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Informationen zum Dokument  BGE 130 V 125  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
Erwägung 3
Erwägung 3.4
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21. Auszug aus dem Urteil i.S. D. gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
 
 
C 162/02 vom 29. Oktober 2003
 
 
Regeste
 
Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 17 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (in der bis 30. Juni 2003 in Kraft gewesenen Fassung); Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV: Einstellungsdauer, Grad des Verschuldens.  
 
BGE 130 V, 125 (126)Aus den Erwägungen:
 
 
Erwägung 3
 
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"Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat."
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"Il y a faute grave lorsque l'assuré abandonne un emploi réputé convenable sans être assuré d'obtenir un nouvel emploi ou lorsqu'il refuse un emploi réputé convenable sans motif valable."
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"La colpa grave è data se l'assicurato ha abbandonato senza valido motivo un impiego idoneo senza garanzia di uno nuovo o ha rifiutato un lavoro idoneo."
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In der Rechtsprechung wird der Vorbehalt des entschuldbaren Grundes (motif valable/valido motivo) in Übereinstimmung mit der deutschen und französischen, aber im Widerspruch zur italienischen Fassung im Zusammenhang mit beiden Tatbeständen, sowohl der Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen (z.B. ARV 2000 Nr. 8 S. 41 Erw. 2c; Urteil H. vom 8. November 2001, C 156/01, Erw. 3a) als auch der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit (z.B. ARV 2000 Nr. 9 S. 48 Erw. 1; Urteil I. vom 23. August 2001, C 21/01, Erw. 1b) genannt.
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3.2 Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 3bis AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV ist der Bemessung der Einstellungsdauer sowohl bei Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen (Einstellungsgrund gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) als auch bei Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Einstellungsgrund gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 AVIV in der bis 30. Juni 2003 geltenden Fassung) nicht zwingend ein schweres Verschulden zugrunde zu legen. Dabei werden für die Unterschreitung des für schweres Verschulden vorgesehenen Sanktionsrahmens statt eines entschuldbaren Grundes (z.B. ARV 2000 Nr. 9 S. 50 Erw. 4b/aa; Urteile F. vom 20. September 2002, C 48/02, Erw. 5, G. vom 20. Juni 2001, C 32/01, Erw. 4, sowie T. vom 16. Februar 2001, C 15/00, Erw. 3b und 4b) oft - gleichbedeutend (vgl. insbesondere Urteile F. vom 20. September 2002, C 48/02, Erw. 5, und BGE 130 V, 125 (127)T. vom 16. Februar 2001, C 15/00, Erw. 3) - besondere Umstände des Einzelfalls verlangt, indem festgehalten wird, die Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 AVIV bilde hier lediglich die Regel, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden dürfe, sodass insoweit das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsgericht nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt sei, sondern auch eine mildere Sanktion zulasse (z.B. ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c; RJJ 1999 S. 56 Erw. 3; Urteile J. vom 17. März 2003, C 278/01, Erw. 2.1, K. vom 8. Oktober 2002, C 392/00, Erw. 4.5, und D. vom 21. Mai 2001, C 424/00, Erw. 2b).
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3.3.1 In einem Urteil B. vom 15. Februar 1999, C 226/98, dessen hier interessierende Erw. 2c in ARV 2000 Nr. 8 S. 41 abgedruckt ist, setzte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit seinem in ARV 1999 Nr. 23 S. 136 publizierten Urteil U. vom 9. November 1998, C 386/97, auseinander, welches die Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit betraf. Es führte aus, der Begründung dieses Urteils sei zu entnehmen, dass eine den für schweres Verschulden vorgesehenen Rahmen von 31 bis 60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) unterschreitende Einstellungsdauer im Rahmen dieses Einstellungsgrundes generell unzulässig sei und sich das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsgericht auf die Festsetzung einer Einstellungsdauer zwischen 31 und 60 Tagen beschränke (ARV 2000 Nr. 8 S. 41 Erw. 2c).
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Im gleichen Urteil C 226/98 warf das Eidgenössische Versicherungsgericht indessen - ohne sie zu beantworten - die Frage auf, ob - unter dem Titel der entschuldbaren Gründe - nicht auch bei der Ablehnung zumutbarer Arbeit Ausnahmen vorzubehalten seien, so wenn die Zumutbarkeit nach den gesamten Umständen nur als Grenzfall zu bejahen sei (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c). Die Frage ist, nachdem die Zulässigkeit der Unterschreitung des für schweres Verschulden vorgesehenen Sanktionsrahmens für die Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit zwischenzeitlich im positiven Sinne beantwortet worden ist (Erw. 3.2 BGE 130 V, 125 (128)hievor), nur (noch) in Bezug auf die Ablehnung einer amtlich zugewiesenen Arbeit aktuell. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sie auch in verschiedenen späteren Urteilen offen gelassen (z.B. in den Urteilen M. vom 24. Juni 2003, C 126/02, Erw. 4, T. vom 22. Oktober 2002, C 207/02, Erw. 3.2, und C. vom 10. Januar 2002, C 195/00).
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3.3.2 Demgegenüber brachte das Eidgenössische Versicherungsgericht in verschiedenen eine Einstellung wegen Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit betreffenden Urteilen zum Ausdruck, dass bei allen in Art. 45 Abs. 3 AVIV erwähnten Einstellungstatbeständen nicht ausnahmslos von einem schweren Verschulden auszugehen sei (z.B. Urteile B. vom 6. Februar 2003, C 3/02, Erw. 3.2, G. vom 15. Februar 2002, C 93/01, Erw. 3a, und U. vom 28. September 2001, C 119/01, Erw. 3a). Dementsprechend erachtete es in mehreren Fällen eine Unterschreitung des für schweres Verschulden vorgesehenen Sanktionsrahmens bei Einstellungen in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit ausdrücklich für zulässig. So ging es in einem nicht veröffentlichten Urteil R. vom 2. September 1999, C 61/99, von einem leichten Verschulden aus und beanstandete in seinen Urteilen B. vom 6. Februar 2003, C 3/02, G. vom 15. Februar 2002, C 93/01, sowie H. vom 17. September 2001, C 391/00, die Annahme eines mittelschweren Verschuldens nicht.
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Erwägung 3.4
 
3.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Wortlaut aller drei Sprachfassungen des Art. 45 Abs. 3 AVIV keinerlei Anhaltspunkt enthält, der dafür sprechen würde, hinsichtlich der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit zwischen amtlich zugewiesenen auf der einen und nicht amtlich zugewiesenen Stellen auf der andern Seite zu differenzieren. Eine solche Unterscheidung wurde lediglich - teilweise - von der Rechtsprechung eingeführt bzw. offen gelassen. Das Urteil C 226/98 (Erw. 3.3.1 hievor) gab indessen das frühere, den Einstellungstatbestand der Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit betreffende Urteil C 386/97 ungenau BGE 130 V, 125 (129)wie der. In Letzterem war nicht entschieden worden, im Falle der Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit müsse immer ein schweres Verschulden angenommen werden. Vielmehr war darin erst nach Verneinung eines entschuldbaren Grundes auf ein nach Art. 45 Abs. 3 AVIV zwingend schweres Verschulden geschlossen worden (ARV 1999 Nr. 23 S. 137 Erw. 1b und S. 139 Erw. 2c). Damit sollte demnach entgegen ARV 2000 Nr. 8 S. 41 Erw. 2c (sowie z.B. Urteil C. vom 10. Januar 2002, C 195/00, Erw. 1b) nicht gesagt werden, im Rahmen des Einstellungsgrundes der Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit sei eine Unterschreitung der für schweres Verschulden vorgeschriebenen Einstellungsdauer generell unzulässig. Vielmehr sollte damit festgestellt werden, dass bei Vorliegen dieses Einstellungstatbestandes im Rahmen von Art. 45 Abs. 3 AVIV, das heisst nur bei Fehlen eines entschuldbaren Grundes, zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen sei (vgl. Urteile I. vom 23. August 2001, C 21/01, Erw. 1b, S. vom 20. Juli 2001, C 74/01, Erw. 1b und 4a, sowie D. vom 19. Januar 2001, C 75/00). Art. 45 Abs. 3 AVIV schreibt nicht nur bei Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen, sondern auch bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit nur unter dem Vorbehalt eines entschuldbaren Grundes die Annahme eines schweren Verschuldens vor (Erw. 3.1 hievor). Wird ein solcher Grund bejaht, ist diese Bestimmung nicht anwendbar und die Einstellungsdauer bemisst sich nach der Regel des Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG.
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3.4.2 Abgesehen davon, dass schon der Wortlaut von Art. 45 Abs. 3 AVIV keine Handhabe dafür bietet, die Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit anders zu behandeln als jene einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Tätigkeit, vermag auch das im Urteil C 226/98 angeführte Argument, bei der Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit stünden Tatsache und Schwere des Verschuldens meist klar fest (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c; ebenso z.B. ARV 2000 Nr. 9 S. 50 Erw. 4b/aa und Urteil C. vom 10. Januar 2002, C 195/00, Erw. 1b), für diesen Einstellungsgrund einen Ausschluss einer die Einstellungsdauer bei schwerem Verschulden unterschreitenden Sanktion nicht zu begründen. Selbst wenn bei diesem Einstellungstatbestand Tatsache und Schwere des Verschuldens häufiger klar feststehen sollten als bei den Einstellungsgründen der Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen und der Ablehnung einer BGE 130 V, 125 (130)nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit, könnte dies nicht dazu führen, die Möglichkeit einer Unterschreitung der für schweres Verschulden vorgesehenen Einstellungsdauer bei Einstellungen wegen Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit generell zu verneinen. Damit würden diejenigen, durchaus auch bei diesem Einstellungsgrund vorkommenden, Konstellationen vernachlässigt, in denen Tatsache und Schwere des Verschuldens gerade nicht klar feststehen.
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3.4.3 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Rechtsprechung im Sinne der in Erw. 3.3.2 hievor angeführten Urteile dahin zu klären, dass bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes, weil Art. 45 Abs. 3 AVIV diesfalls nicht anwendbar ist, auch bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen ist. Es verhält sich damit nicht anders als bei der Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen und bei der Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit (vgl. auch THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 712, der auch bei den in Art. 45 Abs. 3 AVIV genannten Gründen eine Verschuldensprüfung im Einzelfall postuliert, ohne zwischen den verschiedenen betroffenen Einstellungstatbeständen zu differenzieren).
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3.5 Zu prüfen bleibt, was unter entschuldbaren Gründen zu verstehen ist, deren Vorliegen dazu führt, dass anders als nach Art. 45 Abs. 3 AVIV nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen ist. Dazu ist vorab festzuhalten, dass der deutsche Wortlaut dieser Bestimmung, der von einem "entschuldbaren Grund" spricht, nicht treffend ist, könnte er doch dazu verleiten, nach Gründen zu suchen, die ein Verschulden ausschliessen. Dies ist jedoch nicht gemeint, wie aus der Rechtsprechung folgt, die bei entschuldbaren Gründen bzw. unter besonderen Umständen des Einzelfalls nicht auf eine Einstellung verzichtet, sondern unter Umständen auch bei den in Art. 45 Abs. 3 AVIV erwähnten Einstellungstatbeständen den für schweres Verschulden vorgesehenen Rahmen unterschreitet (Erw. 3.2 und 3.3 hievor). Es ist vielmehr gestützt auf die französische und die italienische Fassung, worin von einem "motif valable" bzw. "valido motivo" gesprochen wird, festzustellen, dass unter einem "entschuldbaren Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV ein Grund zu verstehen ist, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lassen kann. Dies steht BGE 130 V, 125 (131)auch in Übereinstimmung mit den Urteilen, in denen statt von entschuldbaren Gründen von besonderen Umständen des Einzelfalls die Rede ist (vgl. für die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie die Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit Erw. 3.2 hievor, und für die Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit Urteile G. vom 15. Februar 2002, C 93/01, Erw. 3, und U. vom 28. September 2001, C 119/01, Erw. 3).
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Es handelt sich somit um Gründe, die - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen, ansonsten es schon an der Erfüllung der in Art. 45 Abs. 3 AVIV erwähnten Einstellungstatbestände fehlen würde (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, Art. 44 Abs. 2 AVIV in der bis 30. Juni 2003 geltenden Fassung und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der bis 30. Juni 2003 geltenden Fassung) - das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen können. Diese im konkreten Einzelfall liegenden Gründe können - wie etwa gesundheitliche Probleme (RJJ 1999 S. 57 Erw. 4) - die subjektive Situation der betroffenen Person oder - so die Befristung einer Stelle (ARV 2000 Nr. 9 S. 49 Erw. 4b/aa) - eine objektive Gegebenheit beschlagen.
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