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63. Urteil vom 20. Oktober 1999 i.S. F. gegen Ausgleichskasse Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern | |
Regeste |
Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 17 und altArt. 17 lit. d AHVV; Art. 21 aBdBSt; Art. 16 ff., Art. 21 Abs. 1 lit. d DBG: Beitragspflicht bei Einräumung eines Kiesabbaurechts. | |
Sachverhalt | |
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B.- F. liess hiegegen Beschwerde erheben und beantragen, die Beitragsverfügungen vom 9. Dezember 1998 seien aufzuheben. Es wurde u.a. geltend gemacht, die Erträge aus der Kiesausbeutung seien im Rahmen der direkten Bundessteuer nie als Erwerbseinkommen erfasst worden, sodass darauf auch keine Beiträge erhoben werden könnten. Als Gegenleistung für die Einräumung des Abbaurechts habe der Pflichtige einerseits Ersatzland für die ![]() | 2 |
Die Ausgleichskasse führte in der Vernehmlassung u.a. aus, das Grundstück, auf welchem der Kiesabbau erfolge, gehöre zum Geschäftsvermögen. Die von der Firma K. bezahlte Entschädigung stelle auch Ersatzeinkommen für die infolge der Ausbeutung nicht mehr mögliche landwirtschaftliche Nutzung dar. Unter den gegebenen Umständen sei von einer gewerbsmässigen Erwerbstätigkeit auszugehen, welche der Beitragspflicht unterliege.
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Mit Entscheid vom 7. April 1999 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde ab.
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C.- F. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid und die Beitragsverfügungen vom 9. Dezember 1998 seien aufzuheben; eventuell sei ein Beweisverfahren durchzuführen, subeventuell die Sache an das kantonale Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
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Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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a) Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus (BGE 119 V 165 Erw. 3c mit Hinweisen), durch welche die wirtschaftlich Leistungsfähigkeit erhöht wird (BGE 107 V 194 Erw. 1b, BGE 106 V 131 Erw. 3a, BGE 97 V 28 Erw. 1). Für die Beantwortung der Frage, ob ![]() | 9 |
Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht (BGE 111 V 83 Erw. 2a, BGE 110 V 86 f. Erw. 5a, EVGE 1966 S. 204 f. Erw. 1; AHI 1994 S. 135 Erw. 2c). Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind (AHI 1993 S. 226 f. Erw. 6b, ZAK 1988 S. 515 f. Erw. 3b und c). Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 98 V 88; AHI 1994 S. 135 Erw. 3, ZAK 1983 S. 384 f. Erw. 2b; vgl. auch BGE 112 Ib 81 Erw. 2a und ![]() | 10 |
b) Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 21 Abs. 1 lit. d des Bundesbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (aBdBSt, in Kraft gewesen bis Ende 1994; zur neuen Rechtslage vgl. Erw. 2d). Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung; BGE 109 V 162 f. Erw. 4b, in BGE 124 V 150 nicht publizierte Erw. 4c sowie ZAK 1987 S. 297 Erw. 2c mit Hinweisen; MARKUS REICH, Die Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen im Einkommenssteuerrecht, in: SJZ 80/1984 S. 226). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 120 Ia 354 f. Erw. 4c/aa, BGE 112 Ib 82 f. Erw. 3a, je mit Hinweisen).
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Bei der Übernahme steuerrechtlicher Grundsätze im Zusammenhang mit der Frage, ob Einkünfte und Vermögenszuwächse der Beitragspflicht unterliegen, ist immer im Auge zu behalten, dass die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da im Steuerbereich der Einkommensbegriff (Art. 21 aBdBSt resp. Art. 16 ff. des seit 1. Januar 1995 geltenden Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]) auf der Reinvermögenszugangstheorie beruht (ASA 60 S. 77 Erw. 4a; LOCHER, System des Steuerrechts, 5. Aufl., S. 155; KÄNZIG, Kommentar zur Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Aufl., Bern 1982, N. 1-3 zu Art. 21; AGNER/JUNG/STEINMANN, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N. 1 zu Art. 16). Dementsprechend stellt der Vermögensertrag auf beweglichem und ![]() | 12 |
c) Im Lichte der vorstehenden Darlegungen beurteilt sich grundsätzlich auch, ob Entschädigungen als Gegenleistung für die Einräumung des Rechts auf Entnahme/Abbau von Kies und Sand beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen, wie das Eidg. Versicherungsgericht im unveröffentlichten Urteil E. vom 24. März 1995 sinngemäss erkannt hat.
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Unter der Herrschaft des bis Ende 1994 in Kraft gestandenen Bundesbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (aBdBSt) stellte die Entschädigung für die Einräumung des Rechts zur Kiesausbeutung, sei es durch Verpachtung des betreffenden Grundstückes oder dessen Überlassung zur Nutzniessung, unter Umständen steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann der Fall, wenn der Abbau während eines längeren Zeitraumes und in zeitlicher Regelmässigkeit erfolgt, weil (nur) so trotz des dauernden Substanzverlustes das Grundstück auf längere Zeit hinaus seiner wirtschaftlichen Funktion, wiederkehrende Erträgnisse abzuwerfen, erhalten bleibt. Anders verhält es sich dagegen, wenn das Kiesvorkommen wegen seiner Grösse oder der intensiven Nutzung in ganz kurzer Zeit erschöpft wird. In einem solchen raschen Abbau ist nicht eine Pacht oder ein sonstiges Nutzungsverhältnis zu erblicken, sondern es liegt eine Veräusserung eines Teils der Substanz des Grundstückes vor. Das Entgelt hiefür ist in einem solchen Fall nicht Vermögensertrag, sondern der Preis für eine Veräusserung, und daher, soweit er zu einem Vermögenszuwachs führt, Kapitalgewinn (BGE 98 Ib 136 ff. Erw. 2, BGE 92 I 489 f. Erw. 2, BGE 86 I 231 ff. Erw. 2). Soweit mit der Entschädigung der Umstand abgegolten werden soll, dass die ausgebeutete Liegenschaft nicht (landwirtschaftlich) genutzt werden kann, stellt sie steuerpflichtiges Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a aBdBSt dar (BGE 98 Ib 138 f. Erw. 3 und 4). In zwei neueren Urteilen vom 20. Januar 1997 in Sachen B. und vom 15. Oktober 1996 in Sachen E. (auszugsweise publiziert in RDAF 1997 S. 464 ff.) hat das Bundesgericht trotz der Kritik von KÄNZIG (a.a.O., N. 83 zu Art. 21 Abs. 1 lit. b) an seiner Praxis, wonach das Entscheidungskriterium in der Dauer der Kiesausbeutung liegt, festgehalten, dies u.a. auch mit Blick auf die mit Inkrafttreten des ![]() | 14 |
Ausgehend von der steuerrechtlichen Betrachtungsweise ergibt sich für einen selbstständigen Landwirt, der Dritten, in der Regel einer Firma, das Recht zur Entnahme von Kies und Sand auf ihm gehörendem (und bisher landwirtschaftlich genutzten) Land einräumt und als Gegenleistung eine Entschädigung erhält, beitragsrechtlich folgende - grundsätzlich bis 31. Dezember 1994 geltende - Rechtslage: Ist ein als Veräusserungsgeschäft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizierender Tatbestand gegeben, stellt das fragliche Entgelt somit Kapitalgewinn im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d aBdBSt dar, entfällt nach alt Art. 17 lit. d AHVV eine Beitragspflicht zufolge Fehlens einer kaufmännischen Buchführungspflicht, und zwar unabhängig davon, ob das betreffende Grundstück zum Geschäfts- oder Privatvermögen gehört, es sei denn, das Merkmal der Gewerbsmässigkeit ist zu bejahen. Ist umgekehrt die Kiesabbauentschädigung als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 21 Abs. 1 lit. b aBdBSt zu betrachten, ist zu prüfen, ob sie das Ergebnis einer auf (selbstständigen) Erwerb gerichteten Tätigkeit darstellt. Dabei sind auch Art, Dauer und Verlauf der Ausbeutung zu berücksichtigen, ohne dass diesen Gesichtspunkten indessen entscheidende Bedeutung für die beitragsrechtliche Qualifikation der betreffenden Entgelte zukommen muss. Insoweit die Entschädigung den durch den Kiesabbau bedingten Wegfall der landwirtschaftlichen (oder einer anderen zonenkonformen) Nutzung abgilt, ist die Beitragspflicht ohne weiteres zu bejahen, da insofern ein dem Verzicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vergleichbarer, somit beitragsrechtlich relevanter Tatbestand vorliegt (vgl. EVGE 1950 S. 50; ferner KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 1. Aufl., Bern 1989, S. 80 f. Rz. 3.64).
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d) Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) am 1. Januar 1995 ist (auch) Art. 17 AHVV geändert worden. Danach gelten neu als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich u.a. der Kapitalgewinne aus Veräusserung oder Verwertung von Geschäftsvermögen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Damit wird in Übereinstimmung mit der Regelung im Bereich der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 18 Abs. 1 DBG) einerseits - wie bisher - ![]() | 16 |
Eine weitere vorliegend beachtliche Neuerung besteht darin, dass nach Art. 21 Abs. 1 lit. d DBG Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens als steuerbare Erträge aus unbeweglichem Vermögen gelten. Entschädigungen für die Einräumung des Rechts zum Abbau solcher Materialien können somit grundsätzlich im Unterschied zur bisherigen bundesgerichtlichen Praxis steuerrechtlich nicht mehr Kapitalgewinne darstellen, und zwar selbst dann nicht, wenn das ausgebeutete Grundstück zum Privatvermögen gehört. Anders verhält es sich nur, wenn ein Veräusserungstatbestand im Sinne von Art. 16 Abs. 3 DBG gegeben ist und der Gewinn nicht gewerbsmässig erzielt wurde (AGNER/JUNG/STEINMANN, a.a.O, N. 3 zu Art. 16).
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In Bezug auf die beitragsrechtliche Qualifikation von Entschädigungen für die Einräumung des Rechts zum Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens haben der revidierte Art. 17 AHVV und das neue Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer insofern nichts geändert, als hier nach wie vor zu fragen ist, ob das betreffende Entgelt als Ergebnis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu betrachten ist oder im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens angefallen ist oder in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt wurde. Dabei ist die Beitragspflicht in jedem Fall zu bejahen, insoweit die Entschädigung den durch den Kiesabbau bedingten Wegfall der angestammten Nutzung abgilt.
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Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige ![]() | 20 |
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5. a) Das kantonale Gericht hat die Rechtmässigkeit der Neufestsetzung der persönlichen Beiträge für 1994/95 und 1996/97 dem Grundsatz nach und in masslicher Hinsicht bejaht. Es hat im Wesentlichen erwogen, die Grundstücke des Versicherten seien unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlich genutzt oder zum Abbau von Kies einem Dritten zur Verfügung gestellt würden, als Geschäftsvermögen zu betrachten. Die Kiesausbeutung oder das Abtragen anderer Bodenmaterialien stelle nichts anderes als eine besondere Form der betrieblichen Bewirtschaftung dar. Auch wenn allgemein der betreffende Landwirt nicht selber als Kiesunternehmer auftrete, sondern die Ausbeutung einem Dritten gegen Entgelt überlasse, bleibe er Eigentümer der Liegenschaft. Als solcher sei er je nach Inhalt des entsprechenden Abbau- oder Dienstbarkeitsvertrages sowie der Abbaubewilligung vor, während und allenfalls sogar nach Beendigung der Ausbeutung, wo er sich allenfalls mit Fragen der Wiederauffüllung und der Rekultivierung des Bodens befassen muss, gefordert. Der Kiesabbau könne daher in der Regel nicht als die Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit betrachtet werden, bei welcher der Landwirt ohne besondere Vorkehrungen einen einmaligen oder wiederkehrenden Ertrag erzielt. Wesentlich sei auch, dass die berufliche Existenz des Bauern zwangsläufig mit seiner Liegenschaft verbunden ist und diese seine hauptsächliche Einkommensquelle darstellt. Dass vorliegend die Kiesausbeutung dem Geschäft dient oder vielmehr zum Geschäft gehört, zeige auch der Umstand, ![]() | 22 |
Dem Einwand, die Nacherfassung der in den Jahren 1991 bis 1994 geflossenen Kiesausbeutungsentschädigungen stelle eine unzulässige Praxisänderung sowie einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar, weil solche Entgelte bisher nicht der Beitragspflicht unterworfen gewesen seien und die Steuerfaktoren sich nicht geändert hätten, ist die Vorinstanz in dem Sinne begegnet, ein Abweichen von der eigenen Beurteilung in früheren Beitragsperioden müsse immer möglich sein, wenn es um die Durchsetzung des öffentlichen Rechts gehe. Der Ausgleichskasse gehe es um eine neue wegleitende Beurteilung der Problematik für die ihr angeschlossenen Beitragspflichtigen. Die Praxisänderung könne sich zudem auf ernsthafte Gründe stützen, was sich nicht zuletzt aus den gesetzlichen Änderungen im Bundessteuerrecht mit dem Inkrafttreten des DBG ergebe. Ebenfalls verbiete die Rechtssicherheit nicht eine nachträgliche Korrektur der ursprünglichen Beitragsverfügungen vom 27. Februar 1996 und 14. Mai 1997. Vielmehr habe die Verwaltung auf jene Anordnungen, weil die fraglichen Entschädigungen zu Unrecht nicht erfassend, wiedererwägungsweise zurückkommen dürfen, wobei unerheblich sei, ob die fehlende Angabe der Kiesausbeutungsentschädigungen in den ersten Meldungen auf einem Fehler der Steuerbehörde oder aber auf einer unvollständigen Steuererklärung beruhe. Im Übrigen komme die Berichtigung nicht unbedingt einer Praxisänderung gleich, würden doch nach den Angaben der Ausgleichskasse solche Entschädigungen in anderen Kantonen seit jeher beitragsrechtlich ![]() | 23 |
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die "Kieseinkünfte" seien nicht das Ergebnis einer Tätigkeit, sondern der Zurverfügungstellung des Bodens an einen Dritten. Aus den Dienstbarkeitsverträgen vom 20. Juli 1974, 16. November 1978 und 15. Mai 1990 mit der Kiesabbaufirma ergebe sich, dass der Beschwerdeführer keine Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kiesabbau gehabt habe, jedenfalls nicht andere, als beispielsweise ein Landwirt, der seine Liegenschaft oder Teile davon an einen Dritten verpachte oder sein Land oder Teile davon für andere Zwecke entgeltlich zur Verfügung stelle. Das Überlassen von Teilen der Liegenschaft für den Zweck der Kiesausbeutung, mithin von Grundeigentum, genüge nicht, um eine selbstständige Erwerbstätigkeit darzutun. Es fehle mit anderen Worten am notwendigen beruflichen oder nebenberuflichen Zusammenhang zwischen der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt und dem Kiesabbau, um die betreffenden Entschädigungen beitragsrechtlich erfassen zu können. Daran ändere die (Zu-) Pacht von Landwirtschaftsland nichts, zumal der Beschwerdeführer für die Erhaltung seiner bäuerlichen Existenz nicht darauf angewiesen gewesen wäre.
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Im Weitern seien die beiden ursprünglichen Beitragsverfügungen vom 27. Februar 1996 und 14. Mai 1997 entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zweifellos unrichtig, sodass die Ausgleichskasse nicht habe wiedererwägungsweise darauf zurückkommen dürfen. Die nachträgliche Erfassung der in den Jahren 1991 bis 1994 erzielten Kieserträge sei auf Grund einer im Verlaufe des Jahres 1998 vorgenommenen Praxisänderung erfolgt, wobei hiezu weder das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 24. März 1995 noch eine angeblich andere Praxis in anderen Kantonen Anlass geboten habe. Dass im Übrigen auf den ersten Steuermeldungen die Kieserträge nicht angegeben worden seien, beruhe nicht auf einem Übermittlungsfehler, sondern gehe auf einen entsprechenden Wunsch der Ausgleichskasse selber zurück, solche Betreffnisse, da beitragsrechtlich nicht relevant, nicht zu melden.
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6. a) Mit der Vorinstanz muss die ursprüngliche Nichterfassung der 1991 bis 1994 erhaltenen Entschädigungen für die Einräumung des Rechts zum Abbau von Kies, Sand und den übrigen Mineralien auf zwei zum Heimwesen des Beschwerdeführers gehörenden Grundstücken bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge für 1994/95 und 1996/97 als offensichtlich unrichtig ![]() | 26 |
Gemäss den Dienstbarkeitsverträgen vom 20. Juli 1974 und 16. November 1978 war und ist der Beschwerdeführer über die blosse Einräumung des Abbaurechts auf den Grundstücken hinaus mit der unzweifelhaft erwerblichen Zwecken dienenden Ausbeutung rechtlich und wirtschaftlich verbunden. Unter anderem hat(te) er sich ausbedungen, dass die Abbaufirma die grösstmögliche Sorgfalt anwendet und einen allfälligen Schaden im Zusammenhang mit der Kiesentnahme ersetzt (Ziff. 2) und dass das in Anspruch genommene Land fortlaufend und zweckmässig planiert, humusiert und begrünt wird, wobei der abgestossene Humus nicht abgeführt oder anderweitig verwendet werden darf (Ziff. 3). Im Weitern bedurfte resp. bedarf die Übertragung des Kiesausbeutungsrechts auf Dritte der ausdrücklichen Zustimmung des Grundeigentümers (Ziff. 5) und bestand und besteht in gewissen Fällen ein (entschädigungsloses) Recht zum Widerruf oder zur Abänderung des Vertrages (Ziff. 6). Sodann hat(te) die Regelung der Durchgangsrechte durch die Abbaufirma im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer bzw. den Berechtigten zu erfolgen (Ziff. 8); soweit die eigenen Grundstücke betreffend, wurde ein entsprechender öffentlich beurkundeter Vertrag am 15. Mai 1990 abgeschlossen. Schliesslich unterlag und unterliegt die Entschädigung für ausgebeutetes Material, das nicht Wandkies darstellt, einer separaten Vereinbarung (Ziff. 4).
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Die dem Beschwerdeführer auf Grund der Dienstbarkeitsverträge zustehenden, gegebenenfalls auf dem Klageweg durchsetzbaren Rechte im Zusammenhang mit dem Kiesabbau lassen ihn persönlich, über seine Stellung als Eigentümer der betreffenden Parzellen hinaus, in einer Weise als an der Ausbeutung Mitbeteiligter erscheinen, welche den Rahmen der blossen Vermögensverwaltung sprengt. Es kann sich insofern nicht anders verhalten als beim Inhaber einer Erfindung, bei welchem jede in irgendeiner Form auf die Verwertung der "gefundenen Idee" gerichtete Aktivität Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. BGE 97 V 28 und EVGE 1966 S. 206 ff. Erw. 2 und 3). Ebenfalls kann nicht von der ![]() | 28 |
b) Auf Grund der vorstehenden Ausführungen war es zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, auf den 1991 bis 1994 geflossenen Kiesabbauentschädigungen keine Beiträge zu erheben. Gegen diese rechtliche Würdigung und somit zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht einzig, dass er die Entgelte aus dem Kiesabbau in den Steuererklärungen jeweils als "Einkommen aus Nutzungsrechten und weitere Einkünfte" deklariert hatte. Dieser Umstand allein vermag indessen die übrigen Beurteilungselemente, neben den bereits ausdrücklich erwähnten insbesondere die lange Dauer des Kiesabbaus, nicht zu entkräften. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die AHV-Organe und im Beschwerdefall der Richter autonom zu beurteilen haben, ob die von der Steuerbehörde gemeldeten Einkünfte und Vermögenszuwächse der Beitragspflicht unterliegen oder nicht (Art. 23 Abs. 4 AHVV und BGE 121 V 83 Erw. 2c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 292 f. Erw. 5a; KÄSER, a.a.O., 2. Aufl., S. 211 f. Rz. 8.28 f. sowie KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, Zürich 1996, S. 69). Nicht entscheidend und daher offen bleiben kann im Übrigen, welche Bedeutung der Zupacht von Landwirtschaftsland 1992 für die Beurteilung der Frage beizumessen ist, ob die 1991 bis 1994 erhaltenen Kiesabbauentschädigungen auf einer erwerblichen Tätigkeit beruhen und daher zu verabgaben sind. Es genügt festzustellen, dass sich aus diesem Umstand nichts für die Annahme ergibt, die betreffenden Entgelte seien das Ergebnis blosser Verwaltung eigenen Vermögens oder in Ausnützung einer zufällig aufgetretenen Gelegenheit erzielt ![]() | 29 |
c) Ist unbestrittenermassen auch das zweite Kriterium für eine Wiedererwägung (erhebliche Bedeutung der Berichtigung) erfüllt, durfte die Ausgleichskasse auf die ursprünglichen Verfügungen vom 27. Februar 1996 und 14. Mai 1997 zurückkommen und die persönlichen Beiträge für 1994/95 und 1996/97 im Rahmen der (gewahrten) Verwirkungsfrist des Art. 16 Abs. 1 AHVG neu festsetzen. Anders zu entscheiden wäre nur, wenn die Verwaltung ihre gegenüber dem Beschwerdeführer geänderte Praxis, nunmehr zu prüfen, ob die Entschädigungen für die Einräumung des Rechts zum Abbau von Kies, Sand und dergleichen das Ergebnis einer als erwerblich zu qualifizierenden selbstständigen Tätigkeit sind und daher beitragspflichtiges Einkommen darstellen, oder ob diese Entgelte als beitragsfreier Kapitalertrag zu betrachten sind, in einer mit dem Gleichheitsgebot nicht zu vereinbarenden Weise nicht in allen anderen Fällen zur Anwendung brächte. Solches wird indessen nicht geltend gemacht, und es finden sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte in den Akten.
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d) Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt wird, die nachträgliche rückwirkende Erfassung der 1991 bis 1994 geflossenen Kiesabbauentschädigungen verstosse gegen Treu und Glauben, da der Beschwerdeführer damit niemals habe rechnen müssen und er folglich auch nicht entsprechende Rückstellungen habe machen können, erweist sich dieser Einwand als unbehelflich. Zwar gilt der öffentlich-rechtliche Vertrauensschutz, wonach der Bürger unter Umständen Anspruch auf eine vom Gesetz abweichende Behandlung hat (vgl. BGE 121 V 66 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen) auch im Bereich der Beiträge (BGE 116 V 298, BGE 106 V 139). Indessen genügt hiezu nicht, ![]() | 31 |
e) Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.
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