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9. Auszug aus dem Urteil vom 19. Februar 1997 i.S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen M. und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 6 Abs. 2 UVG und Art. 9 Abs. 2 UVV: Unfallähnliche Körperschädigungen. | |
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(...).
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a) Nach Auffassung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) handelt es sich bei der Rotatorenmanschette nicht um eine Sehne im eigentlichen Sinne, sondern um eine durch vier Sehnen gebildete Sehnenplatte, die den Oberarmkopf umfasst und eine für die Durchblutung und Ernährung kritische Zone enthält. Weil die Schulter als mobilstes und meistbenutztes Gelenk nur rudimentär durch Knochen und Bänder stabilisiert sei, würden die Sehnen durch die dynamisch stabilisierenden Muskeln übermässig beansprucht. Aufgrund dieser Sonderstellung degeneriere das Sehnengewebe an der Schulter früher, rascher und stärker als alle übrigen Sehnen. Dabei korreliere die degenerative Schädigung in ihrem Ausmass dermassen stark mit dem Lebensalter, dass sie weit eher als regelmässig auftretende schicksalshafte Erscheinung im Rahmen der natürlichen biologischen Alterung denn als Krankheit zu betrachten sei. Diese beginne sich von der Mitte des vierten Lebensjahrzehntes an klinisch auszuwirken und erfasse um das 55. Lebensjahr fast die Hälfte der Bevölkerung. Bei jungen Versicherten kann gemäss den Ärzten der SUVA zwar in seltenen Fällen ein Riss infolge eines ungewöhnlichen äusseren Faktors entstehen, doch seien dafür ungewöhnlich hohe Kräfte entsprechend einem Unfall im Rechtssinne erforderlich. In den übrigen Fällen handle es sich nicht um eine Schädigung mit Verletzungscharakter, sondern um Auswirkungen eines degenerativen Prozesses. Die Rotatorenmanschettenruptur figuriere daher nicht in der Liste von Art. 9 Abs. 2 UVV und könne auch nicht mit der Ruptur einer Sehne gleichgesetzt werden.
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b) Die von der SUVA mit dieser Betrachtungsweise angestrebte Änderung ihrer bisherigen Verwaltungspraxis läuft darauf hinaus, bei Rissen der Rotatorenmanschette die Leistungspflicht nur noch anzuerkennen, wenn ein Unfallereignis und somit die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nachgewiesen ist. Dies widerspricht indessen zum einen dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 UVV und zum andern dem Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung. Dieser besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Unfallversicherung ![]() | 5 |
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