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Informationen zum Dokument  BGE 125 V 421  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführeri ...
4. a) Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterla ...
5. Die Materialien zum Freizügigkeitsgesetz zeigen, dass das ...
6. a) Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass von  ...
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69. Auszug aus dem Urteil vom 24. August 1999 i.S. Aargauische Beamtenpensionskasse gegen Gemeinden B., S. und U. und Versicherungsgericht des Kantons Aargau
 
 
Regeste
 
Art. 11 BVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 19 und 23 Abs. 4 lit. c FZG: Wechsel der Vorsorgeeinrichtung.  
 
Sachverhalt
 
BGE 125 V, 421 (421)A.- Die drei Gemeinden B., S. und U. waren für die Durchführung der beruflichen Vorsorge ihres Personals der Aargauischen Beamtenpensionskasse angeschlossen. Im Hinblick auf die am 1. Januar 1995 in Kraft getretene neue bundesrechtliche Freizügigkeitsordnung änderte die Kasse am 28. November 1994 ihre Statuten und Versicherungsbedingungen. Im Rahmen dieser Partialrevision schloss sie mit den Gemeinden B., S. und U. mit Wirkung auf den 1. Januar 1995 neue Anschlussvereinbarungen ab. Darin verpflichtete sich die Kasse, im Falle eines Kollektivaustritts des Arbeitgebers die nach dem Freizügigkeitsgesetz geschuldeten Austrittsleistungen für den gesamten Personalbestand zu erbringen (Ziff. 5), die BGE 125 V, 421 (422)Gemeinden ihrerseits, den darin enthaltenen versicherungstechnischen Fehlbetrag der Kasse rückzuerstatten (Ziff. 6). Die übrigen Modalitäten bei einem Kollektivaustritt - ausgenommen die in Ziff. 7 geregelte Auszahlung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung - sollte der Vorstand der Kasse festlegen (Ziff. 8).
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Auf Ende Dezember 1995 traten die Gemeinden B., S. und U. aus der kantonalen Beamtenpensionskasse aus. Mit Schreiben vom 22. November 1995 teilte die Kasse die Austrittsmodalitäten mit. Dabei wies sie darauf hin, dass auf Grund der neuen Anschlussvereinbarungen die Gemeinden verpflichtet seien, den der Austrittsleistung entsprechenden anteilsmässigen versicherungstechnischen Fehlbetrag von rund 25% rückzuerstatten. Am 6. Dezember 1995 erliess der Vorstand der Kasse ein Reglement über den Austritt angeschlossener Arbeitgeber. Darin wurde u.a. festgehalten, dass sich die Wirkung des Austritts auf das aktive Personal und die Rentenbezüger beziehe (§ 2 Abs. 1), der Austritt gemäss Freizügigkeitsgesetz nach den Bestimmungen einer Teilliquidation vollzogen werde (§ 4) und der Arbeitgeber verpflichtet sei, den der Austrittsleistung entsprechenden anteilsmässigen versicherungstechnischen Fehlbetrag der Kasse rückzuerstatten (§ 8 Abs. 1). Mit Schreiben vom 19. und 28. Dezember 1995 teilte die kantonale Beamtenpensionskasse den drei Gemeinden mit, dass sie die Austrittsleistung bestehend aus dem Deckungskapital der Aktiven und Rentner zuzüglich 2% dieser Summe als technische Rückstellung zur Berücksichtigung der höheren Lebenserwartung mit Valuta vom 3. Januar 1996 der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen werde. Das provisorische anteilsmässig rückzuerstattende versicherungstechnische Defizit bezifferte sie auf Fr. 310'330.10 (Gemeinde B.), Fr. 1'063'621.30 (Gemeinde S.) und Fr. 221'216.10 (Gemeinde U.). Im Weitern hielt die Kasse fest, dass die Renten an die bisherigen Bezüger noch bis zum 31. Dezember 1995 ausgerichtet würden. Danach hätten die Zahlungen durch die neuen Vorsorgeeinrichtungen zu erfolgen.
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B.- Am 16. Februar 1996 reichten die Gemeinden B., S. und U. gemeinsam Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau ein mit den Rechtsbegehren:
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"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die am 31. Dezember 1995 bereits laufenden Renten weiterhin auf eigene Rechnung an die Berechtigten auszuzahlen. (...)
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2. (...)
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BGE 125 V, 421 (423)3. (...)."
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Mit Entscheid vom 9. September 1997 hiess das kantonale Versicherungsgericht die Klage in Bezug auf das Begehren 1 gut mit der Feststellung, "dass die Rentner, welche am 31. Dezember 1995 von der Beklagten bereits eine Rente bezogen, von der Auflösung der Anschlussverträge zwischen den Klägerinnen und der Beklagten nicht betroffen sind und die Beklagte auch ab dem 1. Januar 1996 zur Ausrichtung der entsprechenden Rentenleistungen verpflichtet bleibt". (...)
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C.- Die Aargauische Beamtenpensionskasse lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Während die Gemeinden B., S. und U. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lassen, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) deren Gutheissung im Sinne seiner Ausführungen.
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Aus den Erwägungen:
 
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4. a) Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt den Wechsel der Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber und damit insbesondere die Frage, ob die im Zeitpunkt der Auflösung des Anschlussverhältnisses eine Rente beziehenden ehemaligen (oder teilinvaliden) Arbeitnehmer (oder deren Hinterlassene) ebenfalls auszutreten haben, und bejahendenfalls, wie sich ihre "Austrittsleistung" berechnet, nicht. Art. 11 BVG bestimmt einzig, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen muss (Abs. 1), und dass die Wahl der Vorsorgeeinrichtung im Einverständnis mit seinem Personal zu erfolgen hat (Abs. 2 Satz 1). Diese an sich den erstmaligen Anschluss - im Rahmen der Einführung des BVG - betreffende Regelung (Botschaft zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BGE 125 V, 421 (424)vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 149 ff., 223 f., und Amtl.Bull. 1980 S 266 f.) ist sinngemäss auch bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung anwendbar. Damit ist indessen noch nichts Entscheidendes gewonnen, zumal Art. 11 BVG lediglich den Obligatoriumsbereich betrifft (Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG); überdies ist unklar, ob namentlich auch die eine Rente beziehenden ehemaligen Arbeitnehmer zum Personal im Sinne von Abs. 2 dieser Bestimmung zu zählen sind.
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b) aa) Das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG) sagt ebenfalls nicht, ob die dem Arbeitgeber zuzuordnenden Rentenbezüger vom Anschlusswechsel (mit-)betroffen sind und demzufolge die Vorsorgeeinrichtung zu verlassen haben. Gemäss Art. 1 Abs. 1 FZG regelt dieses Gesetz im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall. Es erfasst sowohl den obligatorischen als auch den überobligatorischen Bereich (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992, BBl 1992 III 533 ff., 570; Amtl.Bull. 1993 N 1698). Ein Freizügigkeitsfall liegt vor, wenn Versicherte die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall (Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität) eintritt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 FZG). Nach dieser Legaldefinition setzt der Freizügigkeitsfall im Unterschied zur früheren Regelung (Art. 27 Abs. 2 aBVG und Art. 331a und 331b Abs. 1 aOR) grundsätzlich nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses voraus (BBl 1992 III 571 f.). Diese Neuerung kommt auch darin zum Ausdruck, dass nicht mehr von Freizügigkeitsleistung, sondern von Austrittsleistung die Rede ist (vgl. die Marginalie zu Art. 2 FZG und die Überschrift zum 4. Abschnitt [Art. 15 ff. FZG]). Wechselt ein Arbeitgeber die Vorsorgeeinrichtung, stellt dies an sich für jeden seiner Arbeitnehmer einen individuellen Freizügigkeitsfall im Sinne von Art. 2 Abs. 1 FZG dar. Die gemäss Art. 3 FZG von der früheren der neuen Vorsorgeeinrichtung zu überweisende Leistung hat daher der Summe der nach den Art. 15 ff. FZG berechneten Austrittsleistungen der einzelnen Arbeitnehmer zu entsprechen. Dabei ist es den mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abweichenden Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, zu denen auch die BGE 125 V, 421 (425)Beschwerde führende kantonale Beamtenpensionskasse gehört, verwehrt, bei der Berechnung versicherungstechnische Fehlbeträge zu berücksichtigen (Art. 19 Satz 1 FZG sowie Art. 69 Abs. 2 BVG und Art. 45 BVV 2).
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bb) Der Wechsel der Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber stellt nun aber insofern keinen typischen Freizügigkeitsfall dar, als die neue Freizügigkeitsordnung in erster Linie die Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer bezweckt. Ein Stellenwechsel soll nicht eine Lücke im Vorsorgeschutz zur Folge haben (BBl 1992 III 564f., Amtl.Bull. 1992 N 2423 f. und 1993 S 548 ff. [Berichterstatter Schoch] sowie 558 [Bundesrat Koller]; vgl. auch BGE 120 V 454 Erw. 5b/dd). Löst ein Arbeitgeber das Anschlussverhältnis auf, wechseln die Arbeitnehmer in der Regel nicht gleichzeitig auch die Stelle. Der Gesetzgeber hat diese "Systemwidrigkeit" durchaus erkannt und in Art. 23 Abs. 4 lit. c FZG den Tatbestand der Auflösung des Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei Weiterbestehen der Vorsorgeeinrichtung "vermutungsweise" als Teilliquidationsfall bezeichnet.
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cc) Die Entstehungsgeschichte von Art. 23 Abs. 4 lit. c FZG zeigt Folgendes: Der bundesrätliche Entwurf sah in Art. 23 lediglich vor, dass bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgenehmer neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung auch Anspruch auf einen Teil der freien Mittel hat (Abs. 1) und dass diese Mittel nach einem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Verteilplan unter den Vorsorgenehmern aufzuteilen sind (Abs. 2; BBl 1992 III 643). Gemäss den Erläuterungen sollte mit dieser Regelung den Auswirkungen von Personalfluktuationen, insbesondere infolge wirtschaftlich bedingter Entlassung eines Teils oder der ganzen Belegschaft, auf den Versichertenbestand und damit der Änderung der erwarteten künftigen Beitragsleistungen und Verpflichtungen Rechnung getragen werden. Freie Mittel sollten ebenso wie allfällige technische Fehlbeträge unter den Anspruchsberechtigten (wegziehende und verbleibende Vorsorgenehmer sowie Rentner) aufgeteilt werden (BBl 1992 III 600; vgl. auch Amtl.Bull. 1993 N 1703 [Votum Spoerry]). Art. 23 des bundesrätlichen Entwurfs erwuchs in der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N) Opposition. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung gehöre als etwas "Systemfremdes" nicht ins Freizügigkeitsgesetz. Dieser Begriff sei auch zu unbestimmt und es bestehe überdies die Gefahr von Kompetenzkonflikten zwischen Aufsichtsbehörde und Richter BGE 125 V, 421 (426)(Protokolle SGK-N vom 6. Juli 1992, S. 90 ff., und vom 12. November 1992, S. 33 ff.). Die Verwaltung brachte in der Folge einen Vorschlag für einen neuen Absatz 4 ein, welcher in drei ausdrücklich genannten Fällen, unter anderem bei Auflösung des Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin und Weiterbestehen der Vorsorgeeinrichtung (lit. c), die Voraussetzungen für eine Teilliquidation als "vermutungsweise erfüllt" erklärte. Diese Änderung wurde einstimmig angenommen (Protokoll SGK-N vom 30. November 1992, S. 8 ff.) und passierte diskussionslos auch die parlamentarischen Beratungen (Amtl.Bull. 1992 N 2457 f. und 1993 S 570 f.).
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Zu erwähnen ist schliesslich, dass im Nationalrat als Erstrat der Antrag gestellt (und später zurückgezogen) wurde, in Art. 19 FZG einen Abs. 2 einzufügen des Inhalts, dass im Falle des Austritts einer ganzen Organisation aus der Vorsorgeeinrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die sich nicht an die Grundsätze der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu halten hat, ein allfälliger (versicherungs-)technischer Fehlbetrag zu Lasten der neuen Vorsorgeeinrichtung gehe (Amtl.Bull. 1992 N 2448 f. [Votum David]). Dieser Punkt wurde in den weiteren Beratungen in beiden Räten zwar nicht mehr aufgegriffen (vgl. Amtl.Bull. 1993 S 570 und 877, 1993 N 1703 f.), gab indessen in der vorberatenden Kommission des Nationalrates noch einmal zu Diskussionen Anlass. Dabei stiess die von der Verwaltung vertretene Auffassung, dass der wegziehende Arbeitgeber grundsätzlich das anteilsmässige versicherungstechnische Defizit zu tragen habe, auf heftigen Widerstand, sodass schliesslich darauf nicht eingetreten wurde (Protokoll SGK-N vom 10. September 1993 S. 18 ff.).
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5. Die Materialien zum Freizügigkeitsgesetz zeigen, dass das rechtliche Schicksal der Rentenbezüger, welche dem die Vorsorgeeinrichtung wechselnden Arbeitgeber zuzuordnen sind, im Gesetzgebungsverfahren nicht diskutiert wurde. Einzig in der bundesrätlichen Botschaft werden die "Rentner" im Zusammenhang mit der Frage der Verteilung der freien Mittel und der Tragung eines allfälligen versicherungstechnischen Defizits im Falle einer Gesamt- oder Teilliquidation (Art. 23 FZG) ausdrücklich erwähnt (BBl 1992 III 600). Anderseits bestehen keine Hinweise, dass der Gesetzgeber diese Frage in einem ganz bestimmten Sinne nicht geregelt haben wollte oder dass der Entscheid darüber (im Liquidationsfall) Sache der Aufsichtsbehörde ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 FZG). Soweit sich aus Art. 2 Abs. 1 FZG e contrario ergibt, dass Personen, bei denen der BGE 125 V, 421 (427)Vorsorgefall bereits eingetreten ist und die Rentenleistungen beziehen, (mangels eines Anspruchs auf eine Austrittsleistung) die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich nicht (mehr) verlassen können, lässt sich dieser Umkehrschluss nicht ohne weiteres auf den (freizügigkeitsrechtlichen) Sonderfall der Auflösung des Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber in Bezug auf die diesem zuzuordnenden Rentenbezüger übertragen. Eine solche nur auf den Wortlaut dieser Bestimmung abstellende Betrachtungsweise liesse für die Durchführung der beruflichen Vorsorge zentrale Gesichtspunkte, wie die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung (Art. 65 ff. BVG und Art. 49 Abs. 2 BVG) und das Gebot der Gleichbehandlung der Versicherten (vgl. BGE 115 V 109 Erw. 4b mit Hinweisen), ausser Acht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei sind (Art. 49 Abs. 1 BVG; BGE 121 V 106 Erw. 4a), "woraus sich", wie das Bundesamt vernehmlassungsweise festhält, "ohne weiteres (...) die besonderen Regelungsbedürfnisse für die Auflösung von Anschlussverträgen einzelner Arbeitgeber und für die Loslösung ihres Versichertenbestandes aus der Vorsorgeeinrichtung ergeben". Schliesslich lässt sich weder aus dem auch nach Eintritt des Vorsorgefalles massgebenden Ziel der Erhaltung des Vorsorgeschutzes noch aus dem in Art. 37 BVG (für den Obligatoriumsbereich) statuierten und auf Grund Fehlens einer entsprechenden Vorschrift im kasseninternen Recht vorliegend auch im überobligatorischen Bereich geltenden Verbot der Barauszahlung von Rentenleistungen zwingend ableiten, dass die dem Arbeitgeber zuzuordnenden Rentenbezüger vom Anschlusswechsel nicht berührt werden und bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben können.
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6. a) Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass von Bundesrechts wegen nicht eine unbedingte Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtungen besteht, bei Auflösung eines Anschlussvertrages die dem wegziehenden Arbeitgeber zuzuordnenden Rentenbezüger zu behalten und ihnen weiterhin die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen auszurichten. Im Sinne einer Mindestanforderung ist indes zu verlangen, dass das kasseninterne Recht eine entsprechende Regelung enthält. Es muss klar sein, was bei einem Anschlusswechsel für die Rentenbezüger gilt (vgl. Art. 68 Abs. 2 der Verordnung vom 24. August 1994 über die Pensionskasse des Bundes [PKB-Statuten] sowie Art. 21 Abs. 3 lit. d des bundesrätlichen Entwurfs vom 1. März 1999 zum Bundesgesetz über die BGE 125 V, 421 (428)Pensionskasse des Bundes, BBl 1999 5303). Fehlt es an einer solchen Regelung, ist davon auszugehen, dass die betreffenden Rentenbezüger vom Anschlusswechsel nicht berührt werden und Anspruch darauf haben, dass die bisherige Vorsorgeeinrichtung weiterhin die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen erbringt. Ob es zulässig ist, diese Frage lediglich in der Anschlussvereinbarung zu regeln, kann vorliegend offen bleiben.
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b) Gemäss § 3 Abs. 3 der Statuten vom 25. Oktober 1958 in der Fassung vom 28. November 1994 legt der Vorstand der Beschwerdeführerin (im Übrigen) die Bedingungen für (den Anschluss und) den Austritt fest. Was alles unter diese weit gefasste Regelungsbefugnis fällt, braucht hier nicht näher geprüft zu werden.
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Der Vorstand hat am 6. Dezember 1995 das Reglement über den Austritt angeschlossener Arbeitgeber erlassen. Danach erstrecken sich die Wirkungen des Austritts auf das aktive Personal und die Rentenbezüger (§ 2 Abs. 1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar. In den 1994 mit Wirkung auf den 1. Januar 1995 abgeschlossenen Anschlussvereinbarungen wird als versicherter Personenkreis das gesamte Personal resp. der gesamte Personalbestand bezeichnet. Darunter sind nach allgemeinem Sprachgebrauch die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem betreffenden Arbeitgeber stehenden Dienst- oder Arbeitnehmer zu verstehen. Dass dem Begriff Personal im juristischen, spezifisch berufsvorsorgerechtlichen Kontext eine grundsätzlich andere Bedeutung zukäme und dieser auch Rentenbezüger umfasste, kann zumindest für die vorliegenden Belange verneint werden (vgl. auch Erw. 4a am Ende; zur Auslegung von Anschlussverträgen nach dem Vertrauensgrundsatz vgl. BGE 120 V 452 f. Erw. 5b/aa). Zu keinem anderen Ergebnis führt Ziff. 9 der Anschlussvereinbarungen, wonach die "übrigen Modalitäten" bei einem Kollektivaustritt des Arbeitgebers durch den Vorstand der Kasse festgelegt werden. Die Konkretisierung des Begriffs des (versicherten) Personals kann nicht als eine (blosse) Modalität für den Fall der Kündigung der Anschlussvereinbarung verstanden werden. Eine solche Bedeutung der fraglichen Klausel müssen sich die Beschwerdegegnerinnen in guten Treuen nicht entgegenhalten lassen, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, im Rahmen der Vertragsverhandlungen sei die Rede davon gewesen, dass bei einem allfälligen Wechsel zu einer anderen Vorsorgeeinrichtung auch die Rentenbezüger die Kasse zu verlassen hätten.
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BGE 125 V, 421 (429)Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob das erst nach Kündigung der Anschlussvereinbarungen erlassene Reglement vom 6. Dezember 1995 überhaupt Wirkung entfalten kann, was in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerinnen unter Hinweis auf BGE 118 V 243 ff. Erw. 3b verneint wird.
20
c) Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die den drei Beschwerdegegnerinnen zuzuordnenden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner vom Anschlusswechsel nicht betroffen sind und demzufolge die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, ihnen weiterhin die nach Gesetz, Statuten und Versicherungsbedingungen geschuldeten Leistungen auszurichten. Da sich gemäss Ziff. 6 der Anschlussvereinbarungen die Verpflichtung zur Tragung des in der geschuldeten Austrittsleistung enthaltenen versicherungstechnischen Fehlbetrages lediglich auf den versicherten Personenkreis, somit das (aktive) Personal erstreckt, haben die drei austretenden Gemeinden den dem Anteil der ihnen zuzuordnenden Rentenbezüger entsprechenden versicherungstechnischen Fehlbetrag der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten.
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