![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
43. Urteil vom 1. September 1993 i.S. B. gegen Krankenkasse KKB und Verwaltungsgericht des Kantons Bern | |
Regeste |
Art. 6bis KUVG, Art. 16 Abs. 3 Satz 1 AHVG: Rückerstattung von zuviel bezahlten Krankenkassenprämien. | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
2 | |
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Dezember 1992 ab.
| 3 |
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Ulrich B. das im kantonalen Verfahren gestellte Eventualbegehren.
| 4 |
Die KKB beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.
| 5 |
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
6 | |
7 | |
3. Das Gesetz über die Krankenversicherung (KUVG) wie auch die Statuten der Beschwerdegegnerin regeln die Verjährung oder Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung von zu Unrecht zuviel bezahlten Prämien nicht. Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich mit dieser Frage bisher nur im Fall der irrtümlichen - wie es entschieden hat zu annullierenden - Aufnahme in die Mitgliedschaft einer Krankenkasse befasst (BGE 101 V 225). Mit Bezug auf die geleisteten Prämienzahlungen hielt das Gericht fest, dass es mit der Sozialversicherung kaum vereinbar wäre, der Kasse das Recht einzuräumen, diese ganz oder teilweise zu behalten. Denn zu Unrecht bezahlte Beiträge (Prämien) sind, wie namentlich Art. 16 Abs. 3 ![]() | 8 |
Die Krankenversicherung ist Teil der Sozialversicherung. Es ist daher, wie Beschwerdegegnerin und kantonales Gericht richtig feststellen, vorab im (übrigen) Sozialversicherungsrecht nach einer passenden Regelung zu suchen.
| 9 |
10 | |
b) aa) Der Rückforderungsanspruch im Leistungsbereich unterliegt nach Art. 47 Abs. 2 AHVG grundsätzlich ebenfalls einer relativen einjährigen und einer absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist (BGE 111 V 137 E. 3c). Gleichgeschaltete Regelungen finden sich in Art. 49 IVG, Art. 27 Abs. 1 ELV, Art. 20 Abs. 2 EOG und Art. 11 Abs. 2 FLG. Die einschlägigen Bestimmungen in der Unfall- und in der Arbeitslosenversicherung, nämlich Art. 52 Abs. 2 UVG und Art. 95 Abs. 4 AVIG (in Kraft seit 1. Januar 1984), sind Art. 47 Abs. 2 AHVG nachgebildet (BBl 1976 III S. 141; BBl 1980 III S. 632). Demgegenüber verwies der bis 31. Dezember 1983 gültig gewesene Art. 99 Abs. 1 aKUVG für die Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen der Unfallversicherung (noch) auf das Institut der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. OR).
| 11 |
bb) Im Bereich der Krankenversicherung fehlt eine Bestimmung. Das Eidg. Versicherungsgericht hat im Grundsatzurteil EVGE 1967 S. 5, bestätigt in BGE 102 V 99 E. 1 (vgl. auch BGE 115 V 118 E. 3b, BGE 112 V 194 oben), festgestellt, dass bei Fehlen einer statutarischen Regelung für diesen Leistungsbereich Art. 47 AHVG sinngemäss ![]() | 12 |
In BGE 103 V 152 E. 4 erklärte das Gericht Art. 47 Abs. 2 AHVG auch im Verhältnis Krankenkasse/Arzt für sinngemäss anwendbar.
| 13 |
c) Aus den genannten Gründen, namentlich mit Blick auf die vom Sozialversicherungsgesetzgeber angestrebte Harmonisierung der Rückerstattungsordnungen im Beitrags- und im Leistungsbereich (E. 4a, b hievor; vgl. auch Art. 32 in Verbindung mit Art. 1 des Entwurfs zu einem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [BBl 1992 II S. 186 ff., 195]), muss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 AHVG sinngemäss (auch) in der sozialen Krankenversicherung zur Anwendung gelangen. Damit unterliegen Rückforderungsansprüche von Krankenkassen und Versicherten derselben Verwirkungsordnung. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass (zugunsten der Versicherten) das Gesetz Härtefällen Rechnung trägt (Art. 47 Abs. 1 AHVG) und gemäss Rechtsprechung der Vertrauensschutz uneingeschränkt auch im Anwendungsbereich von Art. 47 AHVG greift (BGE 116 V 298).
| 14 |
15 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |