- Bundeshaftung:
| 6 |
50 Prozent
| 7 |
- Leistungsansatz:
| 8 |
95 Prozent
| 9 |
- Invalidität:
| 10 |
100 Prozent
| 11 |
- anrechenbarer Jahresverdienst:
| 12 |
Fr. 114'484.-
| 13 |
- Rentendauer:
| 14 |
28.10.1991 bis 31.12.1992 und
| 15 |
01.01.1993 bis 30.04.1993
| 16 |
- Jahresrente:
| 17 |
Fr. 54'379.90
| 18 |
- Monatsrente: Fr. 4'531.65
| 19 |
4. S. wird eine Umschulungsrente auf Basis folgender Rentenelemente zugesprochen:
| 20 |
- Bundeshaftung:
| 21 |
100 Prozent
| 22 |
- Leistungsansatz:
| 23 |
90 Prozent
| 24 |
- Invalidität:
| 25 |
100 Prozent
| 26 |
- anrechenbarer Jahresverdienst:
| 27 |
Fr. 114'484.--
| 28 |
- Rentendauer:
| 29 |
01.05.1993 bis 30.04.1995
| 30 |
- Jahresrente:
| 31 |
Fr. 103'035.60
| 32 |
- Monatsrente:
| 33 |
Fr. 8'586.30
| 34 |
5. Die Schulkosten im H. (im ersten Ausbildungsjahr Fr. 90.-- pro Ausbildungstag zuzüglich Fr. 8.50 pro Mittagessen) werden übernommen.
| 35 |
6. Die Kosten für den Büropraxiskurs für Erwachsene im Schulzentrum F. (jeweils 6 Lektionen montags von 08.00 bis 13.30 Uhr, März bis Juni 1993) werden übernommen.
| 36 |
7. Die Rente muss gestützt auf Artikel 72 MVG wegen Überversicherung gekürzt werden. Die Abrechnung der Sektion Versicherungsleistungen vom 2.9.94 bildet Bestandteil dieses Einspracheentscheids.
| 37 |
8. Die bereits ausbezahlten Leistungen der Militärversicherung werden verrechnet. Die Abrechnung der Sektion Versicherungsleistungen vom 2.9.94 bildet Bestandteil dieses Einspracheentscheids.
| 38 |
9. Die Rechte für die Folgezeit bleiben S. im Rahmen von Artikel 6 MVG für Spätfolgen und Rückfälle gewahrt.
| 39 |
10. (Eröffnung)."
| 40 |
B.- Die hiegegen mit dem Rechtsbegehren auf Feststellung, "dass die Bundeshaftung auch für die Erwerbsausfallrente 100 Prozent beträgt (Ziff. 1 und 2 des Entscheides vom 2. September 1994)" und dem entsprechenden Antrag auf Nachzahlung der "Differenz zwischen 50 Prozent und 100 Prozent seit 28. Oktober 1991" erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. Juli 1995 ab.
| 41 |
C.- S. führt gegen den kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde, worin er das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuert.
| 42 |
Das BAMV schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
| 43 |
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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| 45 |
b) Ergänzend sei beigefügt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des wiedergegebenen Einspracheentscheides ausschliesslich feststellenden Charakter haben. Nach ständiger Rechtsprechung zum Verfügungsbegriff (Art. 5 VwVG), welcher auch im Bereich der Militärversicherung (Art. 98 f. in Verbindung mit Art. 85 MVG) und somit auch bezüglich der Festlegung von Leistungen unter dem Titel der Bundeshaftung gilt, ist der Erlass von Feststellungsverfügungen unzulässig, wenn die Verwaltung die Möglichkeit hat, die Rechtsbeziehung direkt durch eine rechtsgestaltende Verfügung zu ordnen (BGE 114 V 203 Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1991 Nr. U 119 S. 48 Erw. 7b, Nr. U 134 S. 315 Erw. 3a; vgl. BGE 119 V 38 Erw. 1a, BGE 117 V 104 oben). So verhält es sich, wie aus den wiedergegebenen Dispositiv-Ziffern 3 ff. des Einspracheentscheides hervorgeht, im vorliegenden Fall. Darin hat das BAMV, auf der Grundlage der gesetzlichen Anspruchselemente (Bundeshaftung, Leistungsansatz, Invaliditätsgrad usw.), unmittelbar die einzelnen Leistungen festgelegt und zugesprochen. Prozessual zulässiger Regelungs- und damit, wenn bestritten, zu überprüfender Anfechtungsgegenstand (Streitobjekt) unter dem Titel der Bundeshaftung ist die Kürzung von Leistungen (Art. 64 MVG, in Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 aMVG), und nicht die Feststellung von einzelnen Kürzungssätzen für verschiedene Leiden.
| 46 |
aa) Bei dieser Rechtslage stösst die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretene Auffassung, wonach es sich bei der Müdigkeit und den Konzentrationsstörungen, wie überhaupt beim gegebenen insbesondere psychischen Gesundheitsbild, um eine natürliche und adäquate Folge des dienstlichen Unfalles vom 1. März 1990 handle, insofern ins Leere, als das BAMV, schon aus seiner haftungsrechtlichen Sicht, der verfügten Leistungszusprechung einen vollständigen Invaliditätsgrad (100%) unterlegte. Diesbezüglich vermöchte die Anerkennung der erwähnten Beeinträchtigungen als Folgen der dienstlichen Einwirkung dem Beschwerdeführer von vornherein nicht weiter zu helfen, weil, unter diesem Titel, kein Raum für eine weitergehende Leistungszusprechung besteht. In bezug auf die Bundeshaftung als solche ist nach der gesamten Aktenlage eine zusätzliche Berücksichtigung der Müdigkeit, der Konzentrationsstörungen und des psychischen Gesundheitszustandes für die Erhöhung des Haftungssatzes von 50%, auf welchem die zugesprochene Überbrückungsrente beruht, aussichtslos. Denn selbst unter Annahme eines auch diesbezüglich rechtserheblichen Kausalzusammenhanges erscheint eine 50%ige Bundeshaftung insgesamt als angemessen, liegt doch, wie aus dem gut dokumentierten Versicherungsverlauf und insbesondere dem Gutachten des Prof. Dr. med. A., Spital X, vom 12. März 1992 hervorgeht, eine erhebliche dienstfremde Psychogenie der Beschwerden und Beeinträchtigungen vor, welche ebenfalls eine Halbierung der Bundeshaftung und entsprechende Herabsetzung der Rente rechtfertigt. Zwar ist das Konzept des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges, soweit es im Bereich der Militärversicherung zum Zuge kommt (vgl. die Rechtsprechung zu Art. 4 ff. aMVG [BGE 111 V 370 ]), das gleiche wie in der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch wirkt sich in Zusammenhängen wie dem hier vorliegenden aus, dass das BAMV mit Art. 64 MVG nach wie vor (Art. 41 Abs. 1 aMVG) über die rechtliche Grundlage verfügt, bei zur versicherten dienstlichen Einwirkung hinzutretenden konkurrierenden Schadensursachen eine Teilhaftung anzunehmen und die Leistungen entsprechend einzuschränken, dies im Gegensatz zu Art. 36 UVG, wo die Leistungskürzung nur noch in engen Grenzen zulässig ist (BGE 113 V 137 Erw. 5a, BGE 121 V 326 Erw. 3).
| 47 |
bb) Die Beschränkung der Bundeshaftung bei einem multiplen Spektrum von versicherten und nichtversicherten Schadensursachen kommt auch dann zum Tragen, wenn die Leistungspflicht der Militärversicherung für das Risiko der medizinischen Massnahmen nach Art. 18 Abs. 6 MVG in Frage steht. Im Rahmen dieser Bestimmung hat zwar die Militärversicherung die Haftung für eine Operations- oder Behandlungsfolge voll zu übernehmen, selbst wenn für die Gesundheitsschädigung vor der betreffenden Massnahme nur eine Teilhaftung bestanden hat (so schon SCHATZ, Kommentar zur Eidgenössischen Militärversicherung, S. 122; zu Art. 18 Abs. 6 aMVG siehe Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 26. März 1963, BBl 1963 I S. 845 ff., S. 856). Es genügt jedoch nicht jede Folge einer medizinischen Massnahme, um diese strenge Haftung auszulösen. Vielmehr bedarf es eines unerwünschten und nicht voraussehbaren Verlaufs der Massnahme. Soweit der Verlauf zwar nicht optimal ist, jedoch im Rahmen des Üblichen liegt, tritt die Vollhaftung nicht ein. Die weitere Haftung der Militärversicherung für den Folgezustand bemisst sich in diesen Fällen im Rahmen der üblichen Haftungsnormen (Art. 4 und 5 MVG) (Botschaft zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 27. Juni 1990, BBl 1990 III S. 201 ff., S. 231). Diese Ausführungen des Bundesrates blieben in den vorberatenden Kommissionen von National- und Ständerat wie auch in den parlamentarischen Beratungen im Grundsatz unbestritten (vgl. Sitzungsprotokoll der nationalrätlichen Kommission vom 17./18. Februar 1992). Ob Beeinträchtigungen wie die vom Beschwerdeführer geklagten Konzentrationsstörungen und die Müdigkeit eine nicht voraussehbare Folge einer Lumbalpunktion oder einer Mikrodiskektomie darstellen und die Militärversicherung dafür die volle Haftung zu übernehmen hätte, ist fraglich, kann jedoch offenbleiben. Denn die Anwendung von Art. 18 Abs. 6 MVG setzt voraus, dass zwischen der geltend gemachten Gesundheitsschädigung und der in Frage stehenden medizinischen Massnahme ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (unveröffentlichtes Urteil G. vom 20. August 1984). Diese erste Voraussetzung der Leistungspflicht der Militärversicherung ist nach der medizinischen Aktenlage sowie den auch in dieser Hinsicht schlüssigen Darlegungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird (vgl. Erw. 2 hievor), entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu verneinen.
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