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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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56. Auszug aus dem Urteil vom 27. November 2001 i. S. Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung gegen S. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt | |
Regeste |
Art. 23 BVG, Art. 28 IVG und Art. 18 UVG: Kumulation von Invalidenrenten verschiedener Sozialversicherer. |
- Frage weiterhin offen gelassen, ob die Vorsorgeeinrichtung im Falle späterer Leistungskürzung zufolge Überentschädigung zu viel erbrachte Leistungen zurückfordern kann. | |
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3. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 23 und Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ab 1. Februar 1996 gegenüber der Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung (im Folgenden: Patria-Stiftung) grundsätzlich Anspruch auf Invalidenleistungen ![]() | 2 |
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Die Beschwerde führende Patria-Stiftung macht demgegenüber geltend, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge eine Gesetzesbestimmung betr. Vorleistungspflicht fehle. Der Beschwerdegegner habe nur dann Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, wenn er nach Anrechnung der Leistungen von Invaliden- und Unfallversicherung einen Einkommensausfall von mehr als 10% erleide. Mangels Entscheides über die Leistungspflicht der Unfallversicherung könne die konkrete Überversicherungsberechnung ab Februar 1996 noch nicht vorgenommen werden. Die geschuldete Leistung sei daher zur Zeit nicht bestimmbar. Die Ausrichtung von Invalidenleistungen nach BVG vor dem Entscheid über die Leistungspflicht der Unfallversicherung würde der ratio legis von Art. 34 Abs. 2 BVG - der Vermeidung einer ungerechtfertigten Überentschädigung bei ausdrücklichem Vorrang der Unfallversicherung - zumindest in der Retrospektive diametral entgegenstehen.
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5. a) Soweit Vorinstanz und Verfahrensbeteiligte die eingangs gestellte Rechtsfrage unter dem Blickwinkel der Vorleistungspflicht des einen Sozialversicherers zu beantworten suchen, übersehen sie einen wesentlichen Unterschied in der Koordination verschiedener Sozialversicherungsleistungen. Bei den Sachleistungen, beispielsweise in der Krankenversicherung, wo die Vorleistungspflicht des Krankenversicherers im Verhältnis zur Unfallversicherung oder zur Militärversicherung geregelt ist (Art. 78 Abs. 1 lit. a KVG und Art. 112 Abs. 1 KVV), gilt die Prioritätenordnung in dem Sinne, ![]() | 5 |
b) Auf Grund der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juli 1998, mit welcher dem Beschwerdegegner rückwirkend ab 1. Februar 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 70% die Hälfte einer ganzen Ehepaar-Invalidenrente zugesprochen wurde, sind die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin ab dem nämlichen Zeitpunkt erfüllt. Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. (...)
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