BGE 120 V 312 | |||
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43. Urteil vom 14. September 1994 i.S. Francisco R. gegen Vorsorgestiftung VSAO und Versicherungsgericht des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 4 Abs. 2 BV, Art. 49 Abs. 2 BVG. | |
Sachverhalt | |
A.- Lucie R., geboren 1956, nahm am 16. April 1985 eine Tätigkeit als Assistentin (Teilzeitstelle von 50%) am Romanischen Seminar der Universität Y auf und war bei der Versicherungskasse des Kantons Y berufsvorsorgerechtlich versichert. Nachdem der Kanton Y für Assistenz- und Oberärzte sowie für Assistenten und Oberassistenten der Universität eine Wahlmöglichkeit für die berufliche Vorsorge eingeführt hatte, ersuchte Lucie R. die Erziehungsdirektion des Kantons Y am 18. Juni 1986 um Übertritt in die Vorsorgestiftung des Verbandes Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO), welchem Begehren stattgegeben wurde. Am 7. März 1988 starb Lucie R. und hinterliess ihren Ehemann Francisco R.
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Mit Schreiben vom 20. März 1989 liess Francisco R. bei der Vorsorgestiftung VSAO die Ausrichtung einer Witwerrente beantragen, was von der Vorsorgeeinrichtung abgelehnt wurde.
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B.- Am 7. Januar 1992 reichte Francisco R. beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Vorsorgestiftung VSAO Klage ein und beantragte, es sei ihm ab 1. Mai 1988 eine Witwerrente, berechnet nach den Ansätzen und Berechnungsregeln der Witwenrente, nebst Zins zu 5% ab 1. Mai 1988, zuzusprechen; eventuell sei die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, ihm die von der Ehefrau bezahlten Beiträge zurückzuerstatten, nebst Zins zu 5% ab 1. Mai 1988. Zur Begründung brachte er im wesentlichen vor, die Verweigerung einer Witwerrente verletze Art. 4 Abs. 2 BV, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre und das Prinzip der Gegenseitigkeit. Die Vorsorgestiftung VSAO vertrat demgegenüber die Auffassung, dass sich aufgrund von Art. 4 Abs. 2 BV für eine privatrechtlich organisierte Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge keine Pflicht zur Einführung einer Witwerrente ergebe und sich ein Anspruch auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre und dem Gegenseitigkeitsprinzip nicht ableiten lasse.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit der Feststellung ab, dass der Gesetzgeber trotz des allgemeinen Gebots der Gleichbehandlung von Mann und Frau (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BV) sowie des Auftrags an den Gesetzgeber, in Bund, Kantonen und Gemeinden die Gleichberechtigung zu verwirklichen (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BV), bis heute bewusst auf die allgemeine Einführung einer Witwerrente in der beruflichen Vorsorge verzichtet habe. Aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips und unter Beachtung des klaren gesetzlichen Willens, keine gesetzlich zwingende Gleichstellung von Witwen und Witwern im Rahmen der beruflichen Vorsorge zu schaffen, stehe es dem Richter nicht zu, die Witwerrente als neues Rechtsinstitut bei den privatwirtschaftlich organisierten Personalvorsorgestiftungen einzuführen (Entscheid vom 3. September 1992).
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C.- Francisco R. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die Vorsorgestiftung VSAO zu verpflichten, ihm ab 1. Mai 1988 eine Witwerrente, berechnet nach den Ansätzen und Bemessungsregeln der Witwenrente, nebst Zins zu 5% ab 1. Mai 1988, auszurichten.
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Die Vorsorgestiftung VSAO lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliesst auf Gutheissung der Beschwerde.
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Die Begründung der Begehren ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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b) Streitig ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des von der verstorbenen Ehefrau bei der Vorsorgestiftung VSAO begründeten Vorsorgeverhältnisses eine Witwerrente beanspruchen kann. Dabei steht fest, dass weder das BVG (Art. 18 ff.) noch das Reglement der Vorsorgestiftung VSAO (in der hier massgebenden Fassung vom 18. Juni 1986) und der anwendbare Vorsorgeplan eine Witwerrente vorsehen. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob sich ein Anspruch aus übergeordnetem Recht, insbesondere aus Art. 4 Abs. 2 BV ergibt.
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Gemäss Art. 4 Abs. 2 BV haben Mann und Frau für die ganze Rechtsordnung im wesentlichen als gleich zu gelten (BBl 1980 I 142; HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 79). Das Bundesgericht hat daher wiederholt erklärt, seit dem Inkrafttreten von Art. 4 Abs. 2 BV sei es dem kantonalen und dem eidg. Gesetzgeber grundsätzlich verwehrt, Normen zu erlassen, welche Mann und Frau ungleich behandeln; die erwähnte Verfassungsbestimmung schliesse die Geschlechtszugehörigkeit als taugliches Kriterium für rechtliche Differenzierungen aus. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau sei nur noch zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen (BGE 116 V 208 Erw. 2a/bb mit Hinweisen). Dabei hat das Bundesgericht seit jeher klargestellt, dass Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BV - im Unterschied zu Satz 2 (BGE 114 Ia 329) - ein unmittelbar anwendbares und justiziables Grundrecht mindestens in dem Sinne gewährleistet, dass jeder betroffene Bürger (im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens) die Aufhebung einer neuen kantonalen gesetzlichen Bestimmung verlangen kann, die eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mann und Frau schafft oder bestätigt (BGE 116 V 209 mit Hinweisen).
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b) Die mit der Verfassungsbestimmung erfolgte Beschränkung der zulässigen Ungleichbehandlung auf geschlechtsbedingte biologische oder funktionale Verschiedenheiten (BGE 108 Ia 29 Erw. 5a) hat das Bundesgericht dazu geführt, das unterschiedliche Pensionierungsalter für weibliche und männliche Beamte als gegen Art. 4 Abs. 2 BV verstossend zu bezeichnen (ZBl 87/1986, S. 482; vgl. ferner BGE 109 Ib 88 f.). Das Eidg. Versicherungsgericht ist dieser Rechtsprechung gefolgt und hat in BGE 117 V 318 ff. entschieden, dass ein unterschiedliches statutarisches Pensionierungsalter im Rahmen einer kantonalen Pensionskasse Art. 4 Abs. 2 BV verletzt. Das Gericht hat sich indessen auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit beschränkt und von einer richterlichen Durchsetzung der verfassungsmässigen Ordnung abgesehen, indem es insbesondere die beschränkte funktionelle Eignung des Richters, einen Regelungsbereich grundlegend neu zu normieren, in Erwägung zog (BGE 117 V 323 ff. Erw. 5 und 6).
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In BGE 116 V 198 ff. hat das Eidg. Versicherungsgericht eine kantonalrechtliche Ordnung, dergemäss der Anspruch auf Witwerrente nur besteht, wenn der Witwer während der Ehe auf den Verdienst der Ehefrau angewiesen war und nachher nicht voll erwerbsfähig ist, wogegen der Anspruch auf Witwenrente allein durch den Tod des Ehemannes begründet wird, als gegen Art. 4 Abs. 2 BV verstossend bezeichnet, weil damit eine geschlechtsspezifische Unterscheidung getroffen wird, die sich weder mit biologischen noch mit funktionalen Verschiedenheiten rechtfertigen lässt. Das Gericht verpflichtete die kantonale Vorsorgeeinrichtung, dem Beschwerdeführer nach den gleichen Bestimmungen, wie sie für die Witwenrente Geltung haben, eine Witwerrente zuzusprechen. Dabei stellte es fest, es gehe hier nicht um die Einführung einer von der Vorsorgeeinrichtung bisher nicht versicherten neuen Leistungsart, was unter Umständen erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen könnte und aus diesem Grund wie auch im Hinblick auf die Vielzahl der denkbaren Regelungsmöglichkeiten eher Sache des Gesetzgebers wäre (BGE 116 V 216 Erw. 3b mit Hinweisen).
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a) Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich frei (Art. 49 BVG), darüber zu bestimmen, ob und gegebenenfalls von welchen Voraussetzungen (Alter, Unterhaltspflicht für Kinder, Eintritt eines Versorgerschadens) sie den Anspruch auf Hinterlassenenrenten an den Ehegatten abhängig machen wollen. Vor Art. 4 Abs. 2 BV hält selbst eine restriktive, beispielsweise am Ersatz des Versorgerschadens orientierte Regelung stand, wenn sie auf geschlechtsspezifische Unterschiede verzichtet. Anderseits stellt eine geschlechtsspezifisch ungleiche Regelung, die sich weder mit biologischen noch mit funktionalen Unterschieden rechtfertigen lässt, stets eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 BV dar. Ob die Verfassungswidrigkeit auch dann zu bejahen ist, wenn die vorsorgerechtliche Regelung - wie im vorliegenden Fall - wohl eine Witwenrente, nicht aber eine Witwerrente vorsieht, hat das Eidg. Versicherungsgericht bisher nicht entschieden. Die Frage kann bezüglich der hier am Recht stehenden privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung indessen offenbleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
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b) In der schweizerischen Lehre ist umstritten, inwieweit den Grundrechten eine Drittwirkung gegenüber Privaten zukommt; zumindest die indirekte Drittwirkung im Sinne des Gebots grundrechtskonformer Auslegung privatrechtlicher Normen ist beinahe durchwegs anerkannt (vgl. BGE 111 II 253 Erw. 4b mit zahlreichen Hinweisen). Bezüglich des Gleichbehandlungsgebots von Art. 4 Abs. 2 BV wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Bestimmung - vorbehältlich der in Satz 3 geregelten Lohngleichheit - grundsätzlich keine direkte Drittwirkung gegenüber Privaten zukommt (G. MÜLLER, in: Kommentar zur BV, Art. 4 Rz. 22; MORAND, in: L'Egalité entre hommes et femmes, Lausanne 1988, S. 80). Eine (direkte) Drittwirkung kann allerdings dann gegeben sein, wenn das Privatrecht einen grundrechtsrelevanten Bereich nicht regelt oder (echte und unechte) Lücken aufweist (J.P. MÜLLER, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, S. 82 f.; J.P. MÜLLER, in: Kommentar zur BV, Einleitung zu den Grundrechten, Rz. 64). Darüber hinaus kommt Art. 4 Abs. 2 BV eine indirekte Drittwirkung in dem Sinne zu, dass die Auslegung privatrechtlicher Normen grundrechtskonform zu erfolgen hat (J.P. MÜLLER, in: Kommentar zur BV, Einleitung zu den Grundrechten, Rz. 46 ff.; G. MÜLLER, a.a.O., Rz. 22; MORAND, a.a.O., S. 81). Die Rechtsprechung hat sich diesen Abgrenzungen im wesentlichen angeschlossen (BGE 114 Ia 331 Erw. 2b; vgl. auch BGE 117 Ia 112 Erw. 5b), wovon auch im vorliegenden Fall auszugehen ist.
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Die Vorsorgestiftung VSAO hat - in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 18 ff. BVG - von der Einführung einer Witwerrente abgesehen. Das Reglement enthält im Gegensatz zu Art. 18 BVG keine allgemeine Bestimmung über die Hinterlassenenleistungen und erwähnt in Art. 24 unter dem Titel "Arten von Leistungen" ausdrücklich nur die Witwen- und die Waisenrente. Etwas anderes ergibt sich auch aus dem von der Vorsorgestiftung mit dem Kanton Y vereinbarten Vorsorgeplan vom 24. Juni 1986 nicht. Hinsichtlich der hier streitigen Rechtsfrage fehlt es damit an einer Norm, welche im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BV verfassungskonform ausgelegt werden könnte. Es liegt bezüglich des streitigen Anspruchs auch keine Lücke vor, welche nach Massgabe des Verfassungsrechts zu füllen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Reglement den Anspruch auf Witwerrente im Sinne eines qualifizierten Schweigens ausschliesst. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist damit auf die Einführung einer Leistungsart gerichtet, welche das Reglement und der Vorsorgevertrag nicht vorsehen. Art. 4 Abs. 2 BV kann im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge privatrechtlicher Versicherungsträger indessen nicht dazu dienen, Leistungsansprüche einzuführen, welche das Reglement - in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung im Bereich der obligatorischen Vorsorge - nicht vorsieht.
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An diesem Ergebnis vermag der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass die verstorbene Ehefrau für den Kanton Y und damit für einen öffentlichrechtlichen Arbeitgeber tätig gewesen ist. Entscheidend ist, dass die Verstorbene einer privatrechtlich organisierten Vorsorgeeinrichtung angehört hatte (wobei ihr die freie Wahl zugestanden hatte, ob sie in der öffentlichrechtlichen Beamtenversicherungskasse verbleiben oder sich der Vorsorgestiftung VSAO anschliessen wollte). Zwar ist eine Drittwirkung der Grundrechte auch dann anzunehmen, wenn ein Privater öffentlichrechtliche Aufgaben erfüllt (G. MÜLLER, a.a.O., Rz. 24). Die Vorsorgestiftung VSAO erfüllt öffentliche Aufgaben jedoch nur im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Im Rahmen der hier streitigen weitergehenden Vorsorge ist sie - vorbehältlich der in Art. 49 Abs. 2 BVG genannten Vorschriften - in ihrer Organisation frei und privatrechtlich tätig.
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a) Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre hat die Vorsorgestiftung insbesondere bei der Liquidation oder Teilliquidation der Stiftung, bei Änderungen des Stiftungszwecks oder bei wesentlichen Umstrukturierungen der Stifterfirma die Rechte der Destinatäre zu wahren (BGE 119 Ib 46 ff., BGE 110 II 436 ff.; vgl. auch PFITZMANN, Schutz der Destinatäre als eine der Aufgaben der Aufsichtsbehörden, die von der Rechtsprechung konkretisiert wurde, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 483 ff.). Der Grundsatz schränkt sodann die Freiheit der Vorsorgestiftungen ein, im Rahmen des Stiftungszwecks Ermessensleistungen zu erbringen (vgl. hiezu BERNASCONI, Ermessensleistungen in der beruflichen Vorsorge, SVZ 51/1983 S. 50 ff.).
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Im vorliegenden Fall geht es nicht um den Schutz der Destinatäre im genannten Sinne, noch stehen Ermessensleistungen der Vorsorgeeinrichtung zur Diskussion. Vielmehr leitet der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre einen im Reglement nicht vorgesehenen Anspruch auf Witwerrente ab. Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre lassen sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Geschlechter indessen keine weitergehenden Ansprüche ableiten, als sie sich aus Art. 4 Abs. 2 BV ergeben.
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b) Der Grundsatz der Gegenseitigkeit, wie er vorab im Krankenversicherungsrecht (Art. 3 Abs. 3 KUVG) entwickelt wurde, bedeutet u.a., dass zwischen den Beiträgen einerseits und den Versicherungsleistungen anderseits ein Gleichgewicht bestehen muss. Weiter besagt er, dass Kassenmitgliedern unter den gleichen Voraussetzungen die gleichen Vorteile zu gewähren sind. Der Grundsatz der Gegenseitigkeit verbietet somit, dass ein Versicherter in den Genuss von Vorteilen kommt, welche die betreffende Kasse nicht auch ihren andern Mitgliedern gewährt, die sich in vergleichbarer Lage befinden (BGE 113 V 298 f. Erw. 2; vgl. auch VIRET, Le principe de la mutualité dans l'assurance-maladie sociale, in: Mélanges André Grisel, Neuchâtel 1983, S. 605 ff.).
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Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Reglement der Vorsorgestiftung VSAO und der hier anwendbare Vorsorgeplan den Grundsatz der Gegenseitigkeit in dem Sinne verletzen, dass zwischen den Beiträgen einerseits und den Leistungen anderseits kein Gleichgewicht besteht. Er macht auch nicht geltend, dass Versicherte in den Genuss von Vorteilen kamen, welche andern Mitgliedern nicht gewährt wurden. Der Grundsatz der Gegenseitigkeit verbietet in dieser Hinsicht lediglich, dass im Rahmen der statutarischen Ordnung Leistungen unter gleichen Verhältnissen im einen Fall gewährt, im andern Fall aber verweigert werden. Dagegen lassen sich damit keine Leistungsansprüche begründen, welche in den statutarischen oder reglementarischen Ordnungen nicht vorgesehen sind. Insofern ergeben sich aus dem Grundsatz der Gegenseitigkeit keine weitergehenden Ansprüche, als sie schon aufgrund des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebotes gegeben sind, weshalb dem Grundsatz diesbezüglich keine selbständige Bedeutung zukommt (vgl. VIRET, a.a.O., S. 620).
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5. a) Nach dem Gesagten fehlt eine Rechtsgrundlage, um dem Beschwerdeführer die beantragte, im Reglement der Beschwerdegegnerin als Leistungsart nicht vorgesehene Witwerrente zuzusprechen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen, ohne dass zu prüfen wäre, ob auch sachliche Gründe, insbesondere die von der Beschwerdegegnerin genannten versicherungstechnischen Überlegungen, einem richterlichen Eingreifen entgegenstünden (vgl. BGE 116 V 216 Erw. 3b sowie BGE 117 Ia 265 und BGE 110 Ia 26).
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b) Nicht mehr streitig ist die im vorinstanzlichen Verfahren eventualiter beantragte Beitragsrückerstattung, nachdem die Beschwerdegegnerin den Anspruch aufgrund von Ziff. 5.1.1 des Vorsorgeplanes anerkannt und der Beschwerdeführer das diesbezügliche Beschwerdebegehren im letztinstanzlichen Verfahren nicht aufrechterhalten hat.
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