steuerpflicht an Tatbestände anknüpft, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegen, nicht aber auch dann, wenn lediglich der Umfang der Steuerpflicht nach Tatsachen bestimmt wird, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten sind; keine echte Rückwirkung bedeutet es daher, wenn in der ersten Veranlagungsperiode das Einkommen nach einem Zeitabschnitt bemessen wird, unter dem das alte Gesetz galt (IMBODEN/RHINOW, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., S. 106 f.).
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Geht man im vorliegenden Fall davon aus, die Krankheit habe sich kontinuierlich entwickelt - was jedoch nicht aktenkundig ist -, handelt es sich um einen Sachverhalt, der seinen Ursprung bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts hatte und noch andauert. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche die Zeit der Berufsausübung vor dem 1. Januar 1984 ausschliesst, fehlt. Wird somit bei der Beurteilung des Kausalzusammenhanges die berufliche Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt mitberücksichtigt, so wird lediglich an Tatsachen angeknüpft, die schon vor dem Inkrafttreten des UVG bestanden haben. Das bedeutet aber bloss eine unechte Rückwirkung, wogegen rechtsprechungsgemäss nichts einzuwenden ist (BGE 114 V 151 E. 2, BGE 113 V 299, je mit Hinweisen).
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d) Ist nach dem Gesagten die vor dem 1. Januar 1984 verrichtete berufliche Tätigkeit ebenfalls zu berücksichtigen, so kann entgegen der Meinung der Vorinstanz eine Berufskrankheit nicht mit der Begründung verneint werden, die vorwiegende berufliche Tätigkeit sei vor dem Inkrafttreten des UVG ausgeübt worden.
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