BGE 125 V 360 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
57. Auszug aus dem Urteil vom 14. April 1999 i.S. A. gegen Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel und Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt | |
Regeste |
Art. 72 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG: Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung. | |
Aus den Erwägungen: | |
2. a) Dem Beschwerdeführer wurde vom Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt für die Zeit vom 2. Februar bis 31. Mai 1998 eine vorübergehende Beschäftigung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 AVIG (in der seit 1. Januar 1996 gültigen Fassung; AS 1996 273) zugewiesen. Nachdem er ab 27. Februar 1998 nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen war, wurde er durch die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt "wegen Nichtbefolgung einer Weisung resp. Ablehnung einer ... zugewiesenen vorübergehenden Beschäftigung" in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
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Zu entscheiden ist zunächst, ob die Kantonale Amtsstelle zu Recht annahm, die vorzeitige Aufgabe der vorübergehenden Beschäftigung (der Beschwerdeführer hat die Beschäftigung, entgegen der Wortwahl der Kantonalen Amtsstelle, nicht von Anbeginn an "abgelehnt") sei als Nichtbefolgen einer Weisung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu qualifizieren, oder ob der Sachverhalt als Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch den Beschwerdeführer unter Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zu subsumieren ist, sodass, wenn die Auflösung ohne zureichenden Grund erfolgte, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zu erfolgen hätte, und zwar durch die Arbeitslosenkasse (Art. 30 Abs. 2 AVIG).
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b) Die vorübergehende Beschäftigung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 AVIG ist nicht als gewöhnliches Arbeitsverhältnis, wie es Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 AVIV zum Gegenstand haben, zu betrachten, sondern als Verhältnis sui generis. Wohl besteht zwischen dem Versicherten und dem Träger des Beschäftigungsprogramms ein obligationenrechtliches Arbeitsverhältnis (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz. 673; Kreisschreiben des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit über die arbeitsmarktlichen Massnahmen, gültig ab 1. Juni 1997 [nachfolgend: KS-AM], S. 86 Rz. G05). Der Arbeitgeber zahlt aber keinen Lohn aus. Er hat bloss eine Bruttolohnabrechnung zuhanden der Arbeitslosenkasse zu erstellen und die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen; der Nettolohn wird in der Form von besonderen Taggeldern von der Arbeitslosenkasse ausgerichtet, wobei gegebenenfalls noch ein Differenzausgleich hinzukommt (Art. 81b AVIV, Art. 24 Abs. 4 Satz 2 AVIG; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 674). Zudem ist in Betracht zu ziehen, dass es sich anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Art. 72 ff. AVIG um ein besonderes Programm handelt, das die berufliche Wiedereingliederung in der Form einer "vorübergehenden" und damit zeitlich befristeten Beschäftigung zum Zweck hat (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 661 und 663). Während es in jenem Fall (allgemeiner Arbeitsmarkt) darum geht, den Versicherten zu Suche und Annahme von Arbeit oder gegebenenfalls zur Annahme der vom Arbeitsamt oder vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zugewiesenen Arbeit zu verhalten, bezieht sich die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung nicht bloss auf die Annahme eben dieser Beschäftigung, sondern auf die Absolvierung der vorübergehenden Beschäftigung während der angeordneten Dauer. Ist diese zugewiesene Beschäftigung zumutbar und wird sie vorzeitig und ohne zureichenden Grund aufgegeben (vgl. zur vorzeitigen Auflösung: KS-AM S. 106 f.), so beendet der Versicherte nicht bloss ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis, sondern er handelt einer Weisung der Organe der Arbeitslosenversicherung zuwider, was die Anwendung der Einstellungsnorm des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG notwendig macht. Dass der Nebensatz dieser Bestimmung im Zusammenhang mit der Zuweisung einer Arbeit bloss von deren "Nichtannahme" spricht, ist nicht entscheidend, nachdem die Aufzählung der dortigen Beispiele nicht abschliessend ist ("namentlich") und zudem mit Bezug auf Kurse, deren Besuch angewiesen worden ist, neben dem Nichtantritt ausdrücklich auch der Abbruch erwähnt ist. Demzufolge ist - mit der Kantonalen Amtsstelle und der Vorinstanz - die vorzeitige und ohne zureichenden Grund erfolgte Aufgabe einer vorübergehenden Beschäftigung einstellungsrechtlich unter Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu subsumieren; im gleichen Sinn hat das Eidg. Versicherungsgericht bereits bezüglich der Nichtannahme einer solchen Beschäftigung entschieden (ARV 1987 Nr. 1 S. 36 Erw. 1a zu alt Art. 72 AVIG, welcher hinsichtlich des vorliegend interessierenden Zusammenhangs mit Art. 72 Abs. 1 AVIG übereinstimmt). Dies hat zur Folge, dass das Ausscheiden ohne zureichenden Grund aus einer vorübergehenden Beschäftigung nicht anders behandelt wird, wie wenn ein Versicherter die Teilnahme von vornherein verweigert: In beiden Fällen ist, was unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung angebracht erscheint, bei fortdauernder Widersetzlichkeit des Versicherten Art. 30a AVIG anwendbar.
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