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39. Urteil vom 16. März 1998 i.S. H. & Co. gegen Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, Basel, und Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt | |
Regeste |
Art. 43a lit. a AVIG: Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall im Bereich der Schlechtwetterentschädigung. | |
Sachverhalt | |
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B.- Die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt wies die gegen beide Verwaltungsverfügungen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 19. September 1996 ab.
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C.- Die Firma H. & Co. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Einspruchsverfügungen.
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Während die kantonale Amtsstelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (ab 1. Januar 1998: Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, nachfolgend: BWA) ohne Antragstellung vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Überdies vertreten Verwaltung und Vorinstanz die Auffassung, die Arbeitgeberfirma hätte mittels geeigneter Organisation vermeiden müssen, dass die Ausführung der fraglichen Fassadenarbeiten in die Wintermonate Februar und März fiel, weil die Temperaturen in dieser Periode erfahrungsgemäss unter den Gefrierpunkt sänken. Im streitigen Zeitraum seien denn auch für die entsprechende Saison keineswegs aussergewöhnliche Temperaturwerte gemessen worden. Das von der Beschwerdeführerin eingegangene Risiko, ihre Fassadenarbeiten vorübergehend einstellen zu müssen, sei vorhersehbar gewesen und könne nicht auf die Arbeitslosenversicherung abgewälzt werden.
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a) In der bundesrätlichen Botschaft zu einer Teilrevision des AVIG vom 23. August 1989 wurde im Hinblick auf den vorgeschlagenen neuen Art. 43a ausgeführt, im Kapitel über die Kurzarbeitsentschädigung würden die hauptsächlichen Fälle, in denen die Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls ausgeschlossen sei, in einem separaten Artikel aufgezählt. Der Entwurf befolge nun diese ![]() | 10 |
Daraus ergibt sich, dass die auszulegende Nichtanrechenbarkeitsregelung, welche in der Fassung des bundesrätlichen Entwurfs von den eidgenössischen Räten (wie bereits zuvor in deren vorberatenden Kommissionen) diskussionslos angenommen (Amtl.Bull. 1990 S 77 und N 1450) und im Rahmen der Gesetzesnovelle vom 5. Oktober 1990 auf den 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt wurde, der Abgrenzung zwischen Schlechtwetterentschädigung und Kurzarbeitsentschädigung dient. GERHARDS (Kommentar zum AVIG, Bd. III, N 23 zu Art. 43a) erblickt in der Nichtanrechenbarkeit des Arbeitsausfalls für den Bereich der Schlechtwetterentschädigung gemäss Art. 43a lit. a AVIG "gewissermassen die logische Folge" der Schaffung der Möglichkeit, bloss mittelbar auf das Wetter zurückzuführende Arbeitsausfälle - wenigstens in Härtefällen - nach der neuen Regelung der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 32 Abs. 3 AVIG, Art. 51a AVIV) anzurechnen und unter diesem Titel zu entschädigen.
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b) Unter dem Blickwinkel dieser grundsätzlichen systematischen Abgrenzungsfunktion von Art. 43a lit. a AVIG stehen zwei verschiedene Arten von nur mittelbar wetterbedingten Arbeitsausfällen im Vordergrund:
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Zum einen geht es hier um diejenigen Fälle, bei denen wegen ungünstiger Wetterverhältnisse die Nachfrage nach einer angebotenen Dienstleistung oder einem zum Verkauf stehenden Produkt beeinträchtigt wird, was der Gesetzgeber mit dem Begriff "Kundenausfälle" ("perte de clientèle", "perdita di clienti") umschrieben hat. Als Beispiele anzuführen sind etwa ein schneearmer Winter, welcher in Wintersportgebieten mannigfache Arbeitsausfälle verursacht, oder verregnete Frühlings- und Sommermonate, die den Vertreibern von Gartenmöbeln entsprechende Ausfälle bescheren.
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5. Entgegen der Auffassung der kantonalen Amtsstelle und der Schiedskommission liegt kein Anwendungsfall der Nichtanrechenbarkeitsregelung gemäss Art. 43a lit. a AVIG vor. Die Bauverzögerungen, ![]() | 16 |
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c) Schliesslich bleibt die Frage nach der Erfüllung der Schadenminderungspflicht zu prüfen. Diese verhält den Arbeitgeber dazu, den Arbeitsausfall durch zweckdienliche betriebsinterne Dispositionen möglichst aufzufangen. Dabei ist an die Umteilung der betroffenen Arbeitnehmer auf andere Arbeitsstellen oder an die Ausführung anfallender Unterhalts- und ähnlicher Arbeiten in Lager oder Werkstatt zu denken (nicht publizierte Urteile B. vom 2. Juli 1997 und B. vom 11. August 1987).
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In dieser Hinsicht erweisen sich die Akten als unvollständig. Der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz ist lediglich die Behauptung zu entnehmen, dass die Arbeitgeberfirma als "Kleinbetrieb" im fraglichen Zeitraum keine Möglichkeit besass, ihre vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer auf einer anderen Baustelle einzusetzen. Die kantonale Amtsstelle wird diesbezüglich die Akten zu ergänzen und hernach neu zu verfügen haben.
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