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23. Urteil i.S. 1. H. und 2. L. gegen Personalvorsorgestiftung X. AG in Liquidation und Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden B 85/00 + 89/00 vom 14. Mai 2002 | |
Regeste |
Art. 52 und 73 Abs. 1 BVG: Zuständigkeit. Das Berufsvorsorgegericht ist zuständig zur Beurteilung von Verantwortlichkeitsklagen, auch wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat. |
- Die Widerrechtlichkeit im Zusammenhang mit der Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtung besteht in erster Linie in einer Verletzung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagevorschriften. |
- Für die Haftung genügt bereits ein leicht fahrlässiges Verhalten. |
- Mehrere Ersatzpflichtige des gleichen Organs haften bei gleichem Verschulden solidarisch. |
Art. 159 OG: Parteientschädigung. Die in einem Verantwortlichkeitsprozess obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen haben Anspruch auf Parteientschädigung. | |
Sachverhalt | |
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B.- Am 27. August 1999 reichte die Personalvorsorgestiftung X. AG in Liquidation u.a. Klage gegen L. und H. beim Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden ein und machte Schadenersatz im Betrag von Fr. 155'811.- nebst Zins seit 1. April 1996 geltend. Mit Entscheid vom 21. Juni 2000 bejahte das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit und verpflichtete L. zur Bezahlung von Fr. 155'811.- und H. zur Bezahlung von Fr. 135'848.-, jeweils unter solidarischer Haftbarkeit bis zu letzterem Betrag sowie nebst Zins zu 5% seit 1. September 1999.
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C.- H. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage abzuweisen.
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Die Personalvorsorgestiftung X. AG in Liquidation schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) bejaht in der Vernehmlassung die Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichtsbarkeit und enthält sich zur materiellen Frage der Verantwortlichkeit einer Stellungnahme. Der beigeladene L. verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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D.- L. reicht ebenfalls eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei auf die Klage nicht einzutreten. Eventuell sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
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Die Personalvorsorgestiftung X. AG in Liquidation lässt wiederum auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das BSV verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der beigeladene H. lässt die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.
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Die Zuständigkeit des kantonalen und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 73 Abs. 1 Satz 2 (in Kraft seit 1. Januar 1997) und Abs. 4 BVG ist offensichtlich gegeben. Die Zuweisung der Verantwortlichkeitsprozesse nach Art. 52 BVG durch Bundesgesetz vom 21. Juni 1996 an das Berufsvorsorgegericht per 1. Januar 1997 ist im Rahmen der Dringlichkeit dieser BVG-Revision (BBl 1996 I 571) zu betrachten: Auf dem Hintergrund der krisenbedingt zunehmenden Zahlungsunfähigkeiten von Vorsorgeeinrichtungen, deren angeschlossene Arbeitgeber den Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachzukommen vermochten, wurden die Leistungsgarantien des Sicherheitsfonds (Art. 56 BVG) auf die weitergehende (reglementarische) Vorsorge ausgedehnt (Art. 56 Abs. 1 lit. c BVG in der Fassung vom 21. Juni 1996). Gleichzeitig räumte der Gesetzgeber dem Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht ein (Art. 56a Abs. 1 BVG), betraute mit dessen Beurteilung das Gericht nach Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BVG und fügte gleichzeitig in diesen ergänzten Satz die Zuständigkeit zur Entscheidung über Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG ein. Die vom Bundesrat angestrebte prozessuale Vereinfachung der Durchsetzung von Verantwortlichkeits- und Rückgriffsansprüchen (BBl 1996 I 576) ist Bestandteil der als dringlich bezeichneten Gesetzesrevision. Daraus folgt, dass die beiden neu eingeführten Zuständigkeiten des Berufsvorsorgegerichts mit dem Inkrafttreten der Revision (1. Januar 1997) sofort anwendbar sein sollten. Anhaltspunkte für die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung, die neue Zuständigkeit erfasse nur Klagen aus nach dem 1. Januar 1997 ![]() | 9 |
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4. a) Nach Art. 52 BVG sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Diese Haftungsnorm, deren Anwendungsbereich sich auch auf die weitergehende Vorsorge erstreckt (Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 89bis Abs. 6 ZGB), kommt unabhängig von der Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung (Art. 48 Abs. 2 BVG) zum Tragen (THOMAS GEISER, Haftung für Schäden der Pensionskassen: Überblick über die Haftungsregeln bei der 2. Säule, in: Mélanges en l'honneur de JEAN-LOUIS DUC, Lausanne 2001, S. 71). Sie räumt der geschädigten Vorsorgeeinrichtung einen direkten Anspruch gegenüber dem näher umschriebenen Kreis der haftpflichtigen Personen ein. Darunter fallen insbesondere die Organe der Vorsorgeeinrichtung, im vorliegenden Fall der Stiftungsrat (vgl. Art. 51 BVG). Diese Organeigenschaft kann wie im Rahmen der Verantwortlichkeitsvorschrift von Art. 52 AHVG (BGE 126 V 237 mit Hinweisen) auch eine bloss faktische sein (GEISER, a.a.O., S. 83; PIERRE-YVES GREBER, ![]() | 11 |
b) Die Organstellung des L., welcher seit 16. Juni 1988 als Präsident des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin amtete, ist ohne weiteres gegeben (vgl. Art. 51 BVG, Art. 83 und 89bis ZGB). Auch jene des Beschwerdeführers H., welcher ebenfalls als Arbeitgebervertreter im Stiftungsrat Einsitz genommen hatte, ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Zunächst kommt es, so wenig wie im Bereich des Art. 52 AHVG, für die Begründung und Beendigung der formellen Organstellung nicht auf den Handelsregistereintrag an (vgl. statt vieler BGE 126 V 61 und 123 V 172). Ausschlaggebend ist vielmehr, wann die Organstellung effektiv begründet worden ist, was hier mit der Wahl an der Stiftungsratssitzung vom 9. September 1993 der Fall gewesen ist. Soweit in diesem Zusammenhang eine rechtsungleiche Behandlung mit Blick auf die vom kantonalen Gericht nicht für haftpflichtig erklärten eingeklagten Personen geltend gemacht wird, geht der Einwand fehl, da die drei Personen zwar an dieser Sitzung anwesend waren, ohne aber schon zu Stiftungsräten gewählt worden zu sein. Von diesem Gesichtspunkt der zur Passivlegitimation führenden formellen Organstellung abgesehen, ist aufgrund der aus den Akten sich ergebenden Befugnisse und Aufgaben des H. im Zusammenhang mit der Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung davon auszugehen, dass H. längst faktische Organstellung hatte, bevor er auch formell zum Stiftungsrat gewählt worden ist.
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c) Was die Haftungsvoraussetzung des Schadens betrifft, hat das kantonale Gericht für das Eidgenössische Versicherungsgericht in verbindlicher Weise festgestellt (vgl. Erw. 3 hievor), dass der Beschwerdegegnerin, ausgewiesen durch den Konkursverlustschein vom 16. Oktober 1997, unbestrittenermassen ein Schaden von ![]() | 13 |
d) Als weitere Haftungsvoraussetzung ist ein widerrechtliches Verhalten der verantwortlichen Person erforderlich. Widerrechtlichkeit liegt vor, wenn die sich aus Gesetz und Verordnungen, aus der Stiftungsurkunde und den Reglementen, den Beschlüssen des Stiftungsrates, einem Vertragsverhältnis sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde ergebenden Pflichten, wozu auch die allgemeine Sorgfaltspflicht gehört, verletzt werden (DOMENICO GULLO, Die Verantwortlichkeit des Stiftungsrats in der Vorsorgeeinrichtung und die Delegation von Aufgaben, in: SZS 2001 S. 45; HELBLING/WYLER-SCHMELZER, a.a.O., S. 12; GREBER, a.a.O., S. 26 ff.). Im Bereich der Vermögensanlage besteht die Widerrechtlichkeit in erster Linie in einer Verletzung der gesetzlichen (Art. 71 BVG, Art. 49 ff. BVV 2) und reglementarischen Anlagevorschriften (vgl. Art. 49a BVV 2). Speziell Art. 50 BVV 2 bringt in Konkretisierung der allgemeinen Sorgfaltspflicht die bei der Vermögensanlage gebotene erhöhte Sorgfalt zum Ausdruck.
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aa) Nach Art. 57 Abs. 1 BVV 2 (in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 1. Juni 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993) darf das ![]() | 15 |
bb) Zweitens ist Art. 57 Abs. 2 BVV 2 zu beachten, wonach ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber 20% des Vermögens nicht übersteigen dürfen (Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 28. Oktober 1992, in Kraft seit 1. Januar 1993 [AS 1992 2234]). Es handelt sich hiebei um eine zusätzlich zur Begrenzung nach Art. 57 Abs. 1 BVV 2 zu beachtende Anlagevorschrift (EISENRING, a.a.O., S. 162).
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Das kantonale Gericht hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich festgestellt ![]() | 17 |
cc) Nach Art. 58a BVV 2 in der Fassung der Verordnung vom 1. Juni 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1881), muss die Vorsorgeeinrichtung ihrer Aufsichtsbehörde innert drei Monaten ![]() | 18 |
dd) Die beiden Stiftungsräte haben demnach mit der im Februar 1994 gewährten Krediterhöhung an die Stifterfirma und dem Anwachsenlassen der Kontokorrentausstände mehrfach gegen die Anlagevorschriften der BVV 2 verstossen und damit widerrechtlich gehandelt.
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e) In verschuldensmässiger Hinsicht genügt im Rahmen von Art. 52 BVG leichte Fahrlässigkeit (Amtl.Bull. 1980 S 295; JÜRG BRÜHWILER, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, S. 403; GEISER, a.a.O., S. 76; GREBER, a.a.O., S. 38; HELBLING/WYLER-SCHMELZER, a.a.O., S. 16). Leichte Fahrlässigkeit liegt bei geringfügiger Verletzung der erforderlichen Sorgfalt vor (HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 863), das heisst, wenn vom Sorgfaltsmassstab, den ein gewissenhafter und sachkundiger Stiftungsrat in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben beachten würde, abgewichen wird (GULLO, a.a.O., S. 45 f.; HELBLING/WYLER-SCHMELZER, a.a.O., S. 16; vgl. auch CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl., Bern 2000, S. 610). Was als (leichte oder grobe) Fahrlässigkeit anzusehen ist, muss im Einzelfall nach richterlichem Ermessen verdeutlicht werden; die Beantwortung der Frage beruht auf einem Werturteil (BGE 103 Ia 502 f. Erw. 7 und BGE 123 III 112 Erw. 3a betreffend Adäquanz; OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 5. Aufl., Zürich 1995, § 5 Rz 95 f., § 14 Rz 13-16).
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Von einer leichten Fahrlässigkeit kann im vorliegenden Fall jedoch ohnehin nicht gesprochen werden. Es liegt vielmehr eine grobe Pflichtwidrigkeit vor, indem die beiden Stiftungsräte als Arbeitgebervertreter offensichtlich im Banne der Interessenwahrung für die Stifterfirma standen und die ihnen im Rahmen der paritätischen Verwaltung auferlegte Pflicht zu einer selbstständigen, unabhängigen Beurteilung der finanziellen Situation nur ungenügend wahrnahmen und gegen verschiedene elementare Anlagevorschriften im Bereich der beruflichen Vorsorge verstiessen.
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g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht zu Recht sämtliche Haftungsvoraussetzungen bejaht und die beiden Beschwerdeführer verpflichtet hat, der Vorsorgeeinrichtung Schadenersatz zu leisten im jeweils festgesetzten, im letztinstanzlichen Verfahren in betraglicher Hinsicht nicht bestrittenen Umfang. Die beiden für grobfahrlässige Schadenszufügung Verantwortlichen gehören dem gleichen Organ innerhalb des in Art. 52 BVG erwähnten Kreises der Haftpflichtigen an. Wie das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt hat, haften sie damit solidarisch für denselben Schaden (EISENRING, a.a.O., S. 213; GEISER, a.a.O., S. 78; HELBLING, a.a.O., S. 610; HELBLING/WYLER-SCHMELZER, a.a.O., S. 11; LANTER, a.a.O., S. 214; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, Diss. Zürich 1996, S. 231). Ob bei unterschiedlichem Verschulden mehrerer Ersatzpflichtiger des gleichen Organs analog Art. 759 Abs. 1 OR eine differenzierte Solidarität in Betracht kommt (vgl. dazu ROHRBACH, a.a.O., S. 86 ff.), kann im vorliegenden Fall ebenso offen bleiben wie die Frage, wie es sich bei verschiedenen Organen verhält (vgl. dazu die Entstehungsgeschichte des Art. 52 BVG [Amtl.Bull. 1980 S 295] und GREBER, a.a.O., S. 11 ff.).
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b) Hinsichtlich der Parteientschädigung (Art. 159 OG), ist vom Grundsatz auszugehen, dass die Vorsorgeeinrichtung als mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betraute Institution im Obsiegensfall grundsätzlich keine Parteientschädigung beanspruchen kann. Davon ist nach der Rechtsprechung abzuweichen, wenn das Verhalten der Gegenpartei leichtsinnig oder mutwillig ist (BGE ![]() | 25 |
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