BGE 129 V 408 | |||
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63. Auszug aus dem Urteil i.S. S. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (U 401/01) und Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen S. (U 402/01) und Versicherungsgericht des Kantons Aargau |
U 401/01 + U 402/01 vom 30. Mai 2003 | |
Regeste |
Art. 15 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2 UVG: Nominallohnentwicklung. | |
Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 3 | |
Erwägung 3.1 | |
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3.1.2 Bezüglich der Anpassung an die Lohnentwicklung rechtfertigt sich - wie bei den Tabellenlöhnen - eine Differenzierung nach Geschlechtern, weshalb auf den Nominallohnindex für Männerlöhne abzustellen ist. Dieser betrug im Jahr 1998 104,6, im Jahr 2000 107,0 Punkte (1993 = 100; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 32, Tabelle T1.1.93, Handel/Reparatur/Gastgewerbe), sodass ein Jahreseinkommen von Fr. 75'886.- resultiert. Es besteht daher kein Anlass, von dem von der SUVA unter Berücksichtigung der regionalen Lohnverhältnisse ermittelten Valideneinkommen von Fr. 75'400.- abzugehen.
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(...)
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Mangels zuverlässiger anderer Angaben ist das Jahreseinkommen von Fr. 43'800.-, welches der Versicherte im Jahr 1983 bei der Garage H. erzielt hätte, entsprechend der Erhöhung des Nominallohnindexes auf das Jahr 1999 umzurechnen. Der Nominallohnindex veränderte sich in den Jahren 1983 bis 1993 von 1186 auf 1743 Punkte (1939 = 100; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 37, Tabelle T1A.39, Arbeitnehmer, Männer) und von 1993 bis 1999 von 100 auf 106,0 Punkte (1993 = 100; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 32, Tabelle T1.1.93, Handel/Reparatur/Gastgewerbe; vgl. auch oben Erwägung 3.1). Daraus ergibt sich ein für den versicherten Verdienst massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 68'232.-, auf welchem Betrag die SUVA die Rente neu festzusetzen haben wird.
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