BGE 126 V 455 | |||
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76. Auszug aus dem Urteil vom 25. Oktober 2000 i. S. J. und H. gegen Schweizerische Ausgleichskasse und Eidg. Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen | |
Regeste |
Art. 84 Abs. 1 AHVG; Art. 103 lit. a OG; Art. 29 Abs. 1 BV: Beschwerdeberechtigung. | |
Aus den Erwägungen: | |
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b) aa) Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich bisher, soweit ersichtlich, zum Recht des Ehemannes oder der Ehefrau zur Beschwerde gegen eine auf Grund des AHVG erlassene Verfügung, welche den Ehegatten betrifft, nicht direkt im Zusammenhang mit Art. 84 Abs. 1 AHVG geäussert. In einem älteren Urteil B. vom 28. Juli 1969 (RSKV 1969 Nr. 51 S. 118) führte es in einem Streit um die Einstellung der Krankentaggeldleistungen an einen Versicherten aus, dass in AHV- und IV-Sachen auch die Ehefrau als "Betroffene" (Art. 84 Abs. 1 AHVG und Art. 69 IVG) gegen Verfügungen der Ausgleichskasse, die den Ehemann betreffen, Beschwerde erheben kann. Mit dieser Begründung und weil "die auch auf dem wirtschaftlichen Gebiet engen Bande der ehelichen Gemeinschaft eine solche Lösung erfordern", bejahte das Eidg. Versicherungsgericht das Recht der Ehefrau zur Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gegen die Weigerung der Krankenkasse, ihrem Ehemann weitere Krankentaggeldleistungen auszurichten (RSKV 1969 Nr. 51 S. 120 Erw. 1).
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bb) In zwei neueren Urteilen K. und C. R. vom 8. November 1988 (ZAK 1989 S. 167) und W. und E. K. vom 31. Januar 1992 hatte das Eidg. Versicherungsgericht zu prüfen, ob die Ehefrau eines Versicherten und Adressaten einer auf Grund des AHVG erlassenen Verfügung in eigenem Namen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den negativen Entscheid der kantonalen Rekursbehörde legitimiert sei (Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG). In beiden Fällen, in welchen es um die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger resp. die Berichtigung des individuellen Kontos ging, wurde diese Frage bejaht.
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Im Urteil vom 8. November 1988 betreffend die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger erwog das Eidg. Versicherungsgericht, die Ehefrau sei von der Beitragsverfügung zu Lasten des Ehemannes ebenfalls betroffen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 AHVG und damit berührt im Sinne von Art. 103 lit. a OG. "Denn die Höhe einer künftigen Ehepaar-Altersrente, an welcher sie zu gegebener Zeit mitbeteiligt sein wird, sowie die Höhe einer allfälligen Witwenrente hängen u.a. vom durchschnittlichen Jahreseinkommen des Ehemannes und mithin von den geleisteten Beiträgen ab (...). Dass sie von der angefochtenen Beitragsverfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, ergibt sich ferner aus dem (...) Umstand, dass sie als erwerbstätige Ehefrau die Beiträge für ihren als Hausmann tätigen Ehemann erbringen muss. Ihre Beschwerdelegitimation muss demzufolge bejaht werden (...)" (ZAK 1989 S. 169 Erw. 2b).
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Im nicht veröffentlichten Urteil W. und E. K. vom 31. Januar 1992, wo es um die Berichtigung des individuellen Kontos eines Versicherten ging, führte das Eidg. Versicherungsgericht in Erw. 1 u.a. aus, sowohl im Administrativverfahren als auch im kantonalen Prozess habe sich der Streit darum gedreht, ob die Beiträge für die Heimarbeit der Frau auf das Konto des Ehegatten verbucht worden seien oder ob allenfalls ein individuelles Konto für sie selber bestehe. Daraus ergebe sich klar, dass E. K. von der Ablehnungsverfügung betroffen sei im Sinne von Art. 84 Abs. 1 AHVG und damit berührt im Sinne von Art. 103 lit. a OG. Ferner habe sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Denn sollten für sie bestimmte Beiträge im individuellen Konto des Ehemannes verbucht sein, hätte das Auswirkungen für ihre eigene einfache Altersrente.
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Hinzuweisen ist schliesslich auf BGE 119 V 425, wo das Eidg. Versicherungsgericht in einem Streit um die Auszahlung der Zusatzrente zur ganzen Rente der Invalidenversicherung u.a. unter Hinweis auf RSKV 1969 Nr. 51 S. 118 die Beschwerdelegitimation (Parteistellung) der Ehefrau des anspruchsberechtigten Ehemannes für das letztinstanzliche Verfahren bejahte (BGE 119 V 427 Erw. 1).
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c) aa) Die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene 10. AHV-Revision hat an dem sich aus Art. 84 Abs. 1 AHVG dem Grundsatze nach ergebenden Recht des Ehemannes oder der Ehefrau, in eigenem Namen gegen eine auf Grund des AHVG erlassene Verfügung zu Lasten des Ehegatten Beschwerde zu erheben, grundsätzlich nichts geändert. Zwar haben neu im Unterschied zum alten Recht (alt Art. 22 Abs. 1 AHVG) beide Ehegatten, namentlich auch die Ehefrau, einen eigenständigen Anspruch auf eine Altersrente (Art. 21 Abs. 1 AHVG; "Individualrentenkonzept": BGE 125 V 236 Erw. 3 in fine und AHI 2000 S. 173 Erw. 2a in fine). Indes, ganz abgesehen von der auch nach der Revision des Eherechts gemäss Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 (AS 1986 122 ff.) bestehenden Unterhalts-, Treue- und Beistandspflicht (Art. 159 ZGB) der Ehegatten, beeinflussen die Berechnungsgrundlagen (Art. 29bis ff. AHVG) gegenseitig die Höhe der Renten. So wird das durchschnittliche Jahreseinkommen (Art. 29quater AHVG) des Ehemannes und der Ehefrau in den in Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG normierten Fällen, insbesondere wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), durch die Teilung und je hälftige Anrechnung der gesamten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Erwerbseinkommen sowie, unter den tatbeständlichen Voraussetzungen von Art. 29sexies Abs. 1 und Art. 29septies Abs. 1 AHVG, von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (Art. 29sexies Abs. 3 und Art. 29septies Abs. 6 AHVG) massgeblich mitbestimmt. Das altrechtliche Ehepaarrentenkonzept sah im Übrigen ebenfalls die Mitberücksichtigung von beitragspflichtigen Erwerbseinkommen der Ehefrau bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens des (allein) anspruchsberechtigten Ehemannes vor (vgl. alt Art. 32 Abs. 2 AHVG).
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bb) Unter dem Gesichtspunkt des Betroffen-Seins im Sinne des Art. 84 Abs. 1 AHVG und damit des Rechts zur Beschwerdeerhebung von Bedeutung ist sodann die Regelung des Art. 35 Abs. 1 AHVG, wonach die Summe der Altersrenten eines Ehepaares (lit. a), oder wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b), maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente beträgt. Als Folge der Plafonierung der "Summe der beiden Renten für Ehepaare" (vgl. die Überschrift zu Art. 35 AHVG) kann also die Höhe der Altersrente (oder Invalidenrente) eines Ehegatten von Anfang an oder nachträglich reduziert werden, und zwar im Verhältnis des Anteils an der Summe der ungekürzten Renten (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Diese Regel greift allerdings nicht und eine Kürzung entfällt bei Ehepartnern, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG; zur ratio legis dieser Bestimmung vgl. Amtl.Bull. 1993 N 210, 1994 S 606 [Gleichstellung mit Einzelpersonen und Konkubinatspaaren]).
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d) Zusammenfassend ist das Recht des Ehegatten des Adressaten einer auf Grund des AHVG erlassenen Verfügung zur Beschwerdeerhebung nach Art. 84 Abs. 1 AHVG zu bejahen, wenn und soweit sich der fragliche Verwaltungsakt unmittelbar oder allenfalls in einem späteren Zeitpunkt auf die Höhe seiner Altersrente auswirkt oder auswirken kann. Ist der Ehegatte im dargelegten Sinne betroffen, kann insbesondere die Anordnung der Ausgleichskasse später die Höhe seiner Altersrente beeinflussen, ist er, soweit beschwert, auch legitimiert, gegen den Entscheid der kantonalen Rekursbehörde gemäss Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 1 AHVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben (Art. 103 lit. a OG), und zwar ungeachtet, ob er die Verfügung angefochten hatte oder nicht (erwähntes Urteil W. und E. K. vom 31. Januar 1992 mit Hinweis auf RKUV 1989 Nr. U 82 S. 432; vgl. auch BGE 119 V 425). Für den (gesamten) verwaltungsgerichtlichen Prozess ergibt sich daraus folgerichtig für den Fall, wo nur der Ehegatte, der nicht Verfügungsadressat war, Beschwerde erhoben hat, dass der Verfügungsadressat ins Verfahren miteinzubeziehen ist, als Partei, wenn er eigene Rechtsbegehren stellt, oder dann als Mitinteressierter (vgl. BGE 119 V 427 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch ARV 1998 Nr. 41 S. 236 Erw. 1 sowie Praxis 1997 Nr. 30 S. 165 zu Art. 129 UVV). Aus verfahrensrechtlicher Sicht liesse sich schliesslich fragen, ob die Verwaltung in Fällen, wo die Voraussetzungen der Plafonierung gegeben sind, was sich betraglich direkt auf die Individualrenten im Sinne der Erhöhung der einen und Senkung der andern auswirkt (vgl. Erw. 2c/bb), als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) die beiden Rentenverfügungen beiden Ehegatten zu eröffnen hat (vgl. BGE 113 V 1). Diese Frage kann vorliegend indessen offen bleiben, da eine Plafonierung nicht vorzunehmen ist.
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3. War nach dem Gesagten J. berechtigt, in eigenem Namen gegen die seine Ehefrau H. betreffenden Rentenverfügungen vom 14. August 1998 und vom 9. März 1999 Beschwerde zu erheben, hätte die Vorinstanz darauf eintreten und die Rentenberechnung der Ausgleichskasse unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrachten Einwendungen überprüfen müssen. Dies wird sie unter Beachtung der Verfahrensrechte der Ehefrau des Beschwerdeführers nachzuholen haben.
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