BGE 127 V 165 | |||
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26. Urteil vom 18. April 2001 i. S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen B. und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 15 Abs. 2 UVG; Art. 22 Abs. 2 lit. b, Art. 24 Abs. 2 UVV: Versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten. |
- Kinderzulagen, auf die erst nach Eintritt des Unfallereignisses ein Anspruch entsteht, sind im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV, welche Bestimmung einzig die Anpassung des versicherten Verdienstes an die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber an andere Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen bezweckt, nicht zu berücksichtigen. | |
Sachverhalt | |
A.- B., geboren 1956, ist Vater von drei am 18. Dezember 1984, 28. November 1987 und 27. Juli 1990 geborenen Kindern. Am 26. Mai 1987 stürzte er bei der Arbeit als Spengler von einem Dach und zog sich dabei eine Beckenringfraktur links zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Am 1. Oktober 1988 begann B. zu Lasten der Invalidenversicherung eine Umschulung zum Hochbauzeichner. Vor Abschluss der Eingliederungsmassnahme wurde er am 5. Juni 1990 Opfer eines Auffahrunfalls, bei dem er sich ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zuzog. Mit Verfügung vom 18. November 1992 sprach ihm die SUVA für die verbliebene Beeinträchtigung aus beiden Unfällen mit Wirkung ab 1. November 1992 eine Invalidenrente als Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 100% und eines versicherten Jahresverdienstes von 63'987 Franken sowie eine Integritätsentschädigung von 15% zu, welche im Rahmen des Einspracheverfahrens auf 20% erhöht wurde (Einspracheentscheid vom 29. März 1993). Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher B. unter anderem beantragte, die Komplementärrente sei auf einem höheren Jahresverdienst zu berechnen, wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Entscheid vom 15. März 1994). Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin hob das Eidg. Versicherungsgericht den angefochtenen Entscheid und den Einspracheentscheid der SUVA unter anderem insoweit auf, als der versicherte Jahresverdienst auf 63'987 Franken festgesetzt wurde, und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV den massgebenden Lohn vor Rentenbeginn ermittle und die dem Versicherten ab 1. November 1992 zustehende Invalidenrente neu festsetze (Urteil vom 9. April 1997, U 80/94, publiziert in BGE 123 V 45).
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Am 24. Juni 1998 erliess die SUVA eine neue Verfügung, mit welcher sie die Rente auf Grund eines versicherten Jahresverdienstes von nunmehr 74'381 Franken festsetzte. Die hiegegen erhobene Einsprache, mit welcher B. die Berechnung der Komplementärrente unter Berücksichtigung nicht nur einer, sondern von drei Kinderzulagen verlangte, wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 1999 ab.
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B.- Die hiegegen gerichtete Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie den versicherten Verdienst und die Komplementärrente unter Berücksichtigung von drei Kinderzulagen festsetze (Entscheid vom 22. August 2000).
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C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat ergänzende Vorschriften zum versicherten Verdienst erlassen und in Art. 22 UVV unter anderem Folgendes bestimmt:
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"2 Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung
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über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
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a. Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der
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AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
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b. Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen
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im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als
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versicherter Verdienst;
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c. für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und
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Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn
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berücksichtigt;
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d. Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei
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Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen
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Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt."
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"4 Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines
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Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn,
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einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein
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Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze
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Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr
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umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die
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Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt."
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Mit Art. 24 UVV hat der Bundesrat Vorschriften zum versicherten Verdienst in Sonderfällen erlassen. Abs. 2 dieser Bestimmung lautet wie folgt:
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"2 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem
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Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der
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Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem
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Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn."
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a) Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich auf Grund des Wortlautes und der Systematik von Gesetz und Verordnung die streitige Frage nicht eindeutig beantworten lasse. Für den Einbezug der Kinderzulagen spreche die Betrachtungsweise, dass mit Art. 22 Abs. 2 UVV ganz allgemein festgelegt werde, welche zusätzlichen Einkommenskomponenten neben dem massgebenden Lohn gemäss AHV-Gesetzgebung zu berücksichtigen seien, sodass unter dem in Art. 24 Abs. 2 UVV genannten, im Ausnahmefall massgebenden Lohn der nach der Grundregel von Art. 22 Abs. 2 UVV ermittelte Lohn zu verstehen sei. Die Ausnahme betreffe damit lediglich die Frage des zu betrachtenden Zeitpunktes, nicht aber die weiteren Modalitäten zur Festsetzung des versicherten Verdienstes. Gegen den Einbezug von Kinderzulagen spreche ein Verständnis von Art. 24 Abs. 2 UVV als eine zu Art. 22 Abs. 2 UVV gleichrangige Spezialbestimmung, welche vorschreibe, dass bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes im zeitlichen Ausnahmefall auf eine hypothetische Grösse abzustellen sei, die dem Lohn entspricht, welcher zwischenzeitlich ohne Unfall erzielt werden könnte, ohne Berücksichtigung weiterer - realer oder hypothetischer - Elemente. Eine eindeutige Antwort lasse sich auch der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes nicht entnehmen. Für einen eingeschränkten Geltungsbereich von Art. 22 Abs. 2 UVV spreche die Feststellung, wonach Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich bezwecke (BGE 123 V 51 Erw. 3c, BGE 118 V 303 Erw. 3b). Anderseits habe das Gericht klar spezifiziert, welche Faktoren dem Sinn von Art. 22 Abs. 2 UVV entsprechend beim versicherten Verdienst nicht zu berücksichtigen seien, nämlich Änderungen in all jenen erwerblichen Verhältnissen, welche in Form von Hypothesen bei der Festlegung des Invalideneinkommens berücksichtigt werden. Ferner habe das Eidg. Versicherungsgericht Art. 24 Abs. 2 UVV die Eigenschaft einer Spezialbestimmung im Verhältnis zu Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV abgesprochen, woraus zu schliessen sei, dass der Titel von Art. 22 UVV (Versicherter Verdienst "im Allgemeinen") eine generelle Bedeutung anzeige, welche von Art. 24 UVV ("Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen") nicht verdrängt werde. Die Auslegung von Art. 24 Abs. 2 UVV führe zum vorläufigen Schluss, dass die Gründe für den Einbezug zwischenzeitlich hinzugetretener Ansprüche auf Kinderzulagen überwögen. Die Frage könne in dieser generellen Form jedoch offen bleiben, weil ein Einbezug jedenfalls dann zu erfolgen habe, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um eine Komplementärrente handle. Bei diesen Renten gelte der Grundsatz, dass hinzutretende Kinderrenten voll anzurechnen seien. Dementsprechend seien die nach dem Unfallzeitpunkt und vor dem Rentenbeginn geborenen Kinder auch bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen.
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b) Die SUVA stellt sich auf den Standpunkt, dass nicht der Kongruenzgrundsatz und das Überentschädigungsverbot den massgeblichen Ansatzpunkt darstellten, sondern das Äquivalenzprinzip, welches den Geldleistungen gemäss UVG zu Grunde liege und wonach bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes von den gleichen Faktoren auszugehen sei, welche auch Basis für die Prämienberechnung bildeten. Diese Ordnung lasse erwerbliche Faktoren unberücksichtigt, welche sich nach einem Unfall und ohne Unfall verwirklicht hätten. Auch bei Renten, die ausnahmsweise auf Grund des mutmasslichen Lohnes im Jahr vor dem Rentenbeginn festzusetzen seien, schlage rechtsprechungsgemäss das Äquivalenzprinzip durch, indem Grundlage der Rentenberechnung nach wie vor die Verhältnisse im Zeitpunkt des Unfalles bzw. im Jahr zuvor bildeten und spätere Entwicklungen nur insofern zu berücksichtigen seien, als es um die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich gehe. Bei den Kinderzulagen, auf die zwischen Unfall und Rentenbeginn ein Anspruch entstehe, handle es sich um später eintretende Faktoren, die aus Äquivalenzgründen nicht in die Berechnung des versicherten Verdienstes einbezogen werden dürften. Der angefochtene Entscheid trage auch dem Grundsatz der Unabänderlichkeit des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung nicht Rechnung. Die gesetzliche Regelung lasse erkennen, dass der bei erstmaliger Berentung festgelegte Jahresverdienst mit einigen wenigen im Gesetz geregelten Ausnahmen für die gesamte Dauer der Rentenzahlung unverändert bleibe. Die Erwägungen der Vorinstanz würden dazu führen, den versicherten Verdienst bei Komplementärrenten der Unfallversicherung und Kinderrenten der Invalidenversicherung laufend neuen Entwicklungen anzupassen, was als systemwidrig bezeichnet werden müsste. Wegen des Grundsatzes der Unabänderlichkeit des versicherten Verdienstes könnte keine Korrektur mehr erfolgen, wenn die Kinderrenten der Invalidenversicherung nachträglich entfielen, womit wieder eine Inkongruenz entstünde. Unbeachtet bleibe zudem, dass Kinderrenten der Invalidenversicherung, die nach dem Rentenbeginn anfielen, regelmässig und gesetzesimmanent zu inkongruenten Zuständen führten, indem sie die Komplementärrente automatisch reduzierten, ohne dass der versicherte Verdienst angepasst werde. Der vorinstanzliche Entscheid löse daher weder den Einzelfall befriedigend noch sei er geeignet, eine Richtschnur für die Komplementärrentenberechnung im Allgemeinen abzugeben.
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c) Das BSV schliesst sich der Meinung der SUVA an und vertritt die Auffassung, auch wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginne, sei bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes an die Verhältnisse im Zeitpunkt des versicherten Unfalls anzuknüpfen. Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes ermögliche Art. 24 Abs. 2 UVV weder die Berücksichtigung einer mutmasslichen (über die allgemeine Lohnentwicklung hinausgehenden) Lohnerhöhung oder eines Arbeitsverhältnisses, welches erst nach dem Unfallereignis angetreten wurde, noch den Wechsel vom Saisonnier- zum Jahresaufenthaltsstatut nach dem Unfallereignis. Gleiches müsse für die Kinderzulagen gelten, auf die erst nach dem Unfallereignis ein Anspruch entstehe. Die gegenteilige Lösung hätte eine ungerechtfertigte, mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbarende Privilegierung derjenigen Versicherten zur Folge, deren Rente innert fünf Jahren nach dem Unfall festgesetzt wird. Der Vorinstanz sei darin beizupflichten, dass bei der Berechnung der Komplementärrenten eine gewisse Inkongruenz bestehe, wenn Kinderrenten der Invalidenversicherung gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV zwingend zu berücksichtigen seien, die Kinderzulagen für Kinder, die nach dem Unfall geboren werden, beim versicherten Verdienst dagegen nicht berücksichtigt werden. Die vom kantonalen Gericht getroffene Lösung sei jedoch abzulehnen. Denn es sei nicht Sache des Gerichts, sondern allenfalls des Gesetz- oder Verordnungsgebers, eine andere Regelung zu treffen.
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3. a) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich aus Wortlaut und Systematik von Gesetz und Verordnung keine eindeutige Antwort auf die streitige Rechtsfrage ergibt. Art. 15 UVG beschränkt sich auf den Grundsatz, wonach als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn gilt (Abs. 2), und überlässt die näheren Bestimmungen über die Festsetzung des versicherten Verdienstes und den versicherten Verdienst in Sonderfällen dem Verordnungsgeber (Abs. 3). Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 22 ff. UVV ergänzende Vorschriften erlassen und unter dem Titel "Im Allgemeinen" in Art. 22 UVV unter anderem bestimmt, dass als versicherter Verdienst der nach der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt mit unter anderem der Abweichung, dass Kinderzulagen ebenfalls als versicherter Verdienst gelten (Abs. 2 lit. b). Unter dem Titel "Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen" bestimmt Art. 24 Abs. 2 UVV, dass bei Rentenbeginn mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit der Lohn massgebend ist, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. Die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 UVV lässt sich sowohl in dem Sinne verstehen, dass der versicherte Verdienst im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den allgemeinen Regeln von Art. 22 UVV festzusetzen ist, als auch in dem Sinne, dass die Bestimmung eine Sonderregelung lediglich in Bezug auf den für die Festsetzung des massgebenden Lohnes entscheidenden Zeitpunkt enthält und im Übrigen an den unfallzeitlichen Bemessungselementen nichts ändert. Für Letzteres spricht immerhin der Umstand, dass Art. 24 UVV nicht vom versicherten Verdienst, sondern vom massgebenden Lohn spricht (zu welchem Kinderzulagen eben gerade nicht gehören; vgl. Art. 22 Abs. 2 UVV). Aus den Materialien zur UVV vom 20. Dezember 1982 ergeben sich keine Hinweise zur Beantwortung der streitigen Auslegungsfrage. Es ist daher auf Grund von Sinn und Zweck der Regelung zu entscheiden, welche Bedeutung der Bestimmung beizumessen ist.
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b) Wie das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil vom 9. April 1997 (U 80/94, BGE 123 V 45) in dieser Sache festgestellt hat, kann die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV, wonach für die Rentenberechnung der vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend ist, bei steigenden Löhnen zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn sich die Rentenfestsetzung insbesondere wegen einer langen Heilungsdauer verzögert. Die Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, dass auf den Lohn abzustellen ist, welchen der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn erzielt hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (BGE 123 V 51 Erw. 3c). Art. 24 Abs. 2 UVV bezweckt die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 118 V 303 Erw. 3b; vgl. auch MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 331 Ziff. 2). Daraus folgt, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV (Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall) aufgehoben ist. Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes ist vielmehr beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen und fallen Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, ausser Betracht. Denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des vom Versicherten ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen. Vorbehältlich Art. 24 Abs. 4 UVV gilt der erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs; insbesondere kann eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen, den massgebenden Jahresverdienst anzupassen (BGE 119 V 492 Erw. 4b). Nicht anders verhält es sich grundsätzlich, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Es handelt sich dabei um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht zu bleiben haben (RKUV 1999 Nr. U 340 S. 405 Erw. 3c). In gleichem Sinn hat das Eidg. Versicherungsgericht beim Rentenanspruch von Saison-Arbeitnehmern entschieden und ausgeführt, bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes sei selbst dann vom Saisonnierstatut auszugehen, wenn rechtsgenüglich nachgewiesen sei, dass der Versicherte noch vor dem Rentenbeginn die Jahresaufenthaltsbewilligung erhalten hätte. Art. 24 Abs. 2 UVV bezwecke nämlich nur, einen allfälligen Lohnausfall, z.B. wegen teuerungsbedingter Lohnerhöhung, auszugleichen, keineswegs aber einen Systemwechsel zwischen Saisonnier- und Jahresaufenthaltsstatus. Die Bestimmung solle eine Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich und damit eine Gleichbehandlung gewähren, nicht aber zu einer Besserstellung von Saisonniers führen, deren Rentenanspruch nicht innert fünf Jahren nach dem Unfall entsteht (BGE 118 V 303 Erw. 3b).
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Die bisherige Rechtsprechung lässt sich dahin zusammenfassen, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen zu berücksichtigen sind. Im Lichte dieser Praxis ist auch die hier zur Diskussion stehende Änderung in den erwerblichen Verhältnissen zufolge Hinzutritts von Kinderzulagen ausser Acht zu lassen. Zwar geht es dabei nicht um bloss hypothetische Änderungen wie bei möglichen beruflichen Veränderungen, sondern um Änderungen in den Berechnungselementen des versicherten Verdienstes, welche effektiv eingetreten sind. Wie SUVA und BSV zu Recht ausführen, hätte eine Berücksichtigung angesichts der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des versicherten Verdienstes aber auch hier eine mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbarende Besserstellung derjenigen Versicherten zur Folge, deren Rente nicht innert fünf Jahren nach dem Unfall festgesetzt wird. Art. 24 Abs. 2 UVV soll lediglich verhindern, dass der Versicherte zufolge Verzögerung in der Rentenfestsetzung einen Nachteil erleidet, wenn die Löhne steigen. Die Bestimmung will den Versicherten jedoch nicht besser stellen gegenüber Versicherten, deren Rente nicht innert fünf Jahren nach dem Unfall festgesetzt wird, indem auch individuelle Lohnentwicklungen berücksichtigt werden. Was das Eidg. Versicherungsgericht diesbezüglich zur Berücksichtigung nachträglicher Änderungen beim Arbeitsverhältnis festgestellt hat (RKUV 1999 Nr. U 340 S. 406 Erw. 3d), hat in gleicher Weise für Kinderzulagen zu gelten, auf die erst nach dem Unfallereignis ein Anspruch entsteht.
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a) Die SUVA wendet hiegegen zunächst ein, massgeblich sei nicht der Kongruenzgrundsatz, sondern das Äquivalenzprinzip, welches den UVG-Geldleistungen zu Grunde liege. Als Grundregel gelte, dass für die Bemessung des versicherten Verdienstes von den gleichen Faktoren auszugehen sei, welche auch Basis für die Prämienberechnung bildeten. Hiezu ist festzuhalten, dass dem Äquivalenzprinzip lediglich die Bedeutung eines Grundsatzes für die Prämienfestsetzung in dem Sinne zukommt, dass zwischen den Prämien und den Versicherungsleistungen ein Gleichgewicht bestehen soll (Art. 92 UVG; vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 14 f. sowie MAURER, a.a.O., S. 46 oben). Ein Grundsatz, wonach der versicherte Verdienst im Einzelfall stets dem prämienpflichtigen Verdienst zu entsprechen hat, lässt sich daraus nicht ableiten. Zudem besteht gerade bezüglich der hier zur Diskussion stehenden Kinderzulagen insofern keine Äquivalenz, als diese nach Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV wohl Bestandteil des versicherten Verdienstes bilden, nach Art. 115 Abs. 1 lit. a UVV aber von der Prämienpflicht ausgenommen sind.
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b) Hingegen ist der SUVA darin beizupflichten, dass der Kongruenzgrundsatz im vorliegenden Zusammenhang keine hinreichende Grundlage für die von der Vorinstanz vertretene Auffassung bildet. Richtig ist zwar, dass nach Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV hinzutretende Kinderrenten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung bei den Komplementärrenten zu berücksichtigen sind. Nach der gesetzlichen Regelung bleibt der versicherte Verdienst jedoch auch in diesen Fällen unverändert (BGE 119 V 491 Erw. 4a). Art. 24 Abs. 2 UVV erlaubt keine Neufestsetzung des versicherten Verdienstes bei der Anpassung von Komplementärrenten nach Art. 33 UVV. Eine solche ist lediglich im Rahmen von Art. 24 Abs. 3 UVV bei den im Zeitpunkt des Unfalls noch in Ausbildung stehenden Versicherten möglich, welcher Sachverhalt in Art. 33 Abs. 2 lit. d UVV ausdrücklich erwähnt wird (zur gleich lautenden, bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Bestimmung des Art. 33 Abs. 1 lit. c UVV ergangene Rechtsprechung: BGE 119 V 493). Es käme daher auch hier zu Rechtsungleichheiten zwischen Versicherten, deren Rentenanspruch mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, gegenüber Versicherten, deren Anspruch vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. Die SUVA weist zudem zu Recht darauf hin, dass wegen der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des versicherten Verdienstes eine nachträgliche Anpassung des Verdienstes bei Wegfall von Kinderrenten ausgeschlossen wäre. Eine Kongruenz besteht auch insofern nicht, als nach Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV die Komplementärrente auch beim Wegfall von Kinderrenten anzupassen ist, wogegen die Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV nur zu Gunsten des Versicherten Anwendung findet (vgl. hiezu MAURER, a.a.O., S. 331). Eine befriedigende Lösung liesse sich wohl nur dann erreichen, wenn der versicherte Verdienst erwerblichen Änderungen regelmässig angepasst würde, was sich mit der geltenden gesetzlichen Regelung jedoch nicht vereinbaren lässt. Wie das Eidg. Versicherungsgericht bereits wiederholt festgestellt hat, vermag die Regelung der Komplementärrenten-Berechnung nicht in allen Teilen zu befriedigen. Angesichts des dem Bundesrat zustehenden weiten Ermessensspielraums ist es indessen nicht Sache des Eidg. Versicherungsgerichts, sondern allenfalls des Gesetz- oder Verordnungsgebers, eine andere Regelung zu treffen (BGE 122 V 342 Erw. 5 mit Hinweisen). Dies hat auch in Bezug auf die vorliegende Streitfrage zu gelten, weil sich diese nicht isoliert betrachten und nur im Gesamtzusammenhang befriedigend beantworten lässt. Den Angaben in der Vernehmlassung zufolge ist sich das BSV der Problematik bewusst und wird die geltende Regelung im Rahmen der nächsten Revision überprüfen. Angesichts des bestehenden unbefriedigenden Rechtszustandes gibt das Gericht seiner Erwartung Ausdruck, dass die entsprechenden Arbeiten nunmehr vorangetrieben werden.
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