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23. Urteil vom 16. August 1995 i.S. P. gegen "Allianz Continentale" Allgemeine Versicherungs AG und Versicherungsgericht des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 20 Abs. 2 und 3 UVG, Art. 31 UVV. |
Diese Bestimmung ist auf weibliche Versicherte nicht anwendbar, die an einer Ehepaarrente der AHV/IV teilhaben. |
Gesetzmässigkeit von Art. 31 Satz 2 UVV bejaht. | |
Sachverhalt | |
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Mit Verfügung vom 17. Februar 1993 setzte die "Allianz" die Komplementärrente für die Zeit von August bis Ende Dezember 1989 auf Fr. 39.-- im Monat fest und verneinte ab Januar 1990 jeglichen UVG-Rentenanspruch mit der Begründung, dass der anrechenbare Teil der Ehepaarrente der AHV/IV den Maximalanspruch von 90% des versicherten Jahresverdienstes übersteige; gleichzeitig machte sie gegenüber der AHV/IV einen Verrechnungsanspruch von Fr. 25'083.25 geltend. Hieran hielt die "Allianz" mit Einspracheentscheid vom 22. März 1993 fest.
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B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit der P. zur Hauptsache einwenden liess, dass nicht der gesamte, sondern lediglich der auf sie entfallende hälftige Anteil der Ehepaar-Altersrente im Umfang von zwei Dritteln anzurechnen sei, mit Entscheid vom 16. November 1993 ab.
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Die "Allianz" schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Art. 31:
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"Bei der Berechnung der Komplementärrenten für Invalide werden auch die Zusatz- und Kinderrenten der AHV/IV voll berücksichtigt. Wird als Folge eines Unfalles eine Ehepaarrente der AHV/IV ausgerichtet, so wird diese vorbehältlich Art. 32 Abs. 1 und 2 dem verunfallten Ehegatten zu zwei Dritteln angerechnet."
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Art. 32:
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"1 Vor dem Unfall gewährte IV-Renten werden bei der Berechnung der Komplementärrenten nur so weit berücksichtigt, als sie wegen des Unfalles erhöht werden. In den Fällen von Artikel 24 Abs. 4 wird die IV-Rente voll angerechnet.
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3 Wird eine Witwe, die eine AHV-Rente bezieht, wegen eines Unfalles invalid, so wird ihr die AHV/IV-Rente nur zu zwei Dritteln angerechnet.
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4 Hat der Rentenberechtigte vor Eintritt der Invalidität neben der unselbständigen noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.
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5 Teuerungszulagen werden bei der Bemessung der Komplementärrenten nicht berücksichtigt."
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b) Das Institut der Komplementärrenten bezweckt, Überentschädigungen zu vermeiden, die dadurch entstehen können, dass dem Rentenbezüger gleichzeitig ein Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV und der Unfallversicherung zusteht (BGE 112 V 42 Erw. 3b mit Hinweisen). Namentlich aufgrund der in weiten Teilen dem Bundesrat überlassenen Konkretisierung dieses Grundsatzes bot sich der Rechtsprechung bislang verschiedentlich Gelegenheit, sich zu Gehalt und Tragweite der dargelegten Ordnung und dabei vor allem zur Ausschöpfung der Rechtsetzungskompetenz durch den Verordnungsgeber zu äussern. So sah sich das Eidg. Versicherungsgericht bereits in BGE 112 V 39 veranlasst, sich zugunsten der Gesetzmässigkeit von Art. 32 Abs. 4 UVV auszusprechen. In der Folge hat es Art. 20 Abs. 2 UVG ebenso wie Art. 31 Abs. 4 UVG ("Hinterlassenenrenten") als typische Koordinationsregeln für das Zusammentreffen von AHV/IV-Renten mit Renten der obligatorischen Unfallversicherung gewertet, mit der Folge, dass diese Bestimmungen der subsidiären allgemeinen Regel des Art. 40 UVG ("Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungsleistungen") und den einschlägigen, gemäss altrechtlicher Rechtsprechung (namentlich zu Art. 74 Abs. 3 KUVG) entwickelten Grundsätzen vorgehen (BGE 117 V 395 Erw. 2b, BGE 115 V 279 Erw. 1c; vgl. ferner RKUV 1992 Nr. U 139 S. 23). Dementsprechend hat es erkannt, dass im Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 2 UVG kein Raum für die sich ihrerseits auf Art. 40 UVG abstützende Härtefallklausel gemäss Art. 51 Abs. 4 UVV besteht (BGE 115 V 284 Erw. 3c). Schliesslich hat sich das Eidg. Versicherungsgericht in den hievor zitierten Urteilen sowie in BGE 115 V 266 in verschiedener Hinsicht auch zur Frage ausgesprochen, ![]() | 15 |
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Konkret führen diese verschiedenen Berechnungsarten zu folgenden Ergebnissen:
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Beschwerdegegnerin und Vorinstanz
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- versicherter Jahresverdienst Fr. 15'512.50
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- davon 90% Fr. 13'961.25
| 20 |
- pro Monat Fr. 1'164.--
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- zwei Drittel der monatlichen
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Ehepaar-Altersrente von Fr. 2'250.-- Fr. 1'500.--
| 23 |
-------------
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- Komplementärrente Fr. 0.--
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Beschwerdeführerin:
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- versicherter Jahresverdienst Fr. 15'512.50
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- davon 90% Fr. 13'961.25
| 28 |
- pro Monat Fr. 1'164.--
| 29 |
- zwei Drittel der halben
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Ehepaar-Altersrente (Fr. 1'125.--) Fr. 750.--
| 31 |
-------------
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- Komplementärrente Fr. 414.--
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b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im wesentlichen geltend gemacht, ein Versicherter habe sich nur diejenigen Leistungen der AHV/IV anrechnen zu lassen, auf die er einen selbständigen Anspruch habe, und nicht auch Ansprüche Dritter. Die allzu sehr dem Wortlaut von Art. 31 Satz 2 UVV verhaftete gegenteilige Lösung verkenne, dass der Beschwerdeführerin gemäss Art. 22 Abs. 2 AHVG bloss die Hälfte der Ehepaar-Altersrente zustehe, weshalb sie sich nach Art. 20 Abs. 2 UVG nur diesen Anteil anrechnen lassen müsse. Abgesehen davon sei jene von Beschwerdegegnerin und ![]() | 34 |
Damit beruft sich die Beschwerdeführerin im Ergebnis auf den Grundsatz der Kongruenz, wonach bloss gleichartige Leistungen miteinander verglichen werden dürfen (BGE 115 V 270 f., BGE 112 V 128, je mit Hinweisen) und daher der auf den Ehemann entfallende Anteil seines Altersrentenanspruchs ausser acht zu bleiben habe. Laut Vorinstanz und Beschwerdegegnerin findet dieser Standpunkt in Art. 31 Satz 2 UVV keine Stütze, da diese Bestimmung ausdrücklich den Sonderfall der Ehepaar-Altersrente und nicht den der unfallversicherten Person zustehenden Anteil erfasse. Die vom Verordnungsgeber gewollte Lösung könne zwar dazu führen, dass eine teilzeitbeschäftigte unfallversicherte Ehefrau, deren Verdienst niedriger sei als die dem Ehemann aufgrund ihrer Invalidität zustehende Ehepaar-Altersrente, vom Unfallversicherer überhaupt keine Rente erhalte. Der Gesetzgeber habe dieses stossend anmutende Ergebnis mit dem Institut der Komplementärrente in Kauf genommen, weshalb es dem Richter verwehrt sei, vom klaren Wortlaut von Art. 31 UVV abzuweichen.
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Zur Begründung stützte sich das Gericht auf den Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 UVG, der bei einem Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und dem gleichzeitigen "Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente ![]() | 37 |
Nach dieser Rechtsprechung bleibt aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 20 Abs. 2 (und 31 Abs. 4) UVG kein Raum für eine gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Überversicherung oder der Kongruenz abweichende Auslegung mit einer nur teilweisen Anrechnung der genannten Renten (vgl. zur Auslegung: BGE 120 V 324 Erw. 5a mit Hinweisen). Dazu besteht um so weniger Anlass, als sich die vollumfängliche Berücksichtigung der IV- und AHV-Renten auch mit Sinn und Zweck der Bestimmungen deckt. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Komplementärrenten die früheren allgemeinen Überentschädigungsregeln (Art. 45 IVG bzw. Art. 39bis IVV; Art. 48 AHVG resp. Art. 66quater AHVV), die nach laufenden Überprüfungen und Anpassungen der Kürzungssätze verlangt hatten, bewusst vereinfachen und durch das neue Koordinationssystem ersetzen, womit er eines der wichtigsten Revisionsziele zu verwirklichen beabsichtigte (BGE 115 V 270 f. Erw. 2a und 287 Erw. 3a, je mit Hinweisen auf Materialien und Literatur).
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b) Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum verschiedene Reaktionen ausgelöst. Während sich einige Autoren auf ihre blosse Wiedergabe beschränken (GHÉLEW/RAMELET/RITTER, Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents, Lausanne 1992, S. 108 f.; MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 373 f.; Alexandra RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich 1991, S. 92 f.; vgl. ferner Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1994, S. 290 f. Rz. 16), halten andere sinngemäss dafür, dass die namentlich mit den erwähnten Urteilen an den Tag getretenen Unzulänglichkeiten der bestehenden Ordnung nicht vom Richter, sondern vom Gesetz- oder allenfalls vom Verordnungsgeber zu beheben seien (Willi MORGER, 10 Jahre UVG - einige ![]() | 39 |
c) Wie das Eidg. Versicherungsgericht in den zuvor erwähnten Urteilen unter Bezugnahme auf Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck des Gesetzes festgehalten hat, wurde mit der Koordinationsregelung gemäss Art. 20 Abs. 2 (und 31 Abs. 4) UVG eine einfache und sozial vertretbare Kombination zwischen den Systemen der AHV/IV und der Unfallversicherung angestrebt, bei der sich nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine "eigentliche Systemkongruenz" nicht bewerkstelligen liess. Deshalb verkennt die gestützt auf Kongruenzüberlegungen namentlich von Schaer verfochtene Argumentation, dass der Richter den als Ausfluss des Systemwechsels unmittelbar aus dem Gesetz sich ergebenden Grundsatz der vollen Berücksichtigung der AHV- oder IV-Renten hinzunehmen hat (vgl. BGE 115 V 271 Erw. 2a, 288 Erw. 3a mit Hinweisen auf die Materialien). Inwiefern bessere Erkenntnis der "ratio ![]() | 40 |
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b) Im vorliegenden Fall tritt allerdings eine Problematik zutage, die vom Eidg. Versicherungsgericht bislang nicht zu beurteilen war. Denn anders als in BGE 115 V 281 steht die hier unter Berücksichtigung einer Ehepaarrente der AHV zu bemessende Komplementärrente nicht einem männlichen Versicherten zu, sondern einer verheirateten Frau. Insofern ist daran zu erinnern, dass ![]() | 42 |
Verfügt demnach die Ehefrau über keinen eigenen Anspruch auf die Ehepaarrente, kann diese im Rahmen von Art. 20 Abs. 2 UVG strenggenommen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit einer vom Unfallversicherer auszurichtenden Invalidenrente des Ehemannes zusammentrifft. Denn der in sämtlichen sprachlichen Fassungen klare und in dieser Hinsicht durch die Gesetzesmaterialien keineswegs relativierte Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 UVG setzt für die Festsetzung der Komplementärrente einen Rentenanspruch des Versicherten voraus, wobei - jedenfalls aus sprachlicher Sicht - keinem Zweifel unterliegen kann, dass damit eigentliche Rechtsansprüche gemeint sind (vgl. zu den Materialien die Protokolle der parlamentarischen Kommissionssitzungen vom 2./3. November 1977, S. 29 ff. [N] und vom 2. November 1979, S. 43 [S]; Amtl.Bull. N 1979 181 ff. und S 1980 475). Ausgehend hievon wird denn auch im Schrifttum die Meinung vertreten, dass es kein Zusammentreffen von Renten und damit auch keine Komplementärrentenberechnung gebe, wenn der Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV einer (weiblichen) Versicherten zu einer Ehepaarrente führe (vgl. WIPF, a.a.O., S. 14 und 19). Dieser - vom BSV in einem parallelen Verfahren (BGE 121 V 130) geteilten - Auffassung ist beizupflichten. Dem steht das Recht der Ehefrau auf getrennte Auszahlung der halben Ehepaarrente nicht entgegen (Art. 22 Abs. 2 AHVG und Art. 5 des vorerwähnten Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992), nachdem dadurch - wie schon erwähnt - die Anspruchsberechtigung in bezug auf die Rente in keiner Weise beschlagen wird (vgl. CHSS 1993 S. 19 f.). Selbst Einwendungen verfassungsrechtlicher Art (Art. 4 BV) vermöchten angesichts des klaren ![]() | 43 |
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a) Wie eingangs dargelegt, hat der Bundesrat von der ihm für die Berechnung von Komplementärrenten in Sonderfällen in Art. 20 Abs. 3 UVG eingeräumten Rechtsetzungsbefugnis unter anderem in Art. 31 Satz 2 UVV Gebrauch gemacht, indem bei den als Folge eines Unfalles ausgerichteten Ehepaarrenten der AHV/IV grundsätzlich deren Anrechnung im Umfang von zwei Dritteln vorgeschrieben wird (vgl. Erw. 1a hievor). Aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung steht ausser Zweifel, dass sich diese Anrechnung im besagten Umfang nicht bloss auf den Anteil des verunfallten Ehegatten, sondern auf die gesamte Ehepaarrente erstreckt, wie dies Beschwerdegegnerin und Vorinstanz im Ergebnis richtig erkannt haben und auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht in Abrede gestellt wird. Ebenso liegt klar zutage, dass Art. 31 Satz 2 UVV bezüglich der Ehepaarrente nicht nur auf den anspruchsberechtigten Ehemann abzielt, sondern auch die weibliche Versicherte erfassen will ("dem verunfallten Ehegatten").
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b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich in den schon mehrfach angeführten Urteilen veranlasst gesehen, im Rahmen der ihm insofern zustehenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu BGE 118 V 225 Erw. 2b mit Hinweis; vgl. auch BGE 118 Ib 538 Erw. 1 und RKUV 1995 Nr. K 959 S. 41 Erw. 2b) auch zur Rechtmässigkeit der gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG ergangenen Verordnungsbestimmungen Stellung zu nehmen. Dabei hat es im wesentlichen den Ermessensspielraum des Bundesrates als sehr weit taxiert und die von ![]() | 46 |
c) Gemäss der dargelegten Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, hat sich das Eidg. Versicherungsgericht mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende weite Auswahlermessen und angesichts der Komplexität der sich im vorliegenden Zusammenhang ergebenden Probleme auch bei der Überprüfung von Art. 31 Satz 2 UVV Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. BGE 115 V 273 Erw. 2b/bb und 283 Erw. 3b/bb, je mit Hinweisen). Im Lichte dieser Darlegungen lässt sich die vom Verordnungsgeber in bezug auf die Anrechnung der Ehepaarrenten getroffene Lösung nicht beanstanden. Insbesondere ist unter dem hier massgeblichen Gesichtspunkt der Willkür (vgl. dazu BGE 119 Ia 32 Erw. 3 und 117 Erw. 3a) nichts dagegen einzuwenden, wenn Art. 31 Satz 2 UVV nicht an der eigentlichen Anspruchsberechtigung anknüpft, sondern alleine darauf abstellt, dass als Folge des Unfalles eine Ehepaarrente zur Ausrichtung gelangte. Diese Ordnung steht zwar nach dem Gesagten (vgl. Erw. 4b hievor) dann in Widerspruch zu Art. 20 Abs. 2 UVG, wenn es um Rentenleistungen (Art. 18 UVG) der Ehefrau geht. Abgesehen davon geht mit der auf Verordnungsstufe begründeten Ausdehnung der Komplementärrentenregelung die Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 40 UVG einher, was aus Sicht dieser Bestimmung und des tragenden Prinzips der Gewaltenteilung als fragwürdig erscheint. Solchen Bedenken steht jedoch der Umstand entgegen, dass das Eidg. Versicherungsgericht die Delegation in Art. 20 Abs. 3 UVG mit Selbstverständlichkeit zugunsten des ![]() | 47 |
Ebensowenig ist schliesslich zu bemängeln, wenn die Ehepaarrenten nicht als eigentlicher Sonderfall im Sinne von Art. 32 UVV, sondern im Rahmen von Art. 31 UVV berücksichtigt wurden, indem sie - entgegen dem Grundsatz in Art. 20 Abs. 2 UVG - nicht vollumfänglich, jedoch im Umfang von zwei Dritteln anzurechnen sind. Auch wenn diese Bestimmung trotz der damit im Vergleich zu Art. 20 Abs. 2 UVG - zumindest für den Inhaber des Ehepaarrentenanspruchs - geschaffenen Erleichterung von den betroffenen Versicherten als unbefriedigend empfunden werden mag, fällt ein richterliches Eingreifen zu deren Gunsten nach dem Gesagten ausser Betracht. Dabei gilt es insbesondere auch an den unter Erw. 3 hievor erläuterten gesetzgeberischen Willen zu erinnern und im übrigen festzuhalten, dass der Bundesrat die gewollt einfache Regel des Art. 20 Abs. 2 (und 31 Abs. 4) UVG nicht durch abweichende Normierung einer Vielzahl von Sonderfällen ausser Kraft setzen durfte (BGE 115 V 283 f.). Um so weniger steht es deshalb dem Eidg. Versicherungsgericht zu, die vom Verordnungsgeber - in Ausübung des ihm übertragenen weiten Ermessens - geschaffene Ordnung auf dem Wege richterlicher Rechtsfindung in einer Weise in Frage zu stellen und zu ergänzen, die über die blosse Willkürkontrolle hinausginge, abgesehen davon, dass damit zugleich die Gefahr neuer Ungleichheiten geschaffen würde.
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6. a) Zusammenfassend hat sich somit ergeben, dass Art. 31 Satz 2 UVV, wonach bei der Festsetzung der Komplementärrente des verunfallten Ehegatten die Anrechnung der als Folge des Unfalles ausgerichteten Ehepaarrente der AHV/IV (vorbehältlich Art. 32 Abs. 1 und 2 UVV) im Umfang von zwei Dritteln zu erfolgen hat, rechtmässig ist. Dies gilt namentlich auch dann, wenn die ![]() | 49 |
b) Unter diesen Umständen vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag nicht durchzudringen. Diesem Ergebnis steht auch die im Falle des Zusammentreffens zwischen Taggeldern der Unfallversicherung und IV-Renten zu Art. 40 UVG ergangene Rechtsprechung nicht entgegen, wonach bei der Überversicherungberechnung jene Rentenansprüche ausser acht zu lassen sind, die der Ehegatte eines Versicherten unabhängig von dessen Invalidität beanspruchen kann (RKUV 1992 Nr. U 139 S. 25 Erw. 3). Denn wie eingangs ausgeführt (vgl. Erw. 1b), hat das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt entschieden (BGE 117 V 395 Erw. 2b mit Hinweisen), dass Art. 40 UVG nur subsidiär, mithin bloss in jenen Fällen gilt, in denen keine andere Koordinationsnorm anwendbar ist, was hier gerade nicht zutrifft.
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Damit dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Zu Recht wird in der Beschwerdeantwort darauf verwiesen, dass sich der für die Festsetzung der Geldleistungen gemäss UVG zentrale Begriff des versicherten Verdienstes (Art. 15 ff. UVG) stets auf die nach diesem Gesetz versicherte Person bezieht. Auch bei der Berechnung der Komplementärrenten wird auf den Jahresverdienst abgestellt, welcher der UVG-Rente zugrunde liegt, mithin auf den Lohn, den der oder die Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogen hat (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 375 in Verbindung mit S. 325; vgl. BGE 112 V 41 Erw. 3a). Von dieser ebenso klaren wie grundlegenden Ordnung unter Berufung auf die Rechtsfigur einer unechten Lücke abzuweichen (BGE 111 V 327 Erw. 2a, BGE 106 V 70 Erw. 2a), stünde dem Sozialversicherungsrichter selbst dann nicht zu, wenn er der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde folgen würde. Denn es geht dabei um Fragen derart grundsätzlicher Art, dass ihre Regelung den zuständigen Rechtsetzungsorganen vorbehalten bleiben müsste ![]() | 52 |
8. Nach dem Gesagten haben Beschwerdegegnerin und Vorinstanz die Berechnung gemäss Art. 31 Satz 2 UVV grundsätzlich korrekt vorgenommen mit der Folge, dass der Beschwerdeführerin bereits ab August 1989 keine Komplementärrente mehr zugestanden hätte. Gleichwohl verfügte die Beschwerdegegnerin den Wegfall dieser Rente unter entsprechender Festsetzung ihrer Rückforderung erst ab Januar 1990. Nachdem sie hieran in ihrem Einspracheentscheid in voller Kenntnis der Sachlage ausdrücklich festhielt und der - auch von der Vorinstanz bestätigte - Rückforderungsbetrag von Fr. 25'083.25 von keiner Seite beanstandet wird, kann es damit sein Bewenden haben.
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