Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1, Art. 30a Abs. 1, Art. 85 Abs. 1 lit. b und d, Art. 85b und Art. 113 AVIG: Kompetenzdelegation an Regionale Arbeitsvermittlungszentren.
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Sachverhalt
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A.- Mit Verfügung vom 30. Oktober 2002 verneinte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Anspruch der 1953 geborenen D. auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Oktober 2002.
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B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher D. sinngemäss die Aufhebung der Verwaltungsverfügung beantragte, hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft in dem Sinne gut, dass es die Verfügung des RAV vom 30. Oktober 2002 als nichtig aufhob (Entscheid vom 9. April 2003).
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C.- Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung des kantonalen Entscheids festzustellen, dass das RAV zum Erlass der streitigen Verfügung sachlich und funktionell zuständig gewesen sei.
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D. beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; eventuell sei die Verfügung des RAV aus materiellrechtlichen Gründen aufzuheben. Das als Mitbeteiligte zur Vernehmlassung eingeladene RAV wie auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1. Versicherte haben u.a. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie vermittlungsfähig sind (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Widersetzt sich der Versicherte nach Ablauf der gestützt auf Artikel 30 Abs. 1 lit. d verfügten Einstellungsdauer immer noch der Teilnahme an einem Beratungsgespräch oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, so entzieht ihm die kantonale Amtsstelle den Leistungsanspruch (Art. 30a AVIG). Nach Art. 85 Abs. 1 lit. b und d AVIG klären die kantonalen Amtsstellen die Anspruchsberechtigung ab, soweit das Gesetz ihnen diese Aufgabe übertragen hat, und überprüfen die Vermittlungsfähigkeit von Arbeitslosen. Art. 85b Abs. 1 AVIG bestimmt, dass die Kantone den RAV Aufgaben der kantonalen Amtsstellen und der Gemeindearbeitsämter übertragen können. Die den RAV übertragenen Aufgaben und Kompetenzen melden die Kantone der Ausgleichsstelle (Art. 85b Abs. 3 AVIG). Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen, welche sie dem Bund zur Genehmigung vorlegen (Art. 113 Abs. 1 Satz 2 AVIG), wobei die Kantone insbesondere die zuständigen Amtsstellen und Beschwerdeinstanzen bezeichnen (Art. 113 Abs. 2 lit. b AVIG) und die Verfahrensvorschriften erlassen (Art. 113 Abs. 2 lit. e AVIG).
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2.2 Die grundsätzliche Zulässigkeit der Delegation der Befugnis zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) oder zum Entzug des Leistungsanspruchs (Art. 30a AVIG) an die RAV steht ausser Frage (Art. 85b Abs. 1 Satz 2 AVIG; BGE 125 V 362). Eine derartige Kompetenzdelegation einzelner Aufgaben des KIGA an die RAV bedarf indessen eines formellen, den Publikationsvorschriften des Kantons unterliegenden Erlasses. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt eine bloss auf internen Verwaltungsweisungen vorgenommene Zuständigkeitsübertragung nicht (Urteil M. vom 23. Mai 2002; C 236/00), auch wenn dies, gemäss KIGA, dem Willen des kantonalen Gesetzgebers entspricht. Der Kanton Basel-Landschaft hat weder im AVLG noch in der Dienstordnung des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 11. Dezember 1990 eine entsprechende Delegation vorgenommen (zur Überprüfung kantonalen Verfahrensrechts durch das Eidgenössische Versicherungsgericht: BGE 126 V 149 Erw. 2b). § 3 Abs. 3 AVLG erteilt der kantonalen Amtsstelle lediglich die Kompetenz, die Aufgaben der RAV festzulegen, wobei sich eine entsprechende Kompetenzdelegation im Übrigen bereits aus Art. 85b Abs. 1 AVIG ergibt. Die kantonalrechtliche Bestimmung besagt aber gerade nicht, in welchen Bereichen der Arbeitslosenversicherung die RAV sachlich zuständig sein sollen. Dies ergibt sich einzig aus den verwaltungsinternen Weisungen des KIGA vom 30. Juni 2000, welche hingegen keinen formellen, den Publikationsvorschriften des Kantons entsprechenden Erlass darstellen, sodass für die Versicherten - als Verfügungsadressaten - die sachliche Zuständigkeit nicht ersichtlich ist.
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2.3 Mit Blick auf diese Rechtslage ist mit dem kantonalen Gericht festzustellen, dass dem RAV aufgrund fehlender rechtsgenüglicher Kompetenzübertragung (sowohl für den Entzug des Leistungsanspruchs nach Art. 30a AVIG wie für die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG) vorliegend keine Verfügungskompetenz zukam, womit eine sachlich unzuständige Behörde die streitige Verfügung erliess. Praxisgemäss bildet die sachliche Unzuständigkeit einen Nichtigkeitsgrund, es sei denn, der verfügenden Behörde komme - was hier nicht der Fall ist - auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu (BGE 127 II 47 Erw. 3g, BGE 119 V 314 Erw. 3b, BGE 114 V 327 Erw. 4b; vgl. auch IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl., Basel 1986, S. 242 Nr. 40 B V a1, sowie RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 40 S. 120). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 127 II 48 Erw. 3g mit Hinweisen; Urteil M. vom 23. Mai 2002; C 236/00), weshalb der vorinstanzliche Entscheid rechtens ist.
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