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84. Urteil vom 27. Dezember 2000 i. S. B. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Bern | |
Regeste |
Art. 20 Abs. 2, Art. 28, Art. 31 Abs. 4 UVG; Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 43 UVV: Anpassung der Komplementärrente. |
- Bei Ablösung der Witwenrente durch eine einfache Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist der Anspruch auf eine Komplementärrente der obligatorischen Unfallversicherung neu zu prüfen. | |
Sachverhalt | |
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Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 lehnte die SUVA die Ausrichtung einer Komplementärrente ab, weil die Witwenrente der AHV 90% des versicherten Jahresverdienstes von 19'575 Franken überstieg. Mit Einspracheentscheid vom 10. September 1999 bestätigte sie diese Verfügung mit der Feststellung, dass ein Anspruch auch mit der Ablösung der Witwenrente durch die einfache Altersrente auf den 1. September 1999 nicht entstanden sei.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. Juli 2000 abgewiesen.
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C.- B. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr mit Wirkung ab 1. April 1999, eventuell ab 1. September 1999, eine Hinterlassenenrente der obligatorischen Unfallversicherung von 653 Franken im Monat zuzusprechen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
1. a) Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG). Nach Art. 29 Abs. 3 UVG hat die Witwe Anspruch auf eine Rente, u.a. wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat. Gemäss Art. 31 UVG betragen die Hinterlassenenrenten für Witwen und Witwer 40%, für Halbwaisen 15%, für Vollwaisen 25% und für mehrere Hinterlassene zusammen höchstens 70% des versicherten Verdienstes (Abs. 1). Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt, welche der Differenz ![]() | 6 |
b) Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 31 Abs. 5 UVG hat der Bundesrat in Art. 43 UVV in dem bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Wortlaut Folgendes bestimmt:
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"1 Bei der Berechnung der Komplementärrenten für Hinterlassene werden die AHV/IV-Renten, einschliesslich der Kinderrenten, voll berücksichtigt. Bei der Berechnung der Komplementärrenten an Vollwaisen wird die Summe der versicherten Verdienste beider Elternteile bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.
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2 Die Artikel 32 Absatz 5 und 33 gelten sinngemäss."
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Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996 (AS 1996 3456) wurde die Bestimmung wie folgt neu gefasst:
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"1 Bei der Berechnung der Komplementärrenten werden die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten der AHV voll berücksichtigt.
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2 Wird infolge eines Unfalls eine zusätzliche Waisenrente der AHV ausgerichtet, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Komplementärrentenberechnung einbezogen.
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3 Bei der Berechnung der Komplementärrenten an Vollwaisen wird die Summe der versicherten Verdienste beider Elternteile bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.
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4 Wird infolge eines Unfalls eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV erhöht, beziehungsweise eine Rente der IV durch eine Hinterlassenenrente der AHV abgelöst, so wird nur die Differenz zur früheren Rente bei der Berechnung der Komplementärrente berücksichtigt.
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5 Hat der Versicherte vor seinem Tod neben der unselbstständigen noch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Art. 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.
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6 Die Artikel 31 Absätze 3 und 4 sowie 33 Absatz 2 sind anwendbar."
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2. a) In BGE 115 V 266 hat das Eidg. Versicherungsgericht festgestellt, nach dem klaren Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 31 Abs. 4 UVG seien die Renten der AHV oder der IV bei der Berechnung der Komplementärrenten für ![]() | 17 |
b) Mit dem auf den 1. September 1997 in Kraft getretenen neuen Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 UVV hat der Verordnungsgeber den in Rechtsprechung und Lehre (vgl. hiezu ERICH PETER, Die Koordination von Invalidenrenten im Sozialversicherungsrecht, Diss. Freiburg 1996, S. 138 ff. mit Hinweisen) geäusserten Bedenken in der Weise Rechnung getragen, dass die Anrechnung der AHV-Renten auf die Hinterlassenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten) beschränkt wird. Die Bestimmung folgt dem Grundsatz der sachlichen Kongruenz, wonach nur solche Leistungen in die Berechnung der Überentschädigung einzubeziehen sind, die für das gleiche versicherte Ereignis ausgerichtet werden und dem gleichen Zweck dienen (vgl. zum Regressrecht: MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 549 ff.; GHÉLEW/RAMELET/RITTER, Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents [LAA], S. 167). Sie hält sich im Rahmen der Delegationsnorm von Art. 31 Abs. 5 UVG ![]() | 18 |
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b) Ab dem 1. September 1999 gelangte die Beschwerdeführerin in den Genuss einer einfachen Altersrente der AHV, welche die bisherige Witwenrente abgelöst hat (Art. 24b AHVG). Streitig ist, ob der Anspruch auf eine Komplementärrente der Unfallversicherung deshalb neu zu prüfen war.
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Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 UVG wird die Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen mit Renten der IV oder der AHV festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst. Bezüglich der Hinterlassenen bestimmt Art. 31 Abs. 4 letzter Satz UVG, dass die Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten festgesetzt und lediglich den Änderungen im Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten angepasst wird. Unter dem Titel "Anpassung von Komplementärrenten" schreibt Art. 33 UVV vor, dass bei der Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV keine Neuberechnung der Komplementärrente erfolgt (Abs. 1). Nach Abs. 2 der Bestimmung werden Komplementärrenten den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn a) Zusatz- und Kinderrenten der AHV oder der IV dahinfallen oder neu ![]() | 21 |
Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV wurde mit der Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996 eingefügt und geht wie die Tatbestände nach lit. c und d (frühere lit. b und c von Art. 33 Abs. 1 UVV) insofern über den Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Art. 31 Abs. 4 letzter Satz UVG hinaus, als dort eine Anpassung lediglich bei späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Rententeile der IV oder der AHV bzw. bei Änderungen im Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten vorgesehen ist. Wie das Eidg. Versicherungsgericht zu alt Art. 33 Abs. 1 lit. b UVV (heutige lit. c von Abs. 2) festgestellt hat, besteht indessen kein Anlass, die Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung mit der Begründung in Zweifel zu ziehen, dass es sich nicht um einen Sonderfall im Sinne von Art. 20 Abs. 3 UVG handelt und dem Verordnungsgeber eine entsprechende Regelungsbefugnis fehlt. Die Befugnis kann dem Verordnungsgeber auch auf Grund von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 UVG nicht abgesprochen werden, wonach die Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder AHV-Rente angepasst wird. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass die einmal festgesetzte Komplementärrente selbst nach erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades unverändert bliebe, was nicht nur Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderliefe, sondern sich auch mit den Gesetzesmaterialien nicht vereinbaren liesse, aus welchen hervorgeht, dass die revisionsweise Anpassung des Invaliditätsgrades nicht ohne Auswirkungen auf die Komplementärrente bleiben soll (BGE 122 V 348 Erw. 6c mit Hinweisen). Bezüglich der hier zur Diskussion stehenden Bestimmung von Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV in dem seit 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut der Verordnung lassen sich den Materialien zwar keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, dass auch dieser Anpassungstatbestand berücksichtigt werden sollte. Eine Nichtberücksichtigung würde indessen auch in diesen Fällen zu stossenden Ergebnissen führen, welche sich mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren liessen. Im Hinblick auf die weite Kompetenzbefugnis des Verordnungsgebers besteht daher kein Anlass, Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV in dem seit 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut der Bestimmung als gesetz- oder verfassungswidrig zu betrachten.
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Nach der Verordnung genügt es für die Anpassung der Komplementärrente nicht, dass die Rentenart ändert (vgl. Art. 33 Abs. 1 UVV); gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV bedarf es einer Änderung in den Berechnungsgrundlagen der Rente. Eine solche Änderung findet auch bei der Ablösung der Witwenrente durch eine Altersrente der AHV statt. Während die Witwenrente gemäss Art. 33 AHVG nach der Beitragsdauer und des auf Grund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- und Betreuungsgutschriften ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommens (allenfalls erhöht nach Art. 33 Abs. 3 AHVG und Art. 54 AHVV) berechnet wird, bestimmt sich die einfache Altersrente der verwitweten Frau auf Grund ihrer eigenen Beitragsdauer und Einkommen sowie der gesplitteten Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehe erzielt haben (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b AHVG). Auch wenn Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV vorab den Sachverhalt einer Änderung in den ![]() | 24 |
4. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 1999 Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, welche sich nach Massgabe des unbestrittenen versicherten Jahresverdienstes von 19'575 Franken auf 653 Franken im Monat beläuft, in welchem Umfang die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen ist.
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