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44. Auszug aus dem Urteil i.S. 1. M., 2. W. gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
H 57/00 vom 23. Mai 2003 | |
Regeste |
Art. 52 AHVG: Haftung der Erben. |
Zufolge solidarischer Haftung der Erben für die Erbschaftsschulden steht es der Ausgleichskasse frei, die einzelnen Erben je für einen Teil oder auch für die gesamte Forderung ins Recht zu fassen. |
Es liegt ein nicht statthafter Parteiwechsel vor, wenn die Ausgleichskasse mit ihrer Schadenersatzverfügung darauf zielte, den Erblasser als ehemaligen Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft zu verpflichten, die entsprechende Verfügung aber irrtümlicherweise an einen gleichnamigen Erben adressiert wurde und die Kasse auf Einspruch des Erben hin ohne Erlass einer neuen, diesen ins Recht fassenden Verfügung Klage gegen diesen erhebt. |
Im Rahmen des Pauschalverfahrens (nach der bis 31. Dezember 2000 geltenden AHV-rechtlichen Ordnung) besteht mangels Widerrechtlichkeit und Verschuldens keine Haftung der Erben für die nach dem Tod des Erblassers ergangene Schlussabrechnung. | |
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Macht die Verwaltung nach dem Tod einer Ergänzungsleistungen empfangenden Person die Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Versicherungsleistungen geltend, genügt es sodann für die Rechtswirksamkeit ![]() | 3 |
3.2 Das kantonale Gericht hat die Literatur (THOMAS NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998; derselbe, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, in: ZAK 1991 S. 383 ff., 433 ff., insbesondere S. 434) zum Grundsatz, wonach die in der Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse als Adressat bezeichnete und damit als Schadenersatzschuldnerin ins Recht gefasste Partei im Laufe des Prozesses nicht gewechselt werden kann, zutreffend dargelegt. Entgegen der Vorinstanz liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers W. nicht eine statthafte, bloss formelle Berichtigung einer Parteibezeichnung in einem Verfahren vor, in welchem die Identität der Partei von Anfang an eindeutig feststand, deren Benennung aber falsch war (BGE 116 V 344 mit Hinweis). Mit Verfügung vom 28. Januar 1997 verpflichtete die Verwaltung I. in seiner Eigenschaft als ehemaliger Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft. Der Umstand, dass die genannte Verfügung wegen falscher Adressierung beim Beschwerdeführer einging, ändert nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin ursprünglich I. und nicht den Beschwerdeführer als passivlegitimiert betrachtete. Indem die Beschwerdegegnerin nach Einspruch des Beschwerdeführers und Ermittlung der zivilstands- und erbrechtlichen Verhältnisse ohne Erlass einer den Beschwerdeführer ins Recht fassenden Verfügung Klage gegen diesen führte, fehlte es vorinstanzlich (bezüglich des Beschwerdeführers) an einer Verfügung, deren Vorliegen eine Prozessvoraussetzung bildet. Hat das kantonale Gericht diesen ![]() | 4 |
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3.4.2 Eine Eigenheit des Pauschalverfahrens gemäss Art. 34 Abs. 3 AHVV (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) liegt darin, dass der Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen am Ende des Kalenderjahres erfolgt. Ermittelt die Kasse, dass Beiträge auszugleichen sind, stellt sie ihre entsprechende ![]() | 8 |
Bei dieser Gesetzeslage kann - entgegen der Vorinstanz - nicht gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung), wonach die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge mit deren Ablauf fällig und innert zehn Tagen zu zahlen sind, geschlossen werden, dass ausstehende Beiträge ohne Rechnungsstellung jeweils am 10. Januar des nachfolgenden Jahres zu bezahlen sind. Die Zahlungs- wie die Verzugszinspflicht betreffend die auszugleichenden Beiträge setzen vielmehr voraus, dass die entsprechende Forderung - grundsätzlich wie masslich - feststeht und dem Schuldner gegenüber geltend gemacht wurde (ZAK 1992 S. 247 Erw. 4). Weil die Schlussabrechnung (vom 29. Januar 1996) erst nach dem Tod des I. (am 18. Januar 1996) erging, besteht nach dem Gesagten insoweit mangels Widerrechtlichkeit und Verschuldens in der Person des Erblassers keine Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG der Beschwerdeführerin.
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