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28. Auszug aus dem Urteil i.S. Verein B. gegen Bundesamt für Sozialversicherung und Eidgenössische Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung |
I 468/03 vom 30. Januar 2004 | |
Regeste |
Art. 73 Abs. 1 und 2 lit. b und c IVG; Art. 99 ff., Art. 107bis IVV; Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 3 SuG: Keine Finanzhilfen bei Projektrealisierung ohne Einwilligung des Bundesamtes für Sozialversicherung; überspitzter Formalismus. |
Daran ändert nichts, dass der Gesuchsteller mit dem BSV einen (lediglich Betriebsbeiträge betreffenden) Leistungsvertrag, wie er nunmehr in Abs. 1 des auf den 1. Juni 2002 in Kraft gesetzten Art. 107bis IVV ausdrücklich vorgesehen ist, abgeschlossen hat; die Massgeblichkeit der gesetzlichen Bestimmungen über die Beitragsgewährung wird dadurch nicht berührt (Erw. 5.2.2). |
Verweigert das BSV die Gewährung von Baubeiträgen, weil der Gesuchsteller mit der Projektrealisierung ohne vorgängige Beitragszusicherung oder Bewilligung begonnen hat, kann nicht von überspitztem Formalismus gesprochen werden (Erw. 5.4). | |
Sachverhalt | |
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B. Die gegen die ablehnende Verfügung vom 9. September 2002 beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) erhobene Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung eines Baubeitrages an den Erwerb der Liegenschaft I. in X. in Höhe von Fr. 608'445.- zuzüglich 5% Verzugszins seit 1. November 2001 wies die Eidgenössische Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung, an welche das EDI die Sache am 16. ![]() | 2 |
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Verein B. seine im Verfahren vor dem EDI resp. der Eidgenössischen Rekurskommission gestellten Anträge erneuern.
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Das BSV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 3 | |
Erwägung 3.1 | |
Erwägung 3.2 | |
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Erwägung 4 | |
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Erwägung 5 | |
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Bereits in BGE 122 V 198 Erw. 4a hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die Vorschriften des Subventionsgesetzes auch für die Gewährung von Baubeiträgen im Rahmen der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Geltung haben. In dem in SVR 1997 IV Nr. 107 S. 331 publizierten Urteil vom 10. Januar 1997 befand es in Erw. 2b, die Gesetzgebung über Finanzhilfen und Abgeltungen finde auch im Bereich der Invalidenversicherung und hier insbesondere bei der Gewährung von Beiträgen an Wohnheime Anwendung. Diese Rechtsprechung wurde seither beibehalten (vgl. Urteil vom 27. Februar 2001 [I 631/00]). Soweit die Vorschriften von Art. 103 IVV denjenigen des Subventionsgesetzes widersprechen, werden sie von Letzterem derogiert.
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5.2.1 Das SuG unterscheidet begrifflich zwischen Finanzhilfen und Abgeltungen. Finanzhilfen sind als geldwerte Vorteile zu verstehen, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SuG). Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, ![]() | 11 |
Zu den charakteristischen Merkmalen der Finanzhilfe gehört die Verhaltensbindung. Die Gewährung der Finanzhilfe ist an die Erfüllung einer genau bestimmten Aufgabe geknüpft. Finanzielle Leistungen des Staates ohne Zweckbindung sind somit keine Finanzhilfen (Botschaft zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. Dezember 1986; BBl 1987 I 382). Die Empfänger von Finanzhilfen sind aus rechtlicher Sicht indessen frei, darüber zu entscheiden, ob sie eine durch Finanzhilfen geförderte Tätigkeit ausüben wollen oder nicht. Es darf keine rechtliche Verpflichtung zu einer bestimmten Tätigkeit vorliegen. Die Finanzhilfe fördert somit Aufgaben, die nicht vom Bund delegiert sind und auch ohne vom Bund übertragenes Recht ausgeübt werden können und dürfen (BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Bern 1992, S. 38 ff.). Bei den der Milderung oder dem Ausgleich finanzieller Lasten dienenden Abgeltung handelt es sich demgegenüber um eine vom Gesetz vorgesehene Entschädigung für die Ausübung einer rechtlichen Verpflichtung, welche nicht zwingend gewährt werden muss. Die Aufgabenerfüllung oder -übertragung muss im Gesetz vorgesehen oder durch dieses abgedeckt sein. Die Aufgabenübertragung an eine bestimmte Institution oder Person selbst kann durch Rechtsetzung, Schaffung einer Institution des öffentlichen Rechts im Gesetz, durch Vertrag oder durch Konzession erfolgen. Grundsätzlich ist es dem Gesetzgeber anheimgestellt, ob er eine Abgeltung leisten will oder nicht (SCHAERER, a.a.O., S. 41 f.).
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5.4.1 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Bürgern und Bürgerinnen den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 120 V 417 Erw. 4b). Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche ![]() | 17 |
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5.4.3 Bei diesen Vorgaben handelt es sich um durchaus schutzwürdige Interessen des Staates an einer formstrengen Abwicklung des Subventionsverfahrens. Dieses hat eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die Vorschriften sind nicht zum blossen Selbstzweck aufgestellt worden. Werden sie nicht eingehalten, stellt der Gesuchsteller das BSV durch den vorzeitigen Erwerb einer Liegenschaft vor vollendete Tatsachen. Die Prüfung des Gesuches ist dann nur noch eingeschränkt möglich und Varianten zum bereits umgesetzten Projekt können nur noch bedingt geprüft werden. Ein solches Vorgehen erschwert eine solide Finanzplanung. Es besteht daher ein ausreichendes öffentliches Interesse an einer formstrengen Umsetzung der Beitragsgewährung. Hinzu kommt, dass die entsprechenden Vorschriften ohne grossen Aufwand eingehalten werden können. Insbesondere ist es einem Gesuchsteller ohne weiteres zuzumuten, in Fällen, die seiner Meinung nach keinen Aufschub erdulden, ein zusätzliches Gesuch um vorzeitigen Erwerb zu stellen. Gerade von dieser Möglichkeit hat der Beschwerde führende Verein keinen Gebrauch gemacht. Er hat daher die vom Gesetz ![]() | 19 |
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