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2. Urteil i.S. Ausgleichskasse des Kantonalen Gewerbeverbandes Baselland gegen H. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft H 174/00 vom 4. März 2002 | |
Regeste |
Art. 24a und 35bis AHVG: Anspruch auf Verwitwetenzuschlag (Auslegung des Begriffs "verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten"). |
Rentenberechtigten, deren Ehe durch Tod aufgelöst wurde und die sich nicht mehr verheiratet haben), weshalb geschiedene Altersrentenbezügerinnen und -bezüger, deren früherer Ehegatte verstorben ist, trotz der unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschriebenen Gleichstellung von geschiedenen mit verwitweten Personen gemäss Art. 24a AHVG nicht in den Genuss des Verwitwetenzuschlags gelangen. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher H. die Zusprechung der höchstmöglichen Altersrente von (dannzumal) Fr. 1990.- pro Monat beantragt hatte, mit Entscheid vom 21. Januar 2000 in dem Sinne teilweise gut, als es die der Versicherten zustehende Altersrente unter Anrechnung des sog. Verwitwetenzuschlags von 20% auf monatlich Fr. 1815.- (Wert für 1997/98) festsetzte und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese über die intertemporalrechtliche Frage befinde, ob die genannte Rentenerhöhung bereits auf den 1. Juni 1997 oder aber erst auf den 1. Januar 2001 vorzunehmen sei (Dispositiv-Ziffer 1 mit Verweisung auf die Erwägungen).
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C.- Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
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Während H. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) deren Gutheissung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
1. Gemäss Ziff. 1 lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision vom 7. Oktober 1994 (ÜbBest. AHV 10) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht; sie gelten auch für laufende einfache Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird. Laut dem am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 24a Abs. 1 AHVG ist eine geschiedene Person einer verwitweten gleichgestellt (und hat somit nach dem Tod des früheren Ehegatten Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente im Sinne der Art. 23 f. AHVG), wenn sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) oder die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte (lit. b) oder das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat (lit. c). Erfüllt eine Person gleichzeitig ![]() | 5 |
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3. a) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen ![]() | 7 |
b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich bereits in BGE 126 V 60 Erw. 6 mit der Auslegung des vorliegend streitigen Art. 35bis AHVG und namentlich des darin verwendeten Begriffs "verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten" ("les veuves et veufs au bénéfice d'une rente de vieillesse", "le vedove e i vedovi beneficiari di una rendita di vecchiaia") befasst und festgestellt, dass nach dem Rechtssinn dieser Bestimmung, wie er sich eindeutig aus der in den Materialien dokumentierten Regelungsabsicht des Gesetzgebers ableiten lasse, der sog. Verwitwetenzuschlag den entsprechenden aktuellen Zivilstand der rentenberechtigten Person voraussetze und deshalb früher verwitweten, nunmehr erneut verheirateten Altersrentenbezügerinnen und -bezügern nicht gewährt werden kann.
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Im hier zu beurteilenden Fall stellt sich die weitere Frage, ob der angeführte Ausdruck ("verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten") dahin gehend auszulegen ist, dass der 20%ige Zuschlag zur Altersrente auf Verwitwete im eigentlichen Sinne dieses Zivilstandes beschränkt bleibt (d.h. auf Rentenberechtigte, deren Ehe durch Tod des Ehegatten aufgelöst wurde und die sich nicht mehr verheiratet haben) oder aber ob nach dem Rechtsinn von Art. 35bis AHVG - im Hinblick auf die von Art. 24a AHVG unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschriebene Gleichstellung von geschiedenen mit verwitweten Personen - auch geschiedene Altersrentenbezügerinnen und -bezüger, deren früherer Ehegatte verstorben ist, in den Genuss des Verwitwetenzuschlags kommen sollen.
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c) Der (auch in dieser Beziehung) unklare Wortlaut von Art. 35bis AHVG lässt beide Interpretationen zu. Was die übrigen normunmittelbaren Auslegungskriterien anbelangt, ist zunächst auf Grund der systematischen Betrachtungsweise eher davon auszugehen, dass geschiedenen Altersrentenberechtigten im Falle des Todes ihres früheren Ehegatten kein Verwitwetenzuschlag anzurechnen ist. Denn im Gegensatz zu Art. 24a steht Art. 35bis AHVG nicht unter dem Titel "Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente", sondern unter den Überschriften "Die Vollrenten" und "Berechnung und ![]() | 10 |
d) Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen der 10. AHV-Revision wollte der Nationalrat zunächst unerwünschte Verschlechterungen (namentlich bei verwitweten Alters- oder Invalidenrentnerinnen und -rentnern mit Kindern) auf Grund des für die Ehejahre vorzunehmenden Einkommenssplittings mit einer (weiteren) Änderung der Rentenformel korrigieren, wobei die für die Rentenberechtigten (noch) günstigere Formel grundsätzlich nur für Neurentnerinnen und -rentner vorgesehen war (Amtl.Bull. 1993 N 258, 264, 295 und 297 f.). Im Verlaufe der weiteren Beratungen setzte sich jedoch die ständerätliche Auffassung durch, dass sowohl für Alt- wie auch für Neurentnerinnen und -rentner an der mit Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992 über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung auf den 1. Januar 1993 bereits angepassten Rentenformel definitiv festzuhalten sei und die splittingbedingten Nachteile bei verwitweten Alters- oder Invalidenrentnerinnen und -rentnern gezielt mit einem 20%igen Rentenzuschlag gemäss revidiertem Art. 35bis AHVG auszugleichen seien (Amtl.Bull. 1994 S 552 f., 562, 598-600 und 606, N 1357-1359).
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Die Arbeiten der vorberatenden ständerätlichen Kommission zeigen mit aller Deutlichkeit, dass Geschiedene, deren früherer Ehegatte ![]() | 12 |
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