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58. Auszug aus dem Urteil vom 16. Oktober 1996 i.S. H. gegen IV-Stelle Schwyz und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz | |
Regeste |
Art. 8 lit. a Abs. 1 des schweizerisch-jugoslawischen Abkommens vom 8. Juni 1962 über Sozialversicherung. |
Bei einem Saisonnier muss die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nach Massgabe der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung erfüllt sein; ein Zusammenzählen der in den einzelnen Saisonperioden zurückgelegten Beitragszeiten ist zulässig. | |
Sachverhalt | |
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Nachdem ihm Ende Februar 1995 die Arbeitsstelle mit sofortiger Wirkung gekündigt worden war, meldete er sich am 2. März 1995 unter Hinweis auf ein seit April 1994 bestehendes Rückenleiden zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schwyz gelangte zur Auffassung, dass mangels rentenbegründender Invalidität kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe und die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt seien. Dementsprechend lehnte sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Mai 1995 ab.
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B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 27. September 1995 abgewiesen.
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C.- H. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, es sei ihm "eine Umschulung zu ermöglichen und anschliessend über den Invaliditätsgrad und die Frage einer allfälligen Rente neu zu befinden".
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Die IV-Stelle trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) deren Gutheissung beantragt.
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Aus den Erwägungen: | |
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Das kantonale Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt und die massgebenden gesetzlichen und staatsvertraglichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität sowie die Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen korrekt dargelegt. Zutreffend wiedergegeben wurde insbesondere Art. 8 lit. a Abs. 1 des (auch nach dem Zerfall des Staates Jugoslawien gültigen [BGE 119 V 101 Erw. 3]) Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962, in Kraft seit 1. März 1964. Danach steht jugoslawischen Staatsangehörigen ein ![]() | 7 |
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Art. 8 lit. a Abs. 1 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens bestimmt: Les ressortissants yougoslaves ne peuvent prétendre les mesures de réadaptation qu'aussi longtemps qu'ils conservent leur domicile en Suisse et si "immédiatement avant le moment où est survenue l'invalidité, ils ont payé des cotisations à l'assurance suisse pendant une année entière au moins". Dieser Fassung entspricht die deutsche ("wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben") und die italienische Übersetzung ("e se, immediatamente prima della manifestazione dell'invalidità, abbiano pagato i contributi all'assicurazione svizzera per almeno un anno intero").
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Für ein solches Auslegungsergebnis spricht die Gegenüberstellung der fraglichen Norm mit Art. 8 Abs. 2 des Abkommens. Nach dieser Bestimmung steht nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern jugoslawischer Staatsangehörigkeit ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität "ununterbrochen" während mindestens eines vollen Jahres in der Schweiz aufgehalten haben. Es ist davon auszugehen, dass das statuierte Erfordernis der ununterbrochenen Dauer auch in Art. 8 lit. a Abs. 1 ausdrücklich festgehalten worden wäre, wenn dies in der Absicht der Vertragsstaaten gelegen hätte. Das BSV weist diesbezüglich zu Recht auch auf die Regelung von Art. 7 lit. b des Abkommens hin, wo im Gegensatz zu Art. 8 lit. a Abs. 1 das Erfordernis einer ununterbrochenen (Aufenthalts-)Dauer ("de manière ininterrompue pendant 10 années entières au moins"; "ununterbrochen während mindestens zehn voller Jahre") ausdrücklich festgeschrieben worden ist.
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Zu berücksichtigen ist ferner der mit Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982 eingefügte Art. 8 lit. f, wonach jugoslawische Staatsangehörige, die bis ![]() | 13 |
6. Für den vorliegenden Fall ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer, der vor Eintritt der Invalidität zwischen März 1991 und Dezember 1994 während insgesamt über zwei Jahren Beiträge an die Schweizerische Sozialversicherung geleistet hat, die für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vorausgesetzte Versicherungsklausel erfüllt. Die Sache ist daher zur Prüfung der übrigen (materiellen) Voraussetzungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung betreffend Umschulung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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