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29. Urteil vom 12. Mai 1998 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen S. und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 42 Abs. 1, 2 und 4 IVG; Art. 35 Abs. 1 und Art. 39bis Abs. 1 und 2 IVV; Art. 26 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 37 UVV; Art. 43bis Abs. 4bis AHVG; Art. 66quater AHVV: Zur Koordination der Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung (und der Alters- und Hinterlassenenversicherung) und der Unfallversicherung. | |
Sachverhalt | |
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B.- Auf Beschwerde von S. hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Verfügung mit Entscheid vom 15. Juli 1996 auf.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
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S. verzichtet auf eine Stellungnahme, während die IV-Stelle des Kantons Zürich als seit dem 1. Januar 1995 neu zuständige Verwaltungsbehörde auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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b) Den Akten lässt sich entnehmen, dass die als UVG-Versicherer zuständige ELVIA bis zum Erlass der IV-Verfügung vom 6. Juni 1994, welches Datum nach konstanter Praxis die zeitliche Grenze ![]() | 6 |
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Abs. 1: Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV und entsteht später Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, so überweist die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung der IV dem leistungspflichtigen Unfallversicherer.
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Abs. 2: Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung und wird diese aus unfallfremden Gründen später erhöht, so überweist die Ausgleichskasse dem leistungspflichtigen Unfallversicherer den Betrag der Hilflosenentschädigung, den die IV dem Versicherten ausrichten würde, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.
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In der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) finden sich parallele Bestimmungen. Nach Art. 43bis Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung Altersrentenbezüger, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach dem UVG oder nach dem MVG besitzen. Aufgrund des mit Art. 42 Abs. 4 Satz 2 IVG übereinstimmenden Art. 43bis Abs. 4bis AHVG hat der Bundesrat in ![]() | 10 |
b) Das UVG seinerseits bestimmt in Art. 26 Abs. 1, dass der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat, wenn er wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens beim Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs (Art. 37 Satz 1 UVV). Er besteht jedoch nicht, solange sich der Versicherte in einer Heilanstalt aufhält und hiefür Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen kann (Art. 26 Abs. 2 UVG).
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b) Demgegenüber macht das BSV geltend, Art. 42 Abs. 1 IVG beruhe auf dem Prinzip der Ausschliesslichkeit. Bei rein unfallbedingter Hilflosigkeit sei allein die UV zuständig und leistungspflichtig. Das BSV beruft sich dabei auf Rz. 8035 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit (WIH). Ein Anspruch auf eine ![]() | 13 |
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Zum Vergleich sei auf Art. 43bis Abs. 1 Satz 1 AHVG hingewiesen, der wie folgt lautet: "Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger ..., die ... keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung ... besitzen" ("Ont droit à l'allocation ... qui ... ne peuvent pas prétendre à l'allocation pour impotent prévue par la loi fédérale sur l'assurance-accidents ..."; "Hanno diritto ... che ... non hanno diritto a un assegno per grandi invalidi, giusta la legge federale sull'assicurazione contro gli infortuni ...").
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b) Der Wortlaut dieser Bestimmungen ist insofern klar, als ein gleichzeitiger Bezug einer Hilflosenentschädigung sowohl der IV als auch der UV ausgeschlossen sein soll (Prinzip der Subsidiarität oder Exklusivität: MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 533). Sind also in einem bestimmten Zeitraum sowohl die materiellen (Hilflosigkeit) als auch die formellen (Anspruchsbeginn) Voraussetzungen beider Versicherungen erfüllt, tritt die Hilflosenentschädigung der UV an die Stelle derjenigen der IV (oder der AHV).
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Hingegen ist aus dem Wortlaut nicht ersichtlich, wie es sich verhält, wenn in einem bestimmten Zeitraum nur die Anspruchsvoraussetzungen der einen Versicherung erfüllt sind. Dies kann insbesondere für die IV zutreffen, wo der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in der Regel bereits nach einer Wartezeit von einem Jahr entsteht (BGE 111 V 227 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der seit 1988 geltenden Fassung). Demgegenüber kommt bei der UV eine solche Leistung oft erst später in Betracht, nämlich frühestens nach Abschluss der Heilbehandlung und bei Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs (Art. 37 UVV in Verbindung mit ![]() | 17 |
c) Unter diesen Umständen ist nach Sinn und Zweck der Norm zu fragen.
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Wie die Vorinstanz richtig festhält, war vor Inkrafttreten des UVG eine Hilflosenentschädigung der IV ohne weiteres mit derjenigen der UV (die damals in der Form eines Zuschlags zur Erwerbsunfähigkeitsrente ausgerichtet worden war: Art. 77 Abs. 1 Satz 2 KUVG) kumulierbar. An dieser Ordnung sollte im neuen UVG - trotz Einwendungen im Vernehmlassungsverfahren - festgehalten werden (Botschaft zum UVG vom 18. August 1976, BBl 1976 III 169). In der nationalrätlichen Kommission erwuchs bei der Behandlung von Art. 26 des Entwurfs (= Art. 26 UVG) Widerstand mit der Begründung, es sollten nicht zwei Hilflosenentschädigungen ausbezahlt werden, sondern es sollte diese Leistung nur von einem Versicherungsträger auszurichten sein (Voten Nationalrat Ammann), wobei Nationalrat Reichling eine Entrichtung dieser Leistung allein durch die IV als wünschenswert erachtete (Sitzung vom 2./3. November 1977, Protokoll S. 43 f.). Nachdem die Frage zunächst zurückgestellt und ein Bericht der Verwaltung eingeholt worden war (erwähntes Protokoll S. 45), wurde eine Änderung von Art. 42 Abs. 1 IVG (und Art. 43bis Abs. 1 AHVG) vorgenommen (Sitzung vom 16./17. Oktober 1978, Protokoll S. 16 f. und 54 f.), welcher Nationalrat und Ständerat im Plenum diskussionslos zustimmten (Amtl.Bull. 1979 N 289 f., 1980 S 503).
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Geht man vom dergestalt dokumentierten Willen des Gesetzgebers aus, die bislang möglich gewesene Kumulation von Hilflosenentschädigungen der AHV/IV und der UV zu verhindern und nur eine solche ausrichten zu lassen, lässt sich Art. 42 Abs. 1 IVG (und die Parallelnorm im AHVG) durchaus so verstehen, dass die Hilflosenentschädigung der IV (und der AHV) nur dann entfällt, wenn gleichzeitig der Anspruch auf eine solche Leistung der UV ![]() | 20 |
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Im Rahmen der Koordinationsdiskussion war aufgrund des Berichts der Verwaltung die Auffassung vertreten worden, im Falle einer unfallbedingten Hilflosigkeit die Hilflosenentschädigung ausschliesslich von der UV ausrichten zu lassen (Sitzung vom 16./17. Oktober 1978, Protokoll S. 17 f., Voten von BSV-Direktor Schuler und BSV-Vizedirektor Naef), welcher Auffassung die nationalrätliche Kommission zustimmte (erwähntes Protokoll S. 19). Dementsprechend wurde Art. 42 IVG mit dem heutigen Abs. 4 letzter Satz (und Art. 43bis AHVG mit Abs. 4bis) ergänzt (erwähntes Protokoll S. 54 f.).
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Im Plenum wies Nationalrat Augsburger als deutschsprachiger Berichterstatter darauf hin, die Kommission habe sich im Zusammenhang mit der Verhinderung einer Kumulation dafür ausgesprochen, "dass nur ein Träger, und zwar die Unfallversicherung, bei einer unfallbedingten Invalidität Hilflosenentschädigungen ausrichtet" (Amtl.Bull. 1979 N 183 linke Spalte). Nationalrat Jelmini, der Berichterstatter französischer Sprache, hielt fest:
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"La commission propose qu'à l'avenir un seul assureur verse l'allocation, lorsque l'impotence est due à un accident, et qu'il incombe uniquement à l'assurance-accidents de verser l'allocation lorsque l'impotence est due à un acci-... [hier fehlt im Bulletin ein Textteil] ...
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l'assurance-invalidité seront ainsi déchargées ... Mais comme l'assurance-accidents est seule à verser l'allocation lorsque l'impotence est due à un accident, on a proposé une solution pour les cas, plutôt rares, où l'impotence n'est pas seulement imputable à un accident mais également à une maladie et où l'AVS ou l'AI seraient ainsi tenues à prestations, solution selon laquelle l'assurance-accidents ![]() | 25 |
correspondante à l'impotence qui n'est pas due à un accident. Le Conseil fédéral réglera des détails". (Amtl.Bull. 1979 N 183 rechte Spalte)
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In der Folge stimmten beide Räte diskussionslos der Ergänzung von Art. 42 mit dem heutigen Abs. 4 Satz 2 und von Art. 43bis AHVG mit Abs. 4bis zu (Amtl.Bull. 1979 N 289 f., 1980 S 503).
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b) Damit stellt sich die Frage, ob die Auslegung von Art. 42 Abs. 1 IVG - in seinem Kontext betrachtet und damit unter Berücksichtigung von Abs. 4 Satz 2 sowie von Art. 39bis Abs. 1 und 2 IVV - zu einem andern Ergebnis führt als vorher in Erwägung 4 dargelegt (was auch für die entsprechenden Bestimmungen der AHV gälte).
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Dies ist zu verneinen. Art. 42 Abs. 4 Satz 2 IVG schafft die Voraussetzung für eine Aufteilung der Leistungen nach dem Prinzip der Kausalität (MAURER, a.a.O., S. 423). Indessen setzt auch diese Aufteilung voraus, dass gleichzeitig die Voraussetzungen für Leistungen beider Versicherungsträger erfüllt sind und neben UVG-unfallbedingter Hilflosigkeit auch eine solche mit unfallfremder Ursache vorliegt (vgl. Art. 39bis Abs. 2 IVV; genau genommen müsste hier - wie auch in Art. 42 Abs. 4 Satz 2 IVG - von UVG-unfallfremder Ursache gesprochen werden, weil sich die Frage der Ausscheidung dann nicht stellen kann, wenn jemand durch einen nicht UVG-versicherten Unfall hilflos wird). Dies ergibt sich deutlich aus den bundesrätlichen Ausführungsvorschriften (Art. 39bis Abs. 1 und 2 IVV; ferner Art. 66quater AHVV). Hingegen lässt sich aus dem Grundsatz der kausalen Aufteilung nichts für jenen Zeitraum folgern, in welchem - wie im vorliegenden Fall - schon der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV besteht, (noch) nicht aber derjenige auf eine solche der UV. Jedenfalls hat die Absicht des Gesetzgebers (wie sie im Votum von Nationalrat Jelmini zum Ausdruck kam), im Falle einer durch UVG-versicherten Unfall verursachten Hilflosigkeit einzig und ausschliesslich eine Leistung der UV erbringen zu lassen, im Gesetz keinen Niederschlag gefunden.
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