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79. Urteil vom 28. Dezember 2000 i. S. P. gegen Winterthur-Columna Sammelstiftung BVG und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen | |
Regeste |
Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BVV 2; Art. 113 Abs. 2 lit. a BV: Berechnung der Überentschädigung. | |
Sachverhalt | |
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Auf Verlangen von P. nahm die Providentia Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft als Rückversicherer der CS Columna, Sammelstiftung 2. Säule der Schweizerischen Volksbank (nunmehr Winterthur-Columna Sammelstiftung BVG; nachfolgend: ![]() | 2 |
B.- P. liess am 9. Juli 1997 gegen die Columna beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Teilklage (vorbehältlich einer weiteren Eingabe hinsichtlich der Frage nach der Überentschädigungsgrenze) einreichen mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gestützt auf eine neue Überentschädigungsberechnung ab 1. Januar 1995 höhere Rentenleistungen zu bezahlen sowie Zins zu 5% seit Fälligkeit. Er machte im Wesentlichen geltend, die Abs. 2 und 3 des Art. 24 BVV 2 seien gesetzwidrig. Bei der Berechnung der Überentschädigung seien die Zusatzrente der Invalidenversicherung für die Ehefrau nicht und die Doppel-Kinderrenten sowie die Ehepaar-Invalidenrente nur zur Hälfte anzurechnen.
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Die Columna beantragte Klageabweisung. Im Übrigen hatte sie der Providentia Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft den Streit verkündet, worauf diese vom kantonalen Versicherungsgericht ins Klageverfahren beigeladen wurde.
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Das kantonale Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 28. Mai 1998 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P. den vorinstanzlich gestellten Antrag erneuern.
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Die Columna und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Die Providentia Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft bestreitet ihre Qualifikation als Verfahrensbeteiligte.
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D.- Am 19. Juli 1999 verstarb die Ehefrau von P.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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4. a) Gemäss Art. 34 Abs. 2 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer ![]() | 14 |
b) Als anrechenbare Einkünfte galten gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV 2 (in der bis Ende 1992 gültig gewesenen Fassung) Renten- oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen (Satz 1); Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet (Satz 2). Nach Abs. 3 (in der bis Ende 1992 gültig gewesenen Fassung) durften Ehepaar-, Kinder- und Waisenrenten der AHV/IV nur zur Hälfte, Zusatzrenten für die Ehefrau überhaupt nicht angerechnet werden (Satz 1); die Einkünfte der Witwe und der Waisen wurden zusammengerechnet (Satz 2). Laut Art. 25 Abs. 1 BVV 2 (ebenfalls in der ursprünglichen, vor 1993 geltenden Fassung) konnte die Vorsorgeeinrichtung die Gewährung von Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen ausschliessen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig waren. Nachdem das Eidg. Versicherungsgericht die letztgenannte Bestimmung in BGE 116 V 189 für gesetzwidrig erklärt hatte, wurde sie - wie auch die Abs. 2 und 3 (jeweils Satz 1) von Art. 24 BVV 2 - vom Bundesrat mit Verordnungsänderung vom 28. Oktober 1992, in Kraft seit 1. Januar 1993, neu gefasst.
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c) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2 gelten nunmehr als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, ![]() | 16 |
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a) Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 126 V 58 Erw. 3, 105 Erw. 3, je mit Hinweisen).
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Zu beachten ist, dass Verordnungsrecht gesetzeskonform auszulegen ist, d.h. es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen. Im Rahmen verfassungskonformer oder verfassungsbezogener Auslegung ist sodann rechtsprechungsgemäss der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, wobei der klare Sinn einer Gesetzesnorm nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung beiseite geschoben werden darf. Begründet wird die verfassungskonforme Auslegung hauptsächlich mit der Einheit der Rechtsordnung und der Überordnung der Verfassung. Da die neue Bundesverfassung am Stufenbau der landesinternen Rechtsordnung grundsätzlich nichts geändert hat (vgl. ![]() | 19 |
b) Nach der Rechtsprechung kann das Eidg. Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene Rechtsprechung, welche gemäss BGE 126 V 52 Erw. 3b unter der Herrschaft der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung weiterhin Geltung beansprucht: BGE 125 V 30 Erw. 6a, 223 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
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a) Das Sozialversicherungsrecht kennt weder ein generelles Überentschädigungsverbot noch einen einheitlichen Überentschädigungsbegriff; vielmehr sind in den einzelnen Sozialversicherungszweigen unterschiedliche Kürzungsgrenzen und Anrechnungsvorschriften zu beachten (BGE 123 V 95 Erw. 4b mit Hinweisen auf ![]() | 22 |
b) Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, hat das Eidg. Versicherungsgericht seine Rechtsprechung, wonach die von der Invalidenversicherung ausgerichtete Zusatzrente für die Ehefrau und die (einfachen) Kinderrenten gemäss am 1. Januar 1993 in Kraft getretener Verordnungsnovelle von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 nunmehr voll anzurechnen sind (BGE 124 V 280 Erw. 1, BGE 123 V 202 Erw. 6c, 210 Erw. 5c, BGE 122 V 316), bisher nicht näher begründet. Überdies lässt sich die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretene Auffassung, die Vorsorgeeinrichtung dürfe die Zusatzrente für die Ehefrau nicht in Anrechnung bringen, weil sie selber für verheiratete Rentenberechtigte keine zusätzliche Leistung gewähre, auf Grund des Wortlautes der genannten Verordnungsbestimmung nicht ohne weiteres von der Hand weisen. Wenn nämlich die erforderliche sachliche Kongruenz mit "Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung" ("les prestations d'un type et d'un but analogues", "le prestazioni di natura e scopo affine") umschrieben wird, kann eine grammatikalische Lesart durchaus dahin gehen, dass die von der Invalidenversicherung mit Blick auf den Unterhaltsbedarf der Ehefrau ausgerichtete Zusatzrente mangels einer entsprechenden ![]() | 23 |
c) Nach Art. 113 Abs. 2 lit. a BV ermöglicht die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. Dieser in der Verfassung verankerte Grundgedanke ist auch im Zusammenhang mit der Überentschädigungsproblematik nicht aus den Augen zu verlieren. Die grundlegende funktionelle Gleichausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung und solchen der beruflichen Vorsorge verbietet die vom Beschwerdeführer geltend gemachte enge, technische Auslegung des Erfordernisses der sachlichen Kongruenz gemäss Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2 (die Erfüllung der übrigen Kongruenzkriterien ist im vorliegenden Zusammenhang zu Recht unbestritten). Angesichts der beide Sozialversicherungszweige umfassenden verfassungsmässigen Gesamtkonzeption ist die von der Invalidenversicherung ausgerichtete Zusatzrente für die Ehefrau im Verhältnis zu den Invalidenleistungen der zweiten Säule als Leistung "gleicher Art und Zweckbestimmung" zu betrachten (einzige, hier nicht relevante Einschränkung: BGE 124 V 279). Dies umso mehr, als die Zusatzrente für die Ehefrau laut Art. 34 Abs. 1 IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) rentenberechtigten Ehemännern ohne Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente zusteht (vgl. auch die seit 1. Januar 1997 gültige Fassung der genannten Gesetzesbestimmung), mithin der als Hauptrente ausgerichteten einfachen Invalidenrente gleichsam wie ein Schatten folgt (AHI 2000 S. 231 Erw. 6). Für eine von der Hauptrente losgelöste Behandlung der Zusatzrente bleibt somit kein Raum. Dass letztere, wegen des finanziellen Mehraufwandes eines verheirateten Rentenberechtigten zur Ausrichtung gelangende Leistung die einfache Invalidenrente erhöht, ändert in qualitativer Hinsicht nichts an der Zweckbestimmung der von der Invalidenversicherung gewährten gesamten Rentenleistung. Wie hievor dargelegt, ist diese ![]() | 24 |
Zum gleichen Ergebnis gelangt man unter entstehungsgeschichtlichem und systematischem Blickwinkel: Obwohl nicht die hier streitige Frage Anlass zur Verordnungsnovelle des Bundesrates vom 28. Oktober 1992 bildete (vgl. Erw. 4b in fine), geht aus der Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge vom 20. November 1992 unmissverständlich hervor, dass der Verordnungsgeber - analog zur Regelung in der Unfallversicherung - die Zusatzrente für die Ehefrau im Rahmen der Überentschädigungsermittlung nunmehr voll zur Anrechnung bringen wollte (ZAK 1992 S. 434). Und schliesslich stehen sich die Abs. 2 und 3 von Art. 24 BVV 2 im Verhältnis von Generalklausel und Spezialvorschrift gegenüber. Während Abs. 2 Satz 1 - wie bereits erwähnt - das von den Vorsorgeeinrichtungen bei der Überentschädigungsberechnung allgemein zu beachtende Prinzip der sachlichen, persönlichen und ereignisbezogenen Kongruenz verankert, regelt Abs. 3 Satz 1 lediglich den Einzelfall der Anrechnung von Ehepaarrenten der AHV/IV (vgl. nachfolgende Erw. 7). Die in Art. 24 BVV 2 nicht ausdrücklich angeführte Zusatzrente lässt sich ohne weiteres unter den Grundtatbestand von Abs. 2 subsumieren.
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d) Nach dem Gesagten führt die Interpretation anhand des normspezifischen Zwecks, der Materialien und der Systematik zum eindeutigen Ergebnis, dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde postulierte enge, technische Auslegung des unklaren Begriffs "Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung" nicht den wahren Sinn von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2 zum Ausdruck bringt. Vielmehr ergibt sich auf Grund der übrigen massgeblichen normunmittelbaren Auslegungskriterien schlüssig, dass allein die Mitberücksichtigung der von der Invalidenversicherung ausgerichteten Zusatzrente für die Ehefrau im Rahmen der Überentschädigungsberechnung dem Rechtssinn dieser Verordnungsbestimmung entspricht. In Anbetracht des dem Bundesrat durch Art. 34 Abs. 2 BVG eröffneten überaus weiten Gestaltungsspielraums beim Erlass von Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile kann die Gesetzmässigkeit der streitigen, im dargelegten Rechtssinne verstandenen Verordnungsbestimmung nicht in Zweifel gezogen werden. Auf Grund vorstehender Ausführungen ist an der ständigen, bisher nicht näher begründeten Rechtsprechung, wonach Zusatzrenten für die Ehefrau der Anrechnung unterliegen, festzuhalten.
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7. Was die ab 1. Juni 1995 ausgerichtete Ehepaar-Invalidenrente anbelangt, vertritt der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu ![]() | 27 |
Gemäss Art. 33 Abs. 1 IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung; vgl. Ziff. 1 lit. c Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG im Rahmen der 10. AHV-Revision) hat der invalide Ehemann, dessen Ehefrau ebenfalls nach Art. 28 IVG invalid ist oder das 62. Altersjahr zurückgelegt hat, Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente. Die entsprechende Rentenberechtigung setzt somit im Gegensatz zu derjenigen auf eine Zusatzrente für die Ehefrau voraus, dass auf Seiten der Ehegattin selber ein bestimmtes Ereignis (Versicherungsfall der rentenbegründenden Invalidität oder des Erreichens des AHV-Rentenalters) eingetreten ist. Im Rahmen der vorliegenden Überentschädigungsermittlung ist indessen - um dem Kongruenzerfordernis der Ereignisbezogenheit Rechnung zu tragen - der in der Person der Ehefrau verwirklichte Sachverhalt auszublenden: Im Lichte allein der Generalklausel von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2 dürfte die Ehepaar-Invalidenrente bis zum Gesamtbetrag von Hauptrente (einfache Invalidenrente) und Zusatzrente für die Ehefrau angerechnet werden, welcher dem Beschwerdeführer weiterhin zugestanden hätte, wenn seine Ehefrau nicht invalid geworden wäre. Demgegenüber erfolgt die erforderliche Ausserachtlassung des in der Person des jeweils anderen Ehegatten eingetretenen Versicherungsfalls nach der ausdrücklich auf Ehepaarrenten der AHV/IV zugeschnittenen Spezialnorm von Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BVV 2 in der Weise, als eine Zweidrittelsanrechnung der Ehepaarrente vorgeschrieben wird. Diese pauschalierte Verwirklichung der ereignisbezogenen Kongruenz (FRANZ SCHLAURI, Beiträge zum Koordinationsrecht der Sozialversicherungen, St. Gallen 1995, S. 99, bezeichnet die Regelung des Verordnungsgebers zutreffend als "egalitär-abstrakt") ist - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - nicht auf die Annahme zurückzuführen, "dass Frauen weniger zu einer Ehepaarrente beigetragen haben als Männer". Vielmehr ist die Anrechnung zu zwei Dritteln gemäss der streitigen Spezialvorschrift im Umstand begründet, dass die Ehepaar-Invalidenrente 150% der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden einfachen Invalidenrente beträgt (Art. 35 AHVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 IVG, je in der vorliegend anwendbaren, bis ![]() | 28 |
Auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, wie es sich verhält, wenn die Vorsorgeeinrichtungen beider Ehegatten eine Anrechnung der Ehepaarrente vorzunehmen haben, braucht im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht entschieden zu werden, weil die Ehefrau gemäss den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von ihrer Vorsorgeeinrichtung - offenbar ohne dass eine Überentschädigungsberechnung durchzuführen gewesen wäre - eine ungekürzte Invalidenrente bezog.
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Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Vollwaisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Doppel-Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 und 2 IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AHVG, je in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung; vgl. Ziff. 1 lit. c Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG im Rahmen der 10. AHV-Revision). Laut Art. 38 Abs. 1 und 2 IVG (ebenfalls je in der vor 1997 gültig gewesenen Fassung) beträgt die einfache Kinderrente 40% und die Doppel-Kinderrente 60% der einfachen Invalidenrente, wobei die gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Invalidenrente gelten.
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Mangels einer diesbezüglichen Spezialvorschrift (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BVV 2 beschränkt sich ausdrücklich auf Ehepaarrenten) sind Doppel-Kinderrenten nach den Kongruenzgrundsätzen der Generalklausel von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2 in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen. Um vorliegend das in der Person der Ehefrau eingetretene Ereignis der rentenbegründenden ![]() | 32 |
9. Auf Grund vorstehender Erwägungen erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit als begründet, als die von der Invalidenversicherung ausgerichteten Doppel-Kinderrenten lediglich im unmittelbar hievor dargelegten Umfange in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen sind. Die Sache geht daher zur betraglichen Feststellung der dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 1995 im Rahmen der beruflichen Vorsorge zustehenden Invalidenrente an die Columna. Diese hat mit Schreiben an den Rechtsvertreter des Versicherten vom 21. November 1996 ihre dahin gehende Bereitschaft erklärt, abweichend von der diesbezüglichen Rechtsprechung (BGE 119 V 135 Erw. 4c) einen allfälligen Verzugszins nicht erst ab Klageeinreichung (vom 9. Juli 1997) zu vergüten. Ein Verzugszins hinsichtlich vor November 1996 fällig gewordener (höherer) Rentenbetreffnisse ist indessen - entgegen dem auf "Zins zu 5% seit Fälligkeit" lautenden Antrag des Beschwerdeführers - nicht geschuldet.
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