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Informationen zum Dokument  BGE 127 V 361  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und im Lichte der im Rahmen der 10. AHV-Revision ge&a ...
2. Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ...
3. In Bezug auf die vorstehende Regelung gehen vorliegend die Mei ...
4. a) Kantonales Gericht und Bundesamt stimmen darin überein ...
5. Was den von der Einkommensteilung erfassten Zeitraum anbelangt ...
6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid bundesrechtsw ...
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54. Urteil vom 28. Dezember 2001 i. S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen D. und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
 
 
Regeste
 
Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a, Art. 33bis Abs. 4, Art. 35 Abs. 1 AHVG; Art. 36 Abs. 2 IVG.  
- In den Fällen, in welchen der Ehegatte der ins Rentenalter tretenden Person eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, ist das Splitting bis zum 31. Dezember vor dem Versicherungsfall Alter vorzunehmen. Mit anderen Worten ist unter rentenberechtigt im Sinne des Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG auch bei dieser Konstellation altersrentenberechtigt zu verstehen.  
 
Sachverhalt
 
BGE 127 V, 361 (362)A.- Mit Verfügung vom 19. Januar 1999 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich D., geboren am 11. Dezember 1934, eine infolge einjährigen Vorbezugs um 6,8% gekürzte Altersrente von monatlich Fr. 1837.- sowie eine im selben Umfang gekürzte Zusatzrente von Fr. 562.- für seine am 15. August 1937 geborene Ehefrau E. zu. Letztere bezog seit 1. Januar 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung von monatlich Fr. 995.- samt Zusatzrente für den Ehemann von Fr. 299.-. Mit Verfügung vom 23. Februar 1999 kam die Ausgleichskasse wiedererwägungsweise auf die am 19. Januar 1999 zugesprochene Altersrente zurück und setzte diese auf monatlich Fr. 1405.- fest. Am gleichen Tag legte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Invalidenrente von E. mit Wirkung ab 1. Januar 1999 neu auf Fr. 1508.- fest und hob die Zusatzrente für den Ehemann auf. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens als ein Faktor der Rentenberechnung wurden die Einkommen der Ehegatten in den Kalenderjahren 1961 (Jahr nach der Heirat) bis 1997 (Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles) geteilt und ihnen je zur Hälfte angerechnet.
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B.- D. reichte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Altersrentenverfügung vom 23. Februar 1999. Nach Vernehmlassung der Ausgleichskasse und nach Beiladung von E. zum Prozess hiess das kantonale Gericht mit Entscheid vom 30. November 1999 das Rechtsmittel in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Verwaltung zur Neuberechnung der Altersrente im Sinne der Erwägungen zurückwies.
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C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben.
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Während D. als Gegenpartei und E. als Mitinteressierte sich nicht haben vernehmen lassen, schliesst sich die Ausgleichskasse den Ausführungen der Aufsichtsbehörde in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.
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BGE 127 V, 361 (363)Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
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2. Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie - hier nicht in Betracht fallende - Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung u.a. für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.
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Gemäss Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten der Invalidenversicherung vorbehältlich Absatz 3 die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar.
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3. In Bezug auf die vorstehende Regelung gehen vorliegend die Meinungen darüber auseinander, was unter "rentenberechtigt" im Sinne von Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 je lit. a AHVG zu verstehen ist. Gemäss Vorinstanz ist dieser Begriff einheitlich im Sinne des Anspruchs auf eine Altersrente aufzufassen. Demgegenüber ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtsbeschwerde führenden Bundesamtes die Einkommensteilung auch dann vorzunehmen, wenn einer der Ehegatten eine Rente der Invalidenversicherung bezieht. Dabei gilt als zuerst rentenberechtigter Ehegatte im Sinne von Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG, wer zuerst das Rentenalter erreicht. Auf dieser Auslegung beruht die Verwaltungspraxis gemäss BGE 127 V, 361 (364)Rz 5109 und 5120 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL). Unter anderem in Anwendung dieser Vorschriften hat vorliegend die Ausgleichskasse die Altersrente des Beschwerdegegners berechnet und festgesetzt.
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4. a) Kantonales Gericht und Bundesamt stimmen darin überein, dass sich aus der Entstehungsgeschichte von Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG sowie der Änderung von Art. 36 Abs. 2 IVG im Rahmen der 10. AHV-Revision nichts Entscheidendes für die Auslegung der vom Wortlaut her offenen Wendung "beide Ehegatten rentenberechtigt" ergibt. Immerhin sprechen die im angefochtenen Entscheid sowie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genannten Fundstellen in den Materialien (vgl. zu deren Bedeutung für die Gesetzesinterpretation BGE 124 II 200 Erw. 5c, BGE 124 V 189 Erw. 3a, je mit Hinweisen) eher für die Auffassung der Aufsichtsbehörde, wonach mit Rentenberechtigung ("droit à la rente" resp. "diritto alla rendita" in der französischen und italienischen Textfassung) beider Ehegatten im Sinne von Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG auch der Fall erfasst ist, wo einer der Ehegatten eine Rente der Invalidenversicherung bezieht (vgl. Amtl.Bull. 1993 N 208, 214 und 254, 1994 S 549 f.).
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Soweit das BSV in diesem Zusammenhang auf BGE 124 V 162 ff. Erw. 4a und b hinweist, wonach die Regeln des AHVG über die Rentenberechnung in der Invalidenversicherung vorbehältlich ausdrücklich anders lautender Regelung im IVG entsprechend im Sinne von integral anzuwenden sind, kann offen bleiben, ob diese zu alt Art. 36 Abs. 2 IVG ergangene Rechtsprechung weiterhin, insbesondere auch in Bezug auf Teilung und gegenseitige Anrechnung von Erwerbseinkommen bei Ehegatten gilt. Umgekehrt kann entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, die Folge der in Rz 5109 und 5120 RWL konkretisierten Auslegung von Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG, dass dem Einkommen einer verheirateten Person, die bei Erreichen des Rentenalters des Ehegatten eine Invalidenrente bezieht, unter Umständen keine oder nicht alle gesetzlich möglichen Einkommen hinzugesplittet werden, sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Das vom kantonalen Gericht hier angeführte Votum des Berichterstatters der ständerätlichen Kommission (Amtl.Bull. 1993 N 208) ist insofern nicht einschlägig, als es nach zutreffender Feststellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde damals um die (andere) Frage der Einkommensteilung im ersten oder im zweiten Versicherungsfall ging.
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BGE 127 V, 361 (365)b) Aus gesetzessystematischen Gründen ist die vom Bundesamt verfochtene Auslegung von "rentenberechtigt" in Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 je lit. a AHVG der Interpretation des kantonalen Gerichts vorzuziehen. Art. 33bis AHVG, welcher gemäss Überschrift Fragen im Zusammenhang mit der "Ablösung einer Invalidenrente" regelt, hält in Abs. 4 Satz 1 fest, dass für die Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen (vgl. Art. 29quater und Art. 30 AHVG) des invaliden Ehegatten während der Dauer des Bezuges der Invalidenrente wie ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 29quinquies berücksichtigt wird. Diese Vorschrift setzt implizit voraus, dass der Eintritt ins Rentenalter einer verheirateten Person, deren Ehegatte eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, das Splitting auslöst. Das gesetzessystematische Argument wird unterstützt durch Art. 35 Abs. 1 AHVG, wonach die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente beträgt, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b). Im Lichte dieser Gesetzesbestimmungen ist der Tatbestand des Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG auch als erfüllt zu betrachten, wenn der Ehegatte der altersrentenberechtigten Person eine Rente der Invalidenversicherung bezieht.
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Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Standpunktes, die Einkommensteilung sei erst im Zeitpunkt der Altersrentenberechtigung des zweiten Ehegatten vorzunehmen, an, dass gemäss den parlamentarischen Beratungen der Einführung des Splitting der Gedanke einer gemeinsamen Altersvorsorge - mit Teilhabe des Ehegatten, der weniger Altersvorsorge geäufnet hat, an der Altersvorsorge des andern - zu Grunde gelegen sei. Dieser spiele bei der Berechnung der Invalidenrente, welche dem Ersatz des invaliditätsbedingten Erwerbsausfalles diene, keine Rolle. Richtig ist, dass der nationalrätliche Kommissionssprecher in dem von der Vorinstanz erwähnten Votum darauf hinwies, dass es anstelle der bisherigen "einfachen Altersrente" und "Ehepaar-Altersrente" nur noch individuelle Altersrenten gebe (vgl. Amtl.Bull. 1993 N 208). In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass das alte Recht den Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente (ersatzlos gestrichener Art. 22 Abs. 1 AHVG) an den Tatbestand "Ehemann Alter 65, BGE 127 V, 361 (366)Ehefrau invalid (Art. 28 IVG)" geknüpft hatte; bei der Berechnung dieser Rente wurden Erwerbseinkommen, von denen die Ehefrau vor oder während der Ehe bis zur Entstehung des Anspruchs Beiträge entrichtet hatte, berücksichtigt (ersatzlos gestrichener Art. 32 Abs. 2 AHVG). Auch wenn der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Splitting den - verglichen mit der Invalidisierung häufigeren - Fall, dass beide Ehegatten altershalber rentenberechtigt werden, vor Augen hatte, lässt sich dem erwähnten Votum nicht entnehmen, dass die Anrechnung der Einkommen beider Ehegatten im Gegensatz zum alten Recht erst bei Erreichen des Rentenalters des zweiten Ehegatten erfolgen sollte.
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c) Schliesslich ist das Eidg. Versicherungsgericht schon im Urteil U. vom 18. Mai 2000 (H 67/00), allerdings ohne nähere Begründung, davon ausgegangen, dass Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG auch zum Zuge kommt, wenn der Ehegatte der ins Rentenalter tretenden Person eine Rente der Invalidenversicherung bezieht.
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5. Was den von der Einkommensteilung erfassten Zeitraum anbelangt, so ergibt sich zwingend aus dem klaren und unmissverständlichen Art. 33bis Abs. 4 AHVG (vgl. zur ratio legis dieser Vorschrift Amtl.Bull. 1994 S 552), dass, wo, wie vorliegend, der Ehegatte der ins Rentenalter tretenden Person eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, das Splitting bis zum 31. Dezember vor dem Versicherungsfall Alter vorzunehmen ist. Mit anderen Worten ist unter rentenberechtigt im Sinne des Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG auch bei dieser Konstellation altersrentenberechtigt zu verstehen. Offensichtlich hatte der Gesetzgeber bei der Redaktion den wohl häufigsten Fall zweier altersrentenberechtigter Ehegatten im Auge. Dieser Schluss ergibt sich ohne weiteres aus den Formulierungen, wie sie von den vorberatenden Kommissionen der Räte in die parlamentarische Beratung eingebracht und in der Folge angenommen wurden (vgl. Amtl.Bull. 1993 N 254 ["vor Erreichen des Rentenalters durch den ersten Ehegatten"] sowie 1994 S 549 und 597 ["vor Eintritt des Versicherungsfalles beim ersten Ehegatten"]). Es wäre im Übrigen mit dem Splitting-Gedanken nicht vereinbar und entspräche auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, wonach (nur) die Einkommen, die ein Ehepartner "nach Erreichen des Rentenalters eines Ehegatten (erster Rentenfall)" erzielt hat, nicht dem Splitting unterliegen (Amtl.Bull. 1993 N 208), in Fällen wie dem vorliegenden die Einkommensteilung lediglich bis zum Eintritt des Versicherungsfalles Invalidität vorzunehmen.
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BGE 127 V, 361 (367)6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig. Die nach Massgabe von Rz 5109 und 5120 RWL erfolgte Festsetzung der Altersrente gemäss Verfügung vom 23. Februar 1999 ist in masslicher Hinsicht nicht bestritten. Zu einer näheren Prüfung der Berechnung besteht nach Lage der Akten kein Anlass (BGE 125 V 415 Erw. 1b am Ende sowie 417 oben).
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