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47. Auszug aus dem Urteil i.S. O. gegen X. AG und Versicherungsgericht des Kantons Aargau |
B 69/01 vom 14. Mai 2003 | |
Regeste |
Art. 73 Abs. 1, Art. 66 Abs. 3 BVG: Passivlegitimation des ehemaligen Arbeitgebers. | |
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Erwägung 3 | |
3.1 Mit Urteil W. vom 30. Mai 1989 (B 5/87), in welchem das nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestellte Begehren um Nachzahlung von Beiträgen an die Vorsorgeeinrichtung durch die Arbeitgeberin zu beurteilen war, entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht, der mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehende Anspruch auf Freizügigkeitsleistung wende sich stets gegen eine Vorsorge-, allenfalls gegen die Auffangeinrichtung, nie jedoch gegen den ehemaligen Arbeitgeber, auch wenn dieser die abgezogenen Beiträge für die berufliche Vorsorge nie an eine Vorsorgeeinrichtung überwiesen habe (SZS 1990 S. 203 Erw. 3). Diese Rechtsprechung präzisierte das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil K. vom 14. Dezember 1998 (B 21/98) dahin ![]() | 1 |
3.2 Im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bildet Sachurteilsvoraussetzung, dass die klagende Partei an dem von ihr gestellten Rechtsbegehren ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur (Rechtsschutzinteresse) hat (BGE 128 V 48 Erw. 3a mit Hinweisen). Man kann sich fragen, ob eine vorsorgeversicherte Person in jedem Fall ein schutzwürdiges Interesse an der auf die Erfüllung der Auskunfts- und Beitragszahlungspflicht durch die Arbeitgeberin gerichteten Klage hat, ist doch ihr hauptsächliches Interesse auf die richtige Bemessung einer bereits fälligen oder zukünftigen Leistung durch die Vorsorgeeinrichtung gerichtet. Nur im Hinblick darauf ![]() | 2 |
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