BGE 127 V 209 | |||
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31. Urteil vom 20. August 2001 i. S. B. gegen Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe und Versicherungsgericht des Kantons Aargau | |
Regeste |
Art. 16 Abs. 3 AHVG, Art. 46 Abs. 1 AHVG und alt Art. 24 AHVG: Vollstreckungsverwirkung bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen. | |
Sachverhalt | |
A.- Mit Verfügung vom 11. März 1987 sprach die Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe der seit 11. Dezember 1986 kinderlos verwitweten B. (geb. 1959) per 1. Januar 1987 eine Witwenabfindung im Betrag von 41'472 Franken zu. Der Betrag wurde noch gleichentags ausbezahlt, versehentlich aber auf das Konto einer Drittperson. Im Juli 1996 ersuchte B. um Überweisung der Witwenabfindung. Daraufhin entdeckte die Ausgleichskasse ihren Fehler und machte gegenüber der nicht berechtigten Drittperson eine Rückforderung geltend. Im Anschluss an eine durch die Versicherte veranlasste Intervention des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) lehnte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 9. März 1998 die Auszahlung der Witwenabfindung mit der Begründung ab, der Anspruch sei seit Februar 1992 verwirkt.
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B.- Auf die hiegegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. August 1998 nicht ein. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin hob das Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil vom 18. Oktober 1999 (BGE 125 V 396) den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Beschwerde gegen die Kassenverfügung vom 9. März 1998 materiell entscheide.
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Mit Entscheid vom 14. Dezember 1999 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B. beantragen, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ihr den Betrag von 50'000 Franken (Witwenabfindung und Spesen) zu bezahlen.
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Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das BSV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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b) Gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG erlischt der Anspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Bei diesen Fristen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung, entgegen der Marginalie "Verjährung", um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 300 Erw. 4a mit Hinweis). Das Eidg. Versicherungsgericht hat im Urteil H. vom 15. Juni 1971 (BGE 97 V 144 ff., insbesondere 147 ff. Erw. 2a und b) entschieden, dass die absolute Verwirkungsnorm, wonach zu viel bezahlte Beiträge nach fünf Jahren nicht mehr rückerstattbar sind, auf ungeschuldete Zahlungen Nichtversicherter nicht anwendbar sei. Der Wortlaut dieser Norm spreche nur von Beitragspflichtigen und enthalte keine ausdrückliche Regelung für die Nichtversicherten. Diesbezüglich bestehe eine vom Richter auszufüllende Lücke. In Anlehnung an Regelungen über die absolute Verjährung der Rückforderungsansprüche bei gewissen Steuern und in Analogie zu Art. 67 OR über die Verjährung des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entschied das Gericht, dass bei Nichtversicherten eine zehnjährige absolute Verwirkungsfrist anwendbar sei (vgl. auch BGE 110 V 154 f. Erw. 4a, BGE 101 V 182 f. Erw. 1b; ZAK 1988 S. 242 Erw. 3b; SVR 1994 AHV Nr. 36 S. 97).
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b) Auf Grund der Akten steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Laufe des Jahres 1996 nach dem Verbleib der mit Verfügung vom 11. März 1987 rechtskräftig zugesprochenen Witwenabfindung erkundigte. Damit ist die zehnjährige Frist gewahrt, weshalb die Ausgleichskasse verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin die Witwenabfindung von 41'472 Franken auszubezahlen. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unter dem Titel Witwenabfindung mehr als diesen Betrag beantragen sollte, erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet. Ob infolge der verspäteten Zahlung der Witwenabfindung Verzugszinsen geschuldet sind (vgl. dazu BGE 119 V 81 Erw. 3a), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, nachdem die Parteien zu dieser Frage im kantonalen und im letztinstanzlichen Verfahren nicht Stellung genommen haben und der vorinstanzliche Entscheid sich damit ebenfalls nicht befasst. Es steht der Beschwerdeführerin frei, sich mit einem entsprechenden Begehren an die Ausgleichskasse zu wenden, welche anschliessend hierüber verfügungsweise zu befinden hätte.
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