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66. Auszug aus dem Urteil vom 10. Dezember 1999 i.S. IV-Stelle des Kantons Zürich gegen S. und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 4 BV: Unentgeltliche Verbeiständung im Administrativverfahren der Invalidenversicherung; Bemessung der Entschädigung. | |
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a) Die Regelung der Bemessung der Parteientschädigung, auf welche der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Versicherte gemäss Art. 85 Abs. 2 ![]() | 2 |
In gleicher Weise richtet sich die Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, das im Falle unentgeltlicher Verbeiständung dem Vertreter der im kantonalen Beschwerdeverfahren unterliegenden Partei gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG auszurichten ist, nach kantonalem Recht (BGE 110 V 360).
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b) Ebenso wenig wie für die Bemessung der Parteientschädigung oder der Entschädigung bei unentgeltlicher Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren besteht eine bundesrechtliche Grundlage für die Festsetzung des Honorars des von der IV-Stelle für das Verwaltungsverfahren in Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung bestellten Rechtsanwalts. Eine sinngemässe Anwendung der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR 172.041.0), in ZAK 1992 S. 220 Erw. 4 als Möglichkeit erwogen, drängt sich nicht auf. Abgesehen davon, dass die vom Bundesrat gestützt auf verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) erlassene Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren auf ![]() | 4 |
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