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25. Urteil vom 15. Mai 1995 i.S. Bundesamt für Militärversicherung gegen L. und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern | |
Regeste |
Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3 aMVG: Rentenanpassung. | |
Sachverhalt | |
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Im Mai 1992 stellte L. den Antrag auf Zusprechung einer Integritätsschadenrente. Das BAMV stellte sich im Vorschlag vom 7. August 1992 auf den Standpunkt, sie könne auf das Leistungsbegehren nicht eintreten, da über den geltend gemachten Anspruch bereits 1982 rechtskräftig entschieden worden sei und die Revisionsvoraussetzungen für einen neuen Entscheid fehlten. Auf Einspruch hin erliess das BAMV am 21. Oktober 1992 eine Verfügung, wonach es auf das Begehren um Gewährung einer Integritätsschadenrente nicht eintrete.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, soweit es darauf eintrat, in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhob und das BAMV verpflichtete, die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Integritätsschadenrente materiell zu prüfen (Entscheid vom 31. Januar 1994).
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C.- Das BAMV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides.
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L. schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Im vorliegenden Fall hat die Militärversicherung die Verfügung am 21. Oktober 1992 und damit unter der Herrschaft des Gesetzes vom 20. September 1949 erlassen, weshalb die Sache nach altem Recht zu beurteilen ist (aMVG).
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2. a) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidg. Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher ![]() | 8 |
b) Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird.
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Streitig und als Frage des Bundesrechts frei zu prüfen (Art. 104 lit. a OG) ist einzig, ob das kantonale Gericht dadurch Bundesrecht verletzt hat, dass es die angefochtene Nichteintretensverfügung des BAMV aufhob und das Bundesamt verpflichtete, das Gesuch des Beschwerdegegners um Zusprechung einer Integritätsschadenrente materiell zu prüfen (vgl. BGE 117 V 122 Erw. 1).
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Die Rente für erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen festgesetzt (Art. 25 Abs. 1 aMVG). Bei gleichzeitigem Vorliegen von Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit und erheblicher Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität wird nur eine Rente zugesprochen, bei deren Berechnung jedoch beiden Beeinträchtigungen Rechnung getragen wird (Art. 25 Abs. 3 aMVG).
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b) Die Rechtsprechung hat die Frage der Entschädigung beim Zusammentreffen von Erwerbsunfähigkeit und Integritätseinbusse im Verlaufe der Jahrzehnte unterschiedlich beantwortet.
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aa) Ausgehend von der gesetzlichen Ordnung, wonach nur eine Rente zuzusprechen ist, wurde ursprünglich der Integritätsschaden je nach dem Ausmass der Erwerbsunfähigkeit überhaupt nicht oder nur teilweise berücksichtigt. Lediglich bei einer geringen Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit sollte der Integritätsschaden je nach seiner Art voll zur Anrechnung gelangen. Die Gesamtentschädigung durfte jedoch in keinem Fall den Maximalansatz der Rente (100%) überschreiten. Diese Auffassung ![]() | 14 |
bb) Im Urteil Rey (BGE 96 V 110) hat das Eidg. Versicherungsgericht diese Praxis dahingehend präzisiert, dass nicht nur eine Kumulation, sondern auch eine Kombination von Renten wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und Integritätsschädigung ausgeschlossen sei. Die gesetzliche Regelung, wonach nur eine Rente auszurichten, jedoch beiden Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen sei, müsse in dem Sinne verstanden werden, dass der im Einzelfall überwiegende Schaden voll zu entschädigen sei. Dabei sei in der Weise vorzugehen, dass die Rente für beide Schadensarten nach den hiefür massgebenden Bemessungs- und Berechnungsregeln getrennt festgesetzt und dem Versicherten die jeweils höhere Rente zugesprochen werde (vgl. BGE 105 V 322 unten f.). Zur Begründung führte das Gericht an, die Regeln für die Bemessung und Berechnung der beiden Rentenarten wiesen keinerlei Gemeinsamkeiten auf, weshalb eine (rentenerhöhende) Berücksichtigung der geringeren Beeinträchtigung bei der Festsetzung der Rente für den überwiegenden Schaden nicht willkürfrei möglich sei. Die geltende Praxis sei insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass die Rente in keinem Fall 100% übersteigen dürfe, stossend, da der geringere Schaden, wie schwer er auch sei, nicht angerechnet werden könne, wenn der höhere Schaden "total" sei (BGE 96 V 113 Erw. 2d).
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cc) Diese Rechtsprechung änderte das Eidg. Versicherungsgericht mit dem Urteil Andres (BGE 110 V 117). Seither sind bei gleichzeitiger Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und der körperlichen oder psychischen Integrität beide Schäden kumulativ - durch Gewährung einer einzigen Rente - zu entschädigen, und nicht nur der überwiegende Schaden. In einem solchen Fall ist die Beeinträchtigung der Integrität durch eine Erhöhung der Invalidenrente zu entschädigen, und zwar mit einem Zuschlag in Franken, der nach billigem Ermessen festgesetzt und nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft wird (BGE BGE 110 V 124 Erw. 2e und 3; vgl. BGE 112 V 381 Erw. 1c in fine, BGE 117 V 76 Erw. 3a/aa in fine). Dieser Praxisänderung liegt die Überlegung zugrunde, dass es sich bei diesen zwei nach Art, Funktion und ![]() | 16 |
c) Im vorliegenden Fall sprach das BAMV mit Vorschlag vom 9. März 1982, der die Rechtskraft einer endgültigen Verfügung erlangt hat (Art. 12 Abs. 2 aMVG), dem Beschwerdegegner ab 1. Oktober 1981 eine unbefristete Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100% zu. Dass bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auch integritätsmässige und damit nichterwerbliche Gesichtspunkte berücksichtigt worden wären, ist nach Lage der Akten auszuschliessen. Die Rente betrug 90% des anrechenbaren Jahresverdienstes von Fr. 55'640.-- (1981) (Art. 24 Abs. 1 aMVG). Da eine allfällige Integritätseinbusse im Maximum mit 85% des Mittelwertes zwischen dem gesetzlichen Verdienstmaximum und dem gesetzlichen Verdienstminimum (Fr. 37'475.--) zu entschädigen gewesen wäre (Art. 25 Abs. 3 aMVG; BGE 112 V 383 ff. Erw. 5a; vgl. BGE 117 V 88 Erw. 5a), somit in jedem Fall eine tiefere Leistung ergeben hätte, stellte die gänzliche Erwerbsunfähigkeit gemäss der damals geltenden Rechtspraxis (Erw. 3b/bb) den überwiegenden Schaden dar und war allein abzugelten. Die Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität, wie schwer sie auch sein mochte, war dagegen als der geringere Nachteil in der zur Ausrichtung gelangenden höheren Erwerbsunfähigkeitsrente enthalten und mit dieser abgegolten (BGE 105 V 324 Erw. 2b).
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a) Ob Änderungen des objektiven Rechts seit Verfügungserlass ein Eingreifen in ein rechtskräftig geregeltes Dauerrechtsverhältnis rechtfertigen, wird von der Rechtsprechung differenziert beantwortet. Besteht die Rechtsänderung in einem Eingriff des Gesetzgebers, somit in einer neuen für den Anspruch erheblichen Norm, so ist - die Existenz wohlerworbener Rechte vorbehalten - die Anpassung der Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis ![]() | 19 |
b) Eine Ausnahmesituation im dargelegten Sinn bejahte das Eidg. Versicherungsgericht bei den reinen "Uralt-Integritätsrenten" der Militärversicherung, welche (bis 1966) nach Massgabe des entgehenden Jahresverdienstes sowie entsprechend dem Personenstand und den Unterstützungspflichten des Versicherten festgesetzt wurden (EVGE 1966 S. 152 Erw. 3 und 1968 S. 95 ff. Erw. 3b). Nachdem das Gericht diese Rechtspraxis mit den Urteilen Gysler (EVGE 1966 S. 148) und Lendi (EVGE 1968 S. 88) geändert hatte, stellte es im Urteil Beiner (BGE 112 V 387) fest, dass laufende reine Integritätsrenten, welche auf der bis 1966 geltenden Praxis beruhen, an die mit den Urteilen Gysler und Lendi eingeleitete, im Urteil Gasser (BGE 112 V 376) in bezug auf ein Bemessungselement modifizierte Rechtspraxis anzupassen sind (BGE BGE 112 V 395 Erw. 4; vgl. BGE 115 V 316 Erw. 5). Denn es ist in höchstem Mass rechtsungleich, Integritätsrenten nach wie vor anhand des (schon in EVGE 1966 S. 152 Erw. 3 [Urteil Gysler]) als sachfremd erkannten Kriteriums des mutmasslich entgehenden Jahresverdienstes festzusetzen und folglich Bezüger von Integritätsrenten bei gleichen körperlichen Beeinträchtigungen unterschiedlich zu entschädigen (BGE 112 V 394 Erw. 3c).
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c) Die gleichen Überlegungen erfordern die Anpassung der seit 1. Oktober 1981 laufenden Erwerbsunfähigkeitsrente des Beschwerdegegners an die mit ![]() ![]() | 21 |
d) Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, laufende Invaliden- oder Integritätsrenten, welche bei gleichzeitiger Beeinträchtigung von Erwerbsfähigkeit und körperlicher oder psychischer Integrität lediglich einen dieser Nachteile entschädigen, an die seit dem Urteil Andres (BGE 110 V 117) geltende Rechtspraxis der kumulativen Entschädigung von Erwerbsunfähigkeit und Integritätseinbusse anzupassen. Dies betrifft namentlich Renten, welche bloss den überwiegenden Schaden im Sinne der Praxis Rey (BGE 96 V 110) abgelten.
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5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das kantonale Gericht zu Recht das BAMV verpflichtet hat, auf das Gesuch des Beschwerdegegners um Zusprechung einer kumulativ zur laufenden Invalidenrente hinzutretenden Integritätsschadenrente einzutreten. Dabei hat die Vorinstanz richtigerweise den Zeitpunkt einer allfällige Rentenanpassung offengelassen (Erw. 2b). Es wird Sache des BAMV sein, falls die Anspruchsberechtigung bejaht werden sollte, diesen Zeitpunkt festzulegen (vgl. dazu BGE 110 V 291; ferner BGE 119 V 415 Erw. 5).
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