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49. Urteil vom 19. Oktober 2001 i. S. S. gegen Stadt Zürich und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 41 Abs. 1 und Art. 49 BVG; Art. 127 ff. OR; Art. 27 BVG in Verbindung mit Art. 3, 4, 8 und 24a-24f FZG; Art. 1, 2 und 10 FZV; Art. 27 Abs. 1 und 2 sowie Art. 29 BVG (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung); Art. 331c Abs. 1 OR (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung); Art. 2 und 13 der (mit Wirkung ab 1. Januar 1995 aufgehobenen) Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit: Verjährung des Anspruchs auf Freizügigkeitsleistungen. | |
Sachverhalt | |
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B.- Die von S. eingereichte Klage mit dem sinngemässen Antrag auf Zahlung von 19'495 Franken, zuzüglich Verzugszinsen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 1. Dezember 2000).
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S. das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Die Stadt Zürich, vertreten durch die Versicherungskasse, und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) äussern sich zur Sache, ohne einen Antrag zu stellen.
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D.- Im Rahmen des Instruktionsverfahrens wurden die kasseninternen Rechtsgrundlagen beigezogen (Statuten der Versicherungskasse für die Arbeitnehmer der Stadt Zürich gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 24. Oktober 1984, in Kraft vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994, nachfolgend: Statuten 84; Statuten der Versicherungskasse der Stadt Zürich gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 22. Dezember 1993, in Kraft seit 1. Januar 1995, nachfolgend: Statuten 95; dazu ergangene Vollziehungsverordnung gemäss Stadtratsbeschluss vom 16. November 1994, nachfolgend: Vollziehungsverordnung).
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
1. Es steht fest und ist, grundsätzlich wie masslich, zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 27 Statuten 84 einen am 30. September 1986 - Datum des ![]() | 7 |
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b) Indem die Beschwerdeführerin, unbestrittenerweise, die im Lichte der Statuten ab 1. Oktober 1986 laufende Verjährungsfrist nie unterbrach, war die statutarische zehnjährige Verjährungsfrist am 1. Oktober 1996 - zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit und damit Fristbeginn - abgelaufen, als die Beschwerdeführerin sich 1998 erneut an die Versicherungskasse wandte. Der Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung (zuzüglich Zinsen) ist daher - nach Massgabe der Statuten 84 und 95 - verjährt. Zu prüfen bleibt, ob die statutarische Verjährungsregelung übergeordnetem Recht widerspricht, sodass - bejahendenfalls - der statutarischen Fristenregelung die Anwendung zu versagen wäre. Wird die Frage verneint, bleibt es bei der statutarischen Verjährungsordnung und ihrer Massgeblichkeit in diesem Fall.
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3. a) Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG, in Kraft seit 1. Januar 1985, verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren (Satz 1). Die Art. 129-142 des Obligationenrechts sind anwendbar (Satz 2). Als letzte Bestimmung im Ersten Titel des Zweiten Teils des Gesetzes handelt es sich bei Art. 41 Abs. 1 BVG um eine Mindestvorschrift (Art. 6 BVG). Als BVG-Minimalvorschrift kommt sie folglich zur Anwendung für ![]() | 10 |
b) Nach der Rechtsprechung ist Art. 41 BVG im Beitragsbereich (SZS 1994 S. 388; Urteil H. vom 9. August 2001, B 26/99) ebenso anwendbar wie bei Versicherungsleistungen, also bei den Leistungen, die im Versicherungsfall (Alter, Invalidität, Hinterlassensein) fällig werden (BGE 117 V 329 und nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 4. August 2000, B 9/99, sowie Urteil B. vom 5. Juni 2001, B 6/01, alle betreffend Invalidenrente; nicht veröffentlichtes Urteil N. vom 14. Dezember 1994, B 16/94, betreffend Invalidenrente aus vorobligatorischer Vorsorge). Freizügigkeitsleistungen sind indes keine Leistungen in diesem versicherungsrechtlichen und -technischen Sinn; vielmehr stellen sie die erworbene Finanzierungsgrundlage für allfällig künftig entstehende Versicherungsleistungen dar. Nicht der Verjährung nach Art. 41 BVG unterliegt die Verpflichtung zum rückwirkenden Anschluss eines Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 BVG (SZS 1998 S. 381). Ob Freizügigkeitsleistungen nach Massgabe von Art. 41 BVG verjähren, war, soweit ersichtlich, durch das Eidg. Versicherungsgericht, noch nie zu beurteilen.
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c) Gemäss MARKUS MOSER, Die Zweite Säule und ihre Tragfähigkeit, Diss. Basel 1992, S. 272 ff., wird der Freizügigkeitsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, weshalb an diesem Tag grundsätzlich auch die Verjährung beginnen würde. Doch stünden der Annahme eines solchen vorzeitigen Verlustes der Klagbarkeit die Vorschriften über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes (vgl. Erw. 4 hienach) entgegen, welche die Vorsorgeeinrichtung verpflichten, immer dann, wenn eine Überweisung des Guthabens an eine neue Vorsorgeeinrichtung nicht möglich ist, eine zu Gunsten des Zügers lautende Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto einzurichten (a.a.O., S. 276), dies insbesondere auch dann, wenn, trotz aller Bemühungen seitens der Stiftungsorgane, ![]() | 12 |
d) Mit der Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), 1. BVG-Revision, vom 1. März 2000 (BBl 2000 2637 ff.) schlägt der Bundesrat eine Revision von Art. 41 BVG vor. Danach sollen die Leistungsansprüche nicht verjähren, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben (Abs. 1). Der bisherige Abs. 1 wird unverändert zum Abs. 2. Mit diesem Vorschlag soll die von der Rechtsprechung bejahte (vgl. Erw. 3b) Verjährbarkeit des Grundleistungsanspruches beseitigt werden, dies aber nur für Versicherte, welche bei Eintritt des Versicherungsfalles ihre Vorsorgeeinrichtung noch nicht verlassen haben. Aufschlussreich für die hier zur Beurteilung anstehende Thematik ist an den erläuternden Ausführungen, dass der Bundesrat die Freizügigkeitsleistungen bei dieser Gesetzesrevision nicht erwähnt, sondern nur das Rentenstammrecht der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrente; der "Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung" richte "sich nach Art. 2 Abs. 1 FZG" (BBl 2000 2694).
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4. a) aa) Bereits die Art. 27 ff. BVG in der ursprünglichen Gesetzesfassung vom 25. Juli 1982, in Kraft seit 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994, waren darauf ausgerichtet, dem vor Eintritt eines Versicherungsfalles aus der Vorsorgeeinrichtung austretenden Versicherten die Erhaltung des Vorsorgeschutzes, beschränkt auf das BVG, zu gewährleisten (vgl. alt Art. 27 Abs. 1 BVG). Diesem Ziel diente alt Art. 29 BVG, welcher die Übertragung der ![]() | 14 |
bb) Diesen Rechtsetzungsauftrag gemäss alt Art. 29 Abs. 4 BVG erfüllte der Bundesrat durch den Erlass der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit vom 12. November 1986, welche auf den 1. Januar 1987 in Kraft trat (AS 1986 2008 ff.). Diese Verordnung stipulierte im Zusammenhang mit den in Art. 2 näher umschriebenen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Freizügigkeitspolice, Freizügigkeitskonto) die Informations- und Mitwirkungspflichten von Arbeitgeber, Vorsorgeeinrichtung und Versicherten (Art. 13). Danach hatte der Versicherte, nach Hinweis durch die Vorsorgeeinrichtung auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Art. 13 Abs. 2), der Vorsorgeeinrichtung bekanntzugeben, an welche neue Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung zu überweisen sei; entfiel diese Möglichkeit und konnte die Freizügigkeitsleistung auch nicht bar ausbezahlt werden, hatte der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung bekanntzugeben, in welcher Form der Vorsorgeschutz zu erhalten ist (Art. 13 Abs. 3). Hatte der Versicherte innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Vorsorgeeinrichtung keine Angaben nach Abs. 3 gemacht, so entschied diese nach Gesetz und auf Grund ihres Reglementes, in welcher Form der Vorsorgeschutz zu erhalten ist (Art. 13 Abs. 4).
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cc) Die Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit galt auch für die weitergehende berufliche Vorsorge, wie aus Art. 331c Abs. 1 OR (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung [AS 1983 823]) hervorgeht. Danach hatte die Personalfürsorgeeinrichtung ihre, der Forderung des Arbeitnehmers entsprechende Schuldpflicht in der Weise zu erfüllen, dass sie zu dessen Gunsten eine Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen gegen die Personalfürsorgeeinrichtung eines anderen Arbeitgebers, gegen eine der Versicherungsaufsicht unterstellte Unternehmung oder, unter voller Wahrung des ![]() | 16 |
b) aa) Mit dem Inkrafttreten des FZG auf den 1. Januar 1995, welches für die obligatorische und die weitergehende Vorsorge gilt (Art. 1 Abs. 2 FZG), wurden die bisherigen Freizügigkeitsregelungen abgelöst (vgl. Art. 27 BVG in der seit 1. Januar 1995 geltenden Fassung) und durch einheitliche Vorschriften im FZG ersetzt (Art. 3 und 4 FZG; Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV] vom 3. Oktober 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995). Danach haben Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Verzugszins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG) zu überweisen (Art. 4 Abs. 2 FZG). Der Vorsorgeschutz wird nach wie vor durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten (Art. 10 Abs. 1 FZV). Die Informationspflichten gelten weiterhin (Art. 8 FZG, Art. 1 und 2 FZV).
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bb) Durch Änderung vom 18. Dezember 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384, 1387), wurde dem FZG mit den Art. 24a-24f ein Abschnitt 6a eingefügt über die Meldepflichten und die Zentralstelle 2. Säule. Nach Art. 24a FZG melden ![]() | 18 |
"Eine ebenso schwierige Frage betrifft die Verjährung. Sie ist in zwei verschiedenen Gesetzen geregelt, je nachdem, ob es sich um eine Kasse handelt, welche die berufliche Minimalvorsorge oder das Überobligatorium durchführt. Im ersten Fall ist sie in Art. 41 BVG geregelt, im zweiten Fall hingegen in den Art. 127 und 128 OR. Diese Bestimmungen widersprechen sich zwar nicht, präzisieren aber auch nicht, von welchem Moment an die Verjährung im Bereich der beruflichen Vorsorge zu berechnen ist. Die diesbezügliche Rechtsprechung des EVG hat nicht erlaubt, ein präzises Konzept zur Anwendung der Verjährung herauszuschälen." (BBl 1998 5575 f.; in einer Fussnote findet sich der Hinweis auf BGE 115 V 228, BGE 117 V 329 und 117 V 337.)
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(...)
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"Ausserdem verweist Art. 41 BVG auf die Anwendung der Artikel 129-142 OR. Diese Bestimmungen betreffen den Mechanismus für die Anwendung der Verjährung. Danach kann der Versicherte, der Anspruch auf eine BVG-Leistung, d.h. auf eine Rente oder die Ausrichtung eines Freizügigkeitsguthabens hat, seinen Anspruch bis zehn Jahre nach dessen Fälligkeit geltend machen (es handelt sich eigentlich um eine Verwirkung)."
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(...)
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"In der weitergehenden Vorsorge beträgt die Verjährungsfrist für die Renten zehn Jahre, wobei die Fälligkeit des Anspruches vom im Reglement festgelegten Alter abhängt. Bei der Freizügigkeitsleistung wird die Leistung frühestens fünf Jahre, bevor der oder die Versicherte das Rücktrittsalter gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG erreicht, fällig (Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994, FZV, SR 831.425). Wenn der oder die Versicherte die Schweiz jedoch verlässt, wird die Leistung ![]() | 23 |
Zu den Übergangsbestimmungen führte der Bundesrat aus:
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"Mit der Schaffung dieses Verfahrens, und um zahlreiche noch hängige und künftige Anfragen zu beantworten, müssen die Vorsorgeeinrichtungen, die noch nicht beanspruchte Freizügigkeits- oder Vorsorgeguthaben besitzen, verpflichtet werden, die Zentralstelle 2. Säule zu benachrichtigen, damit diese die Anspruchsberechtigten suchen kann. Diese Übergangsbestimmung erlaubt nicht nur die Regelung bestimmter hängiger Fälle, sondern gibt der Zentralstelle überdies die Möglichkeit, über diejenigen Daten zu verfügen, die Konten betreffen, welche zurzeit zwar noch nicht, aber vielleicht bereits in naher Zukunft beansprucht werden könnten, was ihr die Suche enorm erleichtern würde." (BBl 1998 5589)
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c) Die Beschwerdegegnerin bezeichnet ihre im bisherigen Verfahren eingenommene Haltung als formell mit den jeweils massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsnormen in Einklang stehend. Sie räumt indes ein, es sei fraglich, ob mit dem Rückwirkungsverbot der beiden Erlasse (gemeint sind die Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit und FZG) "die Beurteilung der vorliegenden Konstellation gänzlich abgedeckt" sei, "zumal durch aArt. 331c OR und aArt. 29 BVG eine erhöhte Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes bereits bei Austrittsdatum der Klägerin bestand". Nachfolgend legt die Beschwerdegegnerin dar, inwiefern sich daraus in Bezug auf die "Anberaumung des haftpflichtrechtlichen Unterlassungstatbestandes eine bedeutsame Wirkung" ergebe. Bei Eintritt der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit "und damit der Verweisungsnorm von Art. 74 Abs. 3 VKS (Statuten 84) hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 1994 erfolgten Austritte" sei die Freizügigkeitsleistung noch nicht verjährt "und zumindest eine gewisse Sensibilisierungswirkung der genannten Erlasse hinsichtlich der verschärften Pflicht der Versicherungseinrichtungen zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes (...) zu erwarten gewesen. Ob sich daraus eine rechtliche Pflicht für die Beklagte ableiten lässt, sei dahingestellt, muss aber infolge der zweifelsfreien Anwendung von aArt. 331c OR sowie aArt. 29 BVG auch nicht weiterverfolgt werden". Auf Grund der unbestreitbaren direkten Anwendung dieser Bestimmungen und ihrer Bedeutung für die Erhaltung des Vorsorgeanspruches ergebe sich, "dass der Freizügigkeitsanspruch als solcher infolge der den Vorsorgeeinrichtungen auferlegten Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes keiner eigenen Verjährung unterliegt. Freizügigkeitsleistungen, welche mangels Bezeichnung einer Zahlstelle nicht überwiesen werden konnten, dürfen auch nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Fälligkeit nicht den freien Stiftungsmitteln bzw. in casu dem Pensionskassenvermögen zugewiesen werden (Verweis auf MOSER, a.a.O., S. 277 und 284)". Sei somit von einer Widerrechtlichkeit auszugehen, sei "nicht ![]() | 28 |
d) Das BSV verweist zunächst auf die Tragweite und die Vorgeschichte der mit der erwähnten Änderung des Freizügigkeitsgesetzes eingeführten Zentralstelle 2. Säule (vgl. Erw. 4b/bb) und hält fest, dass es "in der Natur der Dinge (liege), dass sich viele Arbeitnehmer, insbesondere ausländische Arbeitnehmer, erst genauer ihrer obligatorischen Altersvorsorge annehmen, wenn sie das Rentenalter erreicht haben und sich erinnern, dass sie neben der Alters- und Hinterlassenenversicherung auch einen Anspruch auf Altersleistungen der beruflichen Vorsorge haben". Angesichts dieses Dilemmas käme dem Amt sehr gelegen, wenn über die rechtliche Tragweite in diesen Fragen durch das Bundesgericht entschieden würde. In den nachfolgenden Ausführungen schliesst sich das BSV im Wesentlichen der bereits dargelegten Auffassung von MOSER (vgl. Erw. 3c) an. Die vorinstanzliche Rechtsauffassung, dass ein Versicherter zehn Jahre nach seinem Austritt keine Leistungsansprüche mehr geltend machen könne und die weitere Aufbewahrung der Unterlagen daher entfalle, sei im Hinblick auf die Invalidenleistungen (und demzufolge auch zum Teil für die Hinterbliebenenleistungen) offensichtlich irrig. Bestehe nämlich während der Versicherungszeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20%, die sich erst später, nach dem Austritt zu einer rentenberechtigenden Invalidität verschlimmere, ohne dass dabei der zeitliche und kausale Zusammenhang unterbrochen werde, so beginne die Verjährungsfrist für die Invalidenleistungen erst mit dem Eintritt der Invalidität. Die Vorsorgeeinrichtung habe auf alle Fälle die Pflicht, dafür zu sorgen, dass diese Mittel zweckgemäss im Falle eines Vorsorgefalles für die Vorsorgeleistungen der Versicherten verwendet werden könnten, eine Pflicht, die nach Auffassung des Amtes "erst zehn Jahre nach Erreichen des Rentenalters der Versicherten" verjährt.
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b) Wollte man dieser - aus der Systematik des Gesetzes und dem Normzweck gewonnenen - Auslegung mit Hinweis auf den Wortlaut entgegnen, Leistung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BVG umfasse nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auch die Freizügigkeitsleistung (und nicht nur die Leistung im Versicherungsfall), dränge der Standpunkt der Beschwerdeführerin dennoch durch. Es steht nämlich fest, dass die Vorsorgeeinrichtungen mit Wirkung ab 1. Januar 1987 in jedem Fall eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto zu errichten hatten, insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person - aus welchen Gründen auch immer - ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnahm (Art. 13 Abs. 4 in fine der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit). Dieser Pflicht konnte sich die Vorsorgeeinrichtung ab 1. Januar 1987 im Falle der Beschwerdeführerin nicht mit dem Hinweis entschlagen, diese sei ja schon am 30. September 1986 aus der Versicherungskasse ausgetreten. Denn die Erledigung des Freizügigkeitsfalles vom 1. Oktober 1986 war bei Inkrafttreten der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit am 1. Januar 1987 noch hängig. Die 1987 gewechselte Korrespondenz beweist dies: Die sich damals mit Blick auf das Inkrafttreten der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit noch verschärft stellende Frage nach der gesetzlich gebotenen Erhaltung des Vorsorgeschutzes harrte der Beantwortung und war von der in Art. 13 Abs. 4 in fine der Verordnung neu und ausdrücklich eingeführten Pflicht, den Vorsorgeschutz auch im Falle fehlender Mitwirkung des austretenden Versicherten zu erhalten, normativ erfasst. Im Lichte der durch Art. 13 Abs. 4 in fine der Verordnung mit Wirkung ab 1. Januar 1987 ![]() | 31 |
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