Regeste Aus den Erwägungen: 3. Arbeitslose erhalten gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs ... 4. Wie das kantonale Gericht zu Recht erwogen hat, ist somit nich ...
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34. Auszug aus dem Urteil i.S. K. gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und Verwaltungsgericht des Kantons Zug
C 103/03 vom 13. Februar 2004
Regeste
Art. 277 ZGB; Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. a AVIG; Art. 33 Abs. 1 AVIV sowie Rz C53 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE) (je in der seit 1. Juni 2002 geltenden Fassung).
3.1 Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 124 V 67 ff. Erw. 4 und 5 befunden hatte, dass die bisherige Umschreibung des Begriffes der Unterhaltspflicht in Art. 33 Abs. 1 AVIV gesetzes- und verfassungswidrig ist (weil die Annahme einer Unterhaltspflicht von der kantonalen Gesetzgebung im Bereich der Kinderzulagen und nicht vom entsprechenden zivilrechtlichen Begriff abhängig gemacht worden war), passte der Bundesat die betreffende Bestimmung auf den 1. Juni 2002 an. Dem geänderten Wortlaut zufolge besteht nun eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nach Art. 22 Abs. 2 AVIG, wenn der Versicherte nach Art. 277 ZGB unterhaltspflichtig ist. Die arbeitslosenversicherungsrechtliche Erhöhung des Taggeldansatzes steht und fällt daher mit der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht, ohne dass Gesetz- oder Verordnungsgeber einen Ausnahmetatbestand vorgesehen hätten.