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43. Auszug aus dem Urteil vom 12. September 1996 i.S. S. gegen Ausgleichskasse des Kantons Aargau und Versicherungsgericht des Kantons Aargau | |
Regeste |
Art. 22 Abs. 1, 2 und 3, Art. 23 Abs. 1 und 4, Art. 23bis Abs. 2 AHVV: Bindungswirkung der Steuermeldung hinsichtlich des Realisierungszeitpunktes eines beitragspflichtigen Einkommens. | |
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5. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aus der von ihm geltend gemachten Unmassgeblichkeit der Steuermeldung hinsichtlich des Realisierungszeitpunktes eines ![]() | 1 |
a) In ZAK 1986 S. 582 Erw. 2b erkannte das Eidg. Versicherungsgericht, dass die Grundsätze über die Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden nach Art. 23 Abs. 4 AHVV auch im Rahmen von Art. 17 lit. d und Art. 23bis AHVV (in der bis Ende 1994 gültig gewesenen Fassung) anwendbar seien; die Ausgleichskassen hätten daher bei der Ermittlung eines beitragspflichtigen Liquidationsgewinnes von den von der Steuerverwaltung festgestellten Tatsachen auszugehen, zu welchen auch der Zeitpunkt des Eintritts eines Liquidationsgewinnes gehöre; es bestehe kein hinreichender sachlicher Grund, für diese Frage eine eigenständige Ermittlungspflicht der Ausgleichskasse vorzuschreiben. Die Bindungswirkung der Steuermeldung hinsichtlich des Realisierungszeitpunktes eines Liquidationsgewinnes bestätigte das Eidg. Versicherungsgericht in der Folge wiederholt (ZAK 1989 S. 549 Erw. 4, AHI 1993 S. 223 Erw. 4b in fine und 232 Erw. 3a).
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In ZAK 1989 S. 307 Erw. 2b befand das Eidg. Versicherungsgericht weiter, dass die Steuermeldung für die Ausgleichskasse auch in bezug auf das Kalenderjahr, in welchem der Versicherte ein Einkommen aus einer nebenberuflichen, gelegentlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 3 AHVV erzielt hat, verbindlich sei, und im nicht veröffentlichten Urteil B. vom 18. Mai 1992 hielt es fest, dass die Rechtsprechung in ZAK 1986 S. 582 Erw. 2b und ZAK 1989 S. 307 Erw. 2b auch bezüglich des Zeitpunkts der Realisierung des Einkommens im Rahmen der Beitragsfestsetzung nach Art. 22 Abs. 1 AHVV gelte.
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Im nicht veröffentlichten Urteil W. vom 14. Mai 1991 bestätigte das Eidg. Versicherungsgericht seine Rechtsprechung, wonach die Bindung von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter an die Feststellungen der Steuerverwaltung auch im Rahmen der Erhebung eines Sonderbeitrages nach Art. 23bis AHVV auf betragliche Gesichtspunkte beschränkt ist. Dabei stellte es in Erw. 3b klar, dass aus der in RCC 1988 S. 483 Erw. 4d wiedergegebenen, in BGE 114 ![]() | 4 |
Wie das Eidg. Versicherungsgericht in AHI 1993 S. 232 zusammenfassend festhielt, hat es somit die Verbindlichkeitswirkung der Steuermeldung im Bereich der Sonderbeitragsfestsetzung namentlich in betraglicher Hinsicht oder aber in bezug auf die Frage nach dem Eintrittszeitpunkt des Liquidationsgewinnes gelten lassen, nicht aber bezüglich der beitragsrechtlichen Qualifikation des Einkommens oder des Einkommensbezügers sowie der Buchführungspflicht eines Betriebes.
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b) In AHI 1993 S. 240 Erw. 2b erinnerte das Eidg. Versicherungsgericht in einem Streit um den Zeitpunkt der Realisierung eines Überführungsgewinnes im Gefolge einer Erbschaft daran, dass es im nicht veröffentlichten Urteil W. vom 14. Mai 1991 unter Hinweis auf BGE 114 V 75 (= ZAK 1988 S. 454) die Bindung von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter an die Steuermeldung über Fragen masslicher Art hinaus, wie sie das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) bei Liquidationsgewinnen im Rahmen von Art. 23bis AHVV forderte, abgelehnt habe. Daran anknüpfend gelangte es in Erw. 2c zum Schluss, in konsequenter Anwendung dieser Rechtsprechung bestehe auch keine Bindung nach Art. 23 Abs. 4 AHVV bezüglich des Realisierungszeitpunktes eines Liquidationsgewinnes oder einer Wertvermehrung; hierbei handle es sich nicht um eine Frage der Bemessung des massgebenden Einkommens, das durch den Realisierungszeitpunkt höchstens indirekt beeinflusst werden könne; vielmehr gehe es ebenfalls um eine Rechtsfrage, welche die Ausgleichskasse analog der beitragsrechtlichen Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers grundsätzlich frei zu prüfen habe; allerdings solle sie sich dabei in der Regel auf die Steuermeldung verlassen und eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben; in diesem Sinne sei die Rechtsprechung zu präzisieren.
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c) Zu dieser Lockerung der Verbindlichkeit der Steuermeldungen bemerkte das BSV in AHI 1993 S. 187 f., dass damit zweifellos zahllose ![]() | 7 |
d) Das in AHI 1993 S. 239 publizierte Urteil beruht auf der Überlegung, dass die Steuermeldung zum Realisierungszeitpunkt eines Liquidationsgewinnes oder einer Wertvermehrung über eine blosse Frage masslicher Art hinausgehe; durch diesen Faktor werde die Bemessung des Erwerbseinkommens höchstens indirekt beeinflusst.
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Die Frage des Realisierungszeitpunktes stellt sich nicht nur bei Sonderbeiträgen, wo dieser eine besondere Rolle spielt, sondern auch bei der ordentlichen Beitragserhebung für Selbständigerwerbende und sogar beim massgebenden Lohn Unselbständigerwerbender. Zuerst ist stets zu prüfen, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt. Wird dies bejaht, besteht im Lichte von Art. 23 Abs. 4 AHVV ![]() | 9 |
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