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30. Auszug aus dem Urteil vom 8. Juni 2001 i. S. Ausgleichskasse des Kantons Graubünden gegen C. und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden | |
Regeste |
Art. 85 Abs. 2 lit. a und f AHVG: Parteientschädigung an Sozialversicherungsträger. | |
Sachverhalt | |
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B.- Hiegegen erhob C. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses wies die Beschwerde ab und auferlegte C. wegen mutwilliger Prozessführung die Gerichtskosten von 608 Franken. Den Antrag der Ausgleichskasse auf Zusprechung einer Parteientschädigung wies es ab (Entscheid vom 15. Dezember 2000).
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C.- Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, soweit die Ausrichtung einer Parteientschädigung verneint worden sei, und es sei ihr für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung von 400 Franken zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Festsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Aus den Erwägungen: | |
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Der in allen Sozialversicherungszweigen gesetzlich festgeschriebene Grundsatz der Kostenfreiheit ist ein tragendes Prinzip des Sozialversicherungsprozesses, das der oft sozial schwachen Partei die Möglichkeit einräumen will, ihre Rechte oder Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung gegen einen öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmenden Sozialversicherer gerichtlich durchzusetzen. Die Kostenfreiheit würde weitgehend ihres Gehaltes entleert, wenn die versicherte Person im Unterliegensfall damit rechnen muss, zwar keine Gerichtskosten, hingegen eine hohe Parteientschädigung an den obsiegenden Sozialversicherer zu bezahlen. In BGE 126 V 151 Erw. 4b hat das Eidg. Versicherungsgericht seine bisherige Rechtsprechung dahin gehend präzisiert, dass eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz für sämtliche Sozialversicherungszweige für Fälle vorzusehen ist, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist.
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b) Liegt der grundsätzliche Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG im Streit, prüft das Eidg. Versicherungsgericht als Frage des Bundesrechts frei, ob eine Partei, die in eigener Sache auftritt, für ihre eigenen Bemühungen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 110 V 134 Erw. 4b; ebenso mit Bezug auf eine Treuhandfirma: ZAK 1989 S. 253 Erw. 4a und S. 257 Erw. 5c).
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4. a) Unter Berufung auf die in BGE 126 V 151 Erw. 4b präzisierte Rechtsprechung macht die Ausgleichskasse - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - die Zusprechung einer Parteientschädigung geltend. Das kantonale Gericht hat den Anspruch ![]() | 8 |
b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich in BGE 126 V 151 Erw. 4b nicht dazu geäussert, unter welchen Voraussetzungen der Sozialversicherer bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung der versicherten Person im kantonalen Verfahren eine Parteientschädigung geltend machen kann. Es rechtfertigt sich jedoch, von den in BGE 110 V 134 Erw. 4d gemachten Ausführungen zur Zusprechung einer Parteientschädigung an eine unverbeiständete Partei auszugehen. Danach ist für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe keine Parteientschädigung zu gewähren, wobei aber ausnahmsweise von diesem Grundsatz abgewichen werden darf, wenn besondere Verhältnisse gegeben sind. Eine solche Ausnahmesituation ist anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Ferner muss die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Und schliesslich hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 110 V 82 Erw. 7 und 135 Erw. 4d; vgl. auch AHI 2000 S. 330 Erw. 5). Ob die dargelegten Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung kumulativ erfüllt sind, beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen der Partei, welche eine Entschädigung geltend macht (ZAK 1989 S. 257 Erw. 5c).
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c) Die Ausgleichskassen haben nach Art. 63 AHVG unter anderem die Beitragspflichtigen zu erfassen, Beiträge zu bestimmen und zu erheben, Leistungen zu bemessen und zu entrichten und Veranlagungsverfügungen zu erlassen. Diese Tätigkeit bringt es mit ![]() | 10 |
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