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64. Urteil vom 18. Oktober 1999 i.S. B. gegen Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe und Versicherungsgericht des Kantons Aargau | |
Regeste |
Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 128 Abs. 1 AHVV: Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen; Verjährung/Verwirkung; Rechtsweg. | |
Sachverhalt | |
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Im Juli 1996 ersuchte B. um Überweisung der Witwenabfindung. Die Ausgleichskasse entdeckte nunmehr den am 11. März 1987 begangenen Fehler und machte gegenüber der nicht berechtigten Drittperson eine Rückforderung geltend. B. erhob am 18. August 1997 beim Friedensrichteramt Klage gegen die Ausgleichskasse auf Bezahlung der Witwenabfindung samt Zinsen und Kosten, führte den Prozess aber in der Folge nicht weiter. Im Anschluss an eine durch die Versicherte veranlasste Intervention des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) bei der Ausgleichskasse lehnte diese mit Verfügung vom 9. März 1998 die Auszahlung der Witwenabfindung an B. ab mit der Begründung, der Anspruch sei seit Februar 1992 verwirkt.
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B.- Die Versicherte erhob am 17. März 1998 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um Verpflichtung der Ausgleichskasse zur Bezahlung der Witwenabfindung. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 25. August 1998 auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, über den Anspruch auf Witwenabfindung habe die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 11. März 1987 rechtskräftig entschieden; über die Vollstreckung jener Verfügung habe der gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs zuständige Richter zu befinden.
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Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV hat keine Vernehmlassung eingereicht.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Die Vorinstanz hat erwogen, auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden, soweit und sofern mit dieser beantragt werde, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, über den Anspruch auf Witwenabfindung zu verfügen. Da die Ausgleichskasse bereits am 11. März 1987 mit in formelle Rechtskraft erwachsener Verfügung der Beschwerdeführerin eine Witwenabfindung zugesprochen hat, verneinte das kantonale Gericht insoweit zu Recht ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin. Anzumerken ist, dass die Ausgleichskasse ihrerseits nicht befugt wäre, auf ein allfälliges Gesuch der Beschwerdeführerin, erneut über den Anspruch auf Witwenabfindung zu verfügen, einzutreten; nach der Rechtsprechung ist die Verwaltung nicht berechtigt, nach rechtskräftiger Erledigung eines Versicherungsfalles durch voraussetzungslosen Erlass einer zweiten Verfügung betreffend das gleiche Rechtsverhältnis bei gleicher Sachlage dem Versicherten erneut den Rechtsmittelweg zu öffnen (BGE 116 V 63 Erw. 3a).
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Zu entscheiden ist somit, ob das kantonale Gericht auch insofern zu Recht auf Nichteintreten erkannt hat, als die Beschwerdeführerin darum ersuchte, die Ausgleichskasse zur Auszahlung der ihr am 11. März 1987 zugesprochenen Witwenabfindung zu verpflichten.
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2. a) Öffentlichrechtliche Geldforderungen sind auf dem Wege der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) einzutreiben (BGE 115 III 2 Erw. 3, BGE 103 II 236 Erw. 4; AMONN/GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, S. 55 Rz. 4; HÄFELIN/MÜLLER, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 238 Rz. 925 f.; IMBODEN/RHINOW/KRÄHENMANN, Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl., ![]() | 9 |
b) Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, die Witwenabfindung auf dem Betreibungsweg einzufordern. Die Ausgleichskasse hätte diesfalls im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Vollstreckungsverwirkung erheben können, worüber der Rechtsöffnungsrichter zu entscheiden gehabt hätte.
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b) Ob die Ausgleichskasse den Einwand der Vollstreckungsverwirkung gestützt auf den erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsatz oder auf eine ausdrückliche ![]() | 12 |
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