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52. Auszug aus dem Urteil vom 19. August 1996 i.S. S. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt | |
Regeste |
Art. 20 Abs. 2 UVG, Art. 33 Abs. 1 lit. b und Art. 34 UVV. Rechtmässigkeit der in der Verordnung vorgesehenen Anpassung der Komplementärrente an die zufolge geänderten Invaliditätsgrades revidierte Rente der Unfall- oder der Invalidenversicherung bejaht. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juni 1994 ab, nachdem es unter anderem eine Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom 17. Februar 1994 eingeholt hatte.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S. die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und die Rückweisung der Sache an die SUVA zur Neufestlegung der von dieser geschuldeten Invalidenrente beantragen.
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Aus den Erwägungen: | |
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3. Der Beschwerdeführer bezieht infolge seines Unfalles vom 3. Juni 1982 neben der Rente der Invalidenversicherung seit dem 1. März 1986 zugleich eine Invalidenrente gemäss Art. 18 UVG. Der Betrag dieser mit Verfügung vom 28. Mai 1986 bei einem Invaliditätsgrad von 50% und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 34'548.-- auf monatlich Fr. 1'152.-- festgesetzten Rente blieb seither unverändert. Insbesondere hatte darauf nicht nur die ab August 1991 wirksame revisionsweise Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Fr. 1'440.--) keinen Einfluss, sondern auch die im Anschluss daran erfolgte Revision der unfallversicherungsrechtlichen ![]() | 6 |
- Versicherter Jahresverdienst Fr. 34'548.--
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- davon 90% Fr. 31'093.--
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- pro Monat Fr. 2'591.--
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- abzüglich ganze Invalidenrente Fr. 1'440.--
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- Komplementärrente Fr. 1'151.--
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Im folgenden gilt es zu prüfen, ob dieses Ergebnis Rechtens ist. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob die infolge der Rentenrevision (Art. 22 UVG) gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. b UVV vorgenommene Festsetzung der Komplementärrente in Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht.
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Im einzelnen zieht der Beschwerdeführer die Gesetzmässigkeit von Art. 33 Abs. 1 lit. b UVV in grundsätzlicher Hinsicht in Zweifel, indem er unter Berufung auf MAURER (Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 382 FN 952a) geltend macht, dass es sich bei der Änderung des Invaliditätsgrades nicht um einen Sonderfall im Sinne von Art. 20 Abs. 3 UVG handle, weshalb dem Verordnungsgeber in dieser Hinsicht jede Regelungsbefugnis fehle.
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Wie es sich mit dieser grammatikalischen Auslegungsfrage verhält, kann letztlich offenbleiben. Denn wenn der Bundesrat nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund der an ihn delegierten Befugnis frei war, auch solche Fälle in der Verordnung zu regeln, bei denen man mit vertretbaren Argumenten geteilter Meinung darüber sein kann, ob sie zu den Sonderfällen gehören sollen (BGE 121 V 147 Erw. 5b, BGE 115 V 282 Erw. 3b/bb), dann durfte er auch die Änderung des Invaliditätsgrades, sei es in der obligatorischen Unfall- oder in der Invalidenversicherung, als Sonderfall erfassen. Daran ändert nichts, dass Rentenrevisionen aufgrund geänderter Invaliditätsgrade sehr häufig vorkommen. Abgesehen davon, dass dieser Einwand ebensogut gegen einzelne der in Art. 32 UVV ausdrücklich als Sonderfälle geregelten Tatbestände erhoben werden könnte, wird er ohne weiteres durch die vom BSV im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte Auffassung aufgewogen, wonach es sich bei der Anpassung der Invalidenrente an erheblich geänderte Verhältnisse (vgl. Art. 22 UVG) aus Sicht des gesetzlichen Rentensystems und der damit angestrebten Stabilität (vgl. MAURER, a.a.O., S. 389) sehr wohl um eine Besonderheit handelt.
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c) Nach dem Gesagten besteht kein Zweifel, dass jedenfalls die Umschreibung der Delegation in Art. 20 Abs. 3 UVG keine Handhabe dafür bietet, dem Verordnungsgeber jegliche Befugnis zur Regelung der Anpassung der Komplementärrente bei Änderung des Invaliditätsgrades abzusprechen. Dass dies nicht nur für die Änderungen des Invaliditätsgrades in der Unfallversicherung (Art. 33 Abs. 1 lit. b UVV), sondern aufgrund des mit Art. 20 Abs. 2 UVG verfolgten Koordinationszieles gleichermassen für diejenigen in der ![]() | 20 |
Die betreffende Befugnis kann indes auch nicht unter Berufung auf Art. 20 Abs. 2 Satz 2 UVG abgesprochen werden, wonach die Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder AHV-Rente angepasst wird. Eine solche durch den Gesetzeswortlaut zwar begünstigte Sichtweise würde letztlich dazu führen, dass die einmal festgesetzte Komplementärrente nach erheblichen Veränderungen, mithin selbst nach entsprechender Erhöhung des Invaliditätsgrades, unveränderlich bliebe. Dergleichen entbehrte nicht nur jeden Sinnes, sondern fände sich insbesondere auch durch die Gesetzesmaterialien widerlegt. Denn in der bundesrätlichen Botschaft wird im Zusammenhang mit Art. 22 UVG und der damit geschaffenen "elastischen Gestaltung der Rentenrevision" sogar hervorgehoben, dass mit der Einführung der Komplementärrenten die Möglichkeit einer Überversicherung jederzeit ausser Betracht falle, während als Beispiele für unbeachtliche Erhöhungen der AHV/IV-Rente lediglich diejenige zufolge Gesetzesrevision oder Änderung des vom Versicherten ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes genannt werden (Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III S. 170 f. Ziff. 345.1 und insbesondere S. 192). Dies kann nur dahin verstanden werden, dass die revisionsweise Anpassung des Invaliditätsgrades nicht ohne Auswirkungen auf die Komplementärrente bleiben soll (vgl. hingegen MAURER, a.a.O., S. 381 FN 951a) und Art. 20 Abs. 2 UVG in diesem Zusammenhang keinesfalls isoliert von Art. 22 UVG (Revision der Rente) betrachtet werden darf.
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d) Es ergibt sich somit, dass das UVG und insbesondere dessen Art. 20 Abs. 2 und 3 nicht hindern, Veränderungen des Invaliditätsgrades gemäss Art. 22 UVG oder Art. 41 IVG durch entsprechende Anpassungen der Komplementärrente zu berücksichtigen. Demnach besteht kein Anlass, das Bestehen einer formellgesetzlichen Grundlage von Art. 33 Abs. 1 lit. b und Art. 34 UVV zu verneinen. Ebensowenig ist auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Forderung einzugehen, die Leistungskoordination im vorliegenden Fall nach Art. 40 UVG abzuwickeln, welches Ansinnen immerhin die Subsidiarität dieser Bestimmung in Frage stellen und eine Änderung der dazu ergangenen Rechtsprechung ![]() | 22 |
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Mit dieser Auffassung kann mit Blick auf die zugrundeliegende Revision des Invaliditätsgrades von vornherein nicht gemeint sein, dass dem Beschwerdeführer bei der Anpassung der Komplementärrente weiterhin die frühere halbe IV-Rente anzurechnen sei. Hingegen ist Art. 20 Abs. 2 Satz 2 UVG mit dem darin vorgegebenen Zeitpunkt der Festsetzung der Komplementärrente immerhin in dem Sinne beim Wort zu nehmen, als auch im Falle revisionsweiser Änderung des Invaliditätsgrades dieselben Berechnungsgrundlagen zur Anwendung gelangen, wie sie beim erstmaligen Zusammentreffen der UVG-Rente mit Renten der AHV oder IV bestanden haben. Diese Auffassung hat das Eidg. Versicherungsgericht, wenn auch in anderem Zusammenhang, wenigstens in ihrem Grundsatz vor kurzem geschützt, wobei es sich - abgesehen vom Wortlaut, von gewissen Anhaltspunkten in der bundesrätlichen Botschaft (BBl 1976 III S. 170 ff. Ziff. 345.1 und die dort aufgeführten Beispiele) und Art. 32 Abs. 5 UVV - namentlich davon leiten liess, dass der versicherte Verdienst (Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV) nicht anpassbar ist (BGE 119 V 492 Erw. 4b mit Hinweisen). Denn weil letzterer in der beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten massgebenden Höhe in die Berechnung einzubeziehen ist, erscheint es nur als folgerichtig, auch die davon in Abzug zu bringenden Renten der AHV oder IV auf derselben zeitlichen Grundlage einzusetzen (vgl. BGE 122 V 340 ff. Erw. 4b).
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Diese Rechtsprechung hat auch unter den hier gegebenen Umständen zu gelten. Insbesondere steht die im Revisionsfall wesensgemäss gegebene Änderung des Invaliditätsgrades einer Verwendung der bisherigen Berechnungsgrundlagen nicht im Wege. Ebensowenig kann eine Rolle spielen, ob die Komplementärrente unmittelbar gestützt auf Art. 34 UVV oder - wie im vorliegenden Fall - nach einer im Anschluss an den IV-Rentenrevisionsbeschluss erfolgenden Revision im Sinne von Art. 22 UVG gestützt auf Art. 33 Abs. 1 ![]() | 25 |
8. Ist somit die Komplementärrente im Falle einer revisionsweisen Änderung des Invaliditätsgrades zwar neu festzusetzen, dies jedoch aufgrund der Berechnungsgrundlagen, wie sie beim erstmaligen Zusammentreffen der UVG-Rente mit derjenigen der IV bestanden haben, lässt sich die im angefochtenen Gerichtsentscheid geschützte Berechnungsart der Beschwerdegegnerin nicht halten. Denn in jenem entscheidenden Zeitpunkt (1. März 1986) hatte sich die vom Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1983 bezogene halbe Rente der Invalidenversicherung infolge Anpassung an die Teuerung von Fr. 558.-- auf Fr. 648.-- erhöht, womit ihm nunmehr die auf denselben Berechnungsgrundlagen beruhende ganze Rente im Umfang von Fr. 1'296.-- anzurechnen ist. Ausgehend von einem anrechenbaren versicherten Jahresverdienst (90% von Fr. 34'548.--) von Fr. 31'093.-- und der davon abzuziehenden IV-Rente von Fr. 15'552.-- resultiert somit eine Komplementärrente von Fr. 15'541.-- im Jahr oder Fr. 1'295.-- im Monat.
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