BGE 124 V 145 | |||
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25. Urteil vom 26. Mai 1998 i.S. Ausgleichskasse Basel-Landschaft gegen P. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft | |
Regeste |
Art. 5 Abs. 5 AHVG; Art. 8bis AHVV; Art. 7 Abs. 1 und 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975: Ausnahme geringfügiger Entgelte aus Nebenerwerb von der Beitragserhebung. |
Frage offengelassen, ob dies auch im Verhältnis zu anderen Staaten gilt. | |
Sachverhalt | |
A.- Die in Frankreich wohnhafte französische Staatsangehörige S. arbeitet seit 1. Februar 1990 während 38 Stunden in der Woche bei der Société X (in Frankreich). Gleichzeitig war sie gelegentlich nebenberuflich als Raumpflegerin bei P. (in der Schweiz) tätig. Am 4. Juli 1990 vereinbarten P. und S. den Verzicht auf die Abrechnung der AHV/IV/EO/AlV-Beiträge auf den S. ausgerichteten Entgelten aus Nebenerwerb bis zur Höhe von 2'000 Franken im Jahr.
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Mit vier Verfügungen vom 21. Juli 1994 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft P. zur Nachzahlung paritätischer AHV/IV/EO/AlV-Beiträge sowie von Beiträgen an die Familienausgleichskasse im Gesamtbetrag von 605 Franken, einschliesslich Verwaltungskosten, auf den S. in den Jahren 1990 bis 1993 ausbezahlten Entgelten.
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B.- In Gutheissung der von P. hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die angefochtenen Nachzahlungsverfügungen mit Entscheid vom 1. Juli 1996 auf. Zur Begründung hielt es im wesentlichen fest, die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung seien gegeben, obwohl S. ihre Haupterwerbstätigkeit in Frankreich ausübe, da der Sozialversicherungsschutz, welcher der Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Hauptbeschäftigung in Frankreich zustehe, ausreichend gewährleistet sei.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte die Ausgleichskasse, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
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Während P. sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen liess, gab das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) eine Stellungnahme ab, in der es auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schloss.
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D.- Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin reichte das BSV dem Gericht mit Eingabe vom 8. Oktober 1997 die Materialien zu Art. 7 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975 (internes Protokoll der Verhandlungen vom 23. bis 31. Oktober 1973) ein und erörterte Einzelfragen zum Staatsvertrag.
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In der Folge wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zu den ergänzenden Ausführungen des BSV zu äussern.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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2. a) Gemäss Art. 7 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975 unterstehen Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Vertragsstaates erwerbstätig sind, unter Vorbehalt der vorliegend nicht interessierenden Bestimmungen dieses Abschnittes, der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates, auch wenn sie im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen oder wenn sich ihr Arbeitgeber oder der Sitz des Unternehmens, das sie beschäftigt, im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet (Abs. 1). Bei gleichzeitiger Ausübung von zwei oder mehreren unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten im Gebiet des einen und des anderen Vertragsstaates untersteht nach Art. 7 Abs. 3 des Abkommens jede dieser Erwerbstätigkeiten der Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie ausgeübt wird. Bei Anwendung der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates kann die im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgeübte Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden.
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In der französischen Originalversion lautet Art. 7 Abs. 3 des Abkommens wie folgt:
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"En cas d'exercice simultané de deux ou plusieurs activités professionnelles, salariées ou non salariées, sur le territoire de l'un ou de l'autre Etat, chacune de ces activités est régie par la législation de l'Etat sur le territoire duquel elle est exercée. Pour l'application de la législation de l'un des Etats, il peut être tenu compte de l'activité exercée sur le territoire de l'autre."
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b) Aufgrund des in Art. 7 Abs. 1 des Abkommens statuierten Erwerbsortsprinzips (vgl. dazu BGE 114 V 132 Erw. 4a mit Hinweis) untersteht die in Frankreich wohnhafte, in den Jahren 1990 bis 1993 sowohl in Frankreich als auch in der Schweiz erwerbstätige französische Staatsangehörige S. in bezug auf den in der Schweiz ausgeübten Nebenerwerb dem schweizerischen Recht, laut welchem sie obligatorisch versichert ist (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG). Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens und Art. 3 AHVG untersteht sodann das in der Schweiz erzielte Einkommen grundsätzlich der Beitragspflicht in der Schweiz.
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c) Gemäss Art. 5 Abs. 5 Satz 1 AHVG kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, wonach geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb mit Zustimmung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nicht in den massgebenden Lohn einbezogen werden. Gestützt auf diese Befugnis hat der Bundesrat Art. 8bis AHVV erlassen. Danach können die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Entgelte, die für den Arbeitnehmer einen Nebenerwerb bilden und 2'000 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigen, von der Beitragserhebung ausgenommen werden.
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3. Die Ausnahme geringfügiger Entgelte aus Nebenerwerb von der Beitragserhebung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer über einen Haupterwerb verfügt. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin in den Jahren 1990 bis 1993 an die ihre Haupterwerbstätigkeit in Frankreich ausübende Arbeitnehmerin S. ausgerichteten geringfügigen Entgelte von jährlich unter 2'000 Franken von der Beitragserhebung ausgenommen werden können. Dies hängt davon ab, ob die in Frankreich ausgeübte Erwerbstätigkeit als Haupterwerb gelten kann, der es erlaubt, das in der Schweiz erzielte geringfügige Einkommen aus einer Nebenerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 8bis AHVV von der Beitragserhebung auszunehmen.
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a) Die Auslegung eines Staatsvertrages hat in erster Linie vom Vertragstext auszugehen. Erscheint dieser klar und ist seine Bedeutung, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie aus Gegenstand und Zweck des Übereinkommens ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, so kommt eine über den Wortlaut hinausgehende ausdehnende bzw. einschränkende Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 121 V 43 Erw. 2c, BGE 117 V 269 Erw. 3b mit Hinweisen).
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b) Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des Abkommens, wonach bei Anwendung der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates die im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgeübte Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden kann, lässt nach seinem - sowohl in der französischen Originalfassung als auch in der deutschen Übersetzung - klaren Wortlaut die Berücksichtigung der in Frankreich ausgeübten Erwerbstätigkeit als Haupterwerb im Sinne der Grundvoraussetzung für die Beitragsbefreiung gemäss Art. 5 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 8bis AHVV zu. Der Umstand, dass Art. 7 Abs. 3 Satz 2 auf Wunsch von Frankreich in den Staatsvertrag aufgenommen wurde, um zu vermeiden, dass französische Staatsangehörige mit einer selbständigen Haupttätigkeit in der Schweiz und einer unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit in Frankreich jeglichen Versicherungsschutz im Falle von Krankheit verlieren, wie das BSV in der Eingabe vom 8. Oktober 1997 unter Hinweis auf das interne Protokoll der Vertragsverhandlungen vom 23. bis 31. Oktober 1973 festhält, ist angesichts des in erster Linie massgebenden Wortlautes nicht entscheidend. Weil die fragliche Abkommensbestimmung in bilateraler Weise formuliert wurde, erlaubt sie den Vertragsparteien, die Erwerbstätigkeiten im jeweils anderen Vertragsstaat bei der Anwendung der eigenen Gesetzgebung zu berücksichtigen. Dabei fällt eine beitragsmässige Erfassung des im anderen Staat erzielten Einkommens offensichtlich ausser Betracht, da dies dem Erwerbsortsprinzip gemäss Art. 7 Abs. 1 des Abkommens widerspräche. Hingegen steht nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des Abkommens nichts entgegen, die in einem Staat ausgeübte Haupttätigkeit bei der beitragsrechtlichen Erfassung der im anderen Staat verrichteten Nebenerwerbstätigkeit anzurechnen.
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Gegen den Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen auf geringfügigen Entgelten aus Nebenerwerb bei Ausübung einer Haupterwerbstätigkeit in Frankreich spricht auch nicht der auf Gewährung sozialer Sicherheit ausgerichtete Schutzgedanke des Sozialversicherungsrechts. Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat und das BSV in der Vernehmlassung zu Recht bemerkt, sind Versicherte, die ihre Haupterwerbstätigkeit in Frankreich verrichten, nach dem Erwerbsortsprinzip dem Sozialversicherungssystem Frankreichs unterstellt, womit bei Eintritt eines Versicherungsfalls die entsprechenden Leistungen der französischen Sozialversicherung fällig werden. Dabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das französische Sozialversicherungssystem mit dem schweizerischen insoweit gleichwertig ist, als die materielle Existenzsicherung der betroffenen Personen bei Eintritt eines Versicherungsfalles in jedem der beiden Staaten gewährleistet ist.
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c) Die Ausgleichskasse macht unter Hinweis auf den Gedanken der Solidarität und den Zusammenhang zwischen Versicherteneigenschaft und Beitragspflicht geltend, der Wegfall der Beitragspflicht unter Beibehaltung der Versicherteneigenschaft sei nur dann zu rechtfertigen, wenn bereits anderweitig Beiträge entrichtet würden. Ansonsten würden bei Eintritt eines Invaliditätsfalles unter Umständen Leistungen fällig, ohne dass der Versicherte je selbst Beiträge geleistet habe, was als stossend zu betrachten wäre und nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen dürfte.
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Dieser Auffassung kann - zumindest mit Bezug auf den Rentenanspruch - nicht gefolgt werden. Denn gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG setzt der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente voraus, dass der Versicherte bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hat. Im übrigen sieht Art. 13 des schweizerisch-französischen Abkommens ohnehin vor, dass für die Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente eines französischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, die nach den französischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt werden, soweit sie sich mit letzteren nicht überschneiden. Hingegen werden für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens nur die schweizerischen Beitragszeiten und die ihnen entsprechenden Einkommen berücksichtigt.
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Für die Beitragsdauer, welche für die Ermittlung der Rentenskala entscheidend ist, sind demnach in einem Fall wie dem vorliegenden ohnehin die in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten mitzuberücksichtigen, während für die Festsetzung des Rentenbetreffnisses innerhalb der anwendbaren Rentenskala lediglich die in der Schweiz erzielten, hierorts der Beitragspflicht unterstellten Einkommen massgebend sind.
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d) Ob die eingangs gestellte Rechtsfrage auch im Verhältnis zu anderen Staaten zu bejahen wäre, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden. Eine generelle Beantwortung der Frage, ob ein Verzicht auf die Beitragserhebung bei geringfügigen Entgelten aus Nebenerwerb in Betracht fällt, wenn die Haupttätigkeit ausserhalb der Schweiz verrichtet wird, drängt sich umso weniger auf, als die jeweils massgebenden Sozialversicherungsabkommen teilweise unterschiedliche Regelungen kennen.
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