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5. Auszug aus dem Urteil vom 21. Februar 1994 in Sachen OSKA Kranken- und Unfallversicherung gegen I. und Verwaltungsgericht des Kantons Bern | |
Regeste |
Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 KUVG. | |
Sachverhalt | |
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C.- Die OSKA erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, Wiederherstellung ihrer Verfügung vom 19. Juni 1991 und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.
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I. beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er sich die Erwägungen der Vorinstanz zu eigen macht. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliesst sich dem Antrag der OSKA an.
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Auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsentscheides und der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Die Krankenkassen können ihre Versicherungsbedingungen innerhalb der gesetzlichen Schranken jederzeit veränderten Bedürfnissen anpassen. Eine die Stellung der betroffenen Mitglieder wesentlich beeinträchtigende Änderung wird für diese indes nur verbindlich, wenn ihnen die neue Regelung auch bekanntgemacht wird. Unterlässt die Kasse dies und befindet sich der Versicherte deshalb bezüglich seiner Rechte und Pflichten in einem Irrtum, kann ihm die neue Ordnung nicht entgegengehalten werden. Zwischen dem Interesse an einer gesunden Kassenführung einerseits und der Respektierung der Rechte der Versicherten anderseits ist ein billiger Ausgleich zu wahren (BGE 107 V 162 Erw. 2; RKUV 1990 Nr. K 833 S. 29 Erw. 1b und Nr. K 848 S. 314 Erw. 1, je mit Hinweisen).
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Als geeignetste Methode für die Bekanntmachung von Änderungen der Versicherungsbedingungen ist grundsätzlich die individuelle Mitteilung an jeden einzelnen Versicherten zu betrachten (BGE 96 V 97). Da diese jedoch häufig mit einem unverhältnismässigen Aufwand finanzieller und administrativer Art verbunden ist, kommen nach der Rechtsprechung des ![]() | 8 |
b) Selbst wenn dies aufgrund der bisherigen - ausschliesslich zu den leistungsbezogenen Änderungen der Versicherungsbedingungen ergangenen - Rechtsprechung (BGE 107 V 163 Erw. 3; RKUV 1990 Nr. K 848 S. 314 Erw. 1b, 1987 Nr. K 734 S. 209) nicht ohne weiteres auf der Hand liegen mag, muss davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Beschwerdegegners durch die Verlängerung der Kündigungsfrist von einem auf drei Monate wesentlich berührt wird. Denn mit dieser Neuordnung der Austrittsmodalitäten wird das betroffene Kassenmitglied in seinem Handlungsspielraum als Rechtssubjekt in nicht zu vernachlässigender Weise eingeschränkt. Dies gilt um so mehr, wenn daneben weitere - seinen Interessen zuwiderlaufende - Neuerungen in Kraft treten, die von ihm während der verlängerten Kündigungsfrist hinzunehmen wären. Somit muss auch in Fällen wie dem vorliegenden auf dem Erfordernis der gehörigen Bekanntgabe der Änderung beharrt werden, und es kann den Ausführungen des BSV nicht beigepflichtet werden, welches in seiner Vernehmlassung Gegenteiliges zu behaupten scheint.
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c) Die Beschwerdeführerin hat die auf den 1. Oktober 1989 in Kraft getretene Änderung der Kündigungsfrist in der im Monat zuvor erschienenen Ausgabe ihres eigenen Publikationsorgans ("Intakt" Nr. 3/89) unter Beilage der neuen Allgemeinen Versicherungsbedingungen kundgetan. Diese statutenkonforme Publikation in der Kassenzeitung genügt grundsätzlich den Anforderungen an die gehörige Bekanntgabe (RKUV 1990 Nr. K 833 S. 30 Erw. 2 und Nr. K 848 S. 316), was auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten wird. Dieser macht vielmehr einzig geltend, die entsprechende Ausgabe des kasseneigenen Publikationsorgans nie nachweislich erhalten zu haben.
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3. a) Das kantonale Gericht hat in Würdigung der ihm vorliegenden Akten festgehalten, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, ![]() | 11 |
Mit dieser Feststellung hat es die Vorinstanz freilich nicht bewenden lassen. Vielmehr hat sie weiter erwogen, dass der im Sozialversicherungsrecht für die Abklärung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Fall zur Annahme der Zustellung nicht genüge. Zur Annahme eines ausreichenden Nachweises hätte der Versand der fraglichen Publikation eingeschrieben erfolgen müssen, was nicht geschehen sei. Somit liege ein ähnliches Problem vor, wie es bei den uneingeschrieben versandten AHV-Beitragsverfügungen auftrete, deren Eröffnung sich im Bestreitungsfalle nicht beweisen lasse. Dementsprechend sei auch bei der Zustellung der Ausgabe Nr. 3/89 des "Intakt" an den Beschwerdegegner von Beweislosigkeit auszugehen, was dazu führe, dass ihm die neue dreimonatige Kündigungsfrist nicht entgegengehalten werden könne.
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b) Zur rechtlichen Begründung dieses Standpunktes beruft sich das kantonale Gericht auf ein - in RKUV 1990 Nr. K 848 S. 311 veröffentlichtes - letztinstanzliches Urteil, worin das Eidg. Versicherungsgericht wörtlich ausgeführt hat (a.a.O., S. 317):
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"Il est possible, cependant, que l'intimée n'ait pas reçu cette ublication. Selon le carnet de livraison des PTT concernant le journal de la recourante, 111 070 exemplaires ont été envoyés aux assurés lors de la première moitié du 4e trimestre 1987. Il n'y a toutefois aucune présomption que l'assurée a reçu l'édition spéciale du journal de la caisse de septembre 1987 mais n'en a pris connaissance à temps (comp. RAMA 1987 no K 734 p. 210 ad consid. 2c). C'est donc à la recourante qu'il incombe de supporter les conséquences de l'absence de preuves (ATF 115 V 113 consid. 3d bb in fine et les références)."
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Diese Passage kann in der Tat nicht anders verstanden werden, als die Vorinstanz dies getan hat, dass nämlich das Eidg. Versicherungsgericht für die gehörige Zustellung der Kassenzeitschrift im Ergebnis nur den vollen Beweis (Sicherheitsbeweis) gelten lassen wollte (zu den verschiedenen Beweismassen: BGE 119 V 9 und BGE 118 II 238 Erw. 3c, je mit Hinweisen; ferner BGE 117 V 265 f.).
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d) Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht bezüglich der Zustellung des kasseneigenen Publikationsorgans mit dem verlangten vollen Beweis zu strenge Anforderungen gestellt. Für diesen Bereich gilt vielmehr ebenfalls der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, womit die hiezu ergangene verbindliche vorinstanzliche Feststellung (vgl. Erw. 3a hievor) zum Tragen gelangt und der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Beschwerdegegners entkräftet ist.
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