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Informationen zum Dokument  BGE 130 V 270  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin ist nach Lage der Akten unbestritt ...
Erwägung 3
4. Der Fall der Beschwerdeführerin zeichnet sich dadurch aus ...
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39. Auszug aus dem Urteil i.S. I. gegen Kanton Zürich und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
 
 
B 63/03 vom 5. April 2004
 
 
Regeste
 
Art. 23 BVG: Abgrenzung der Leistungspflicht zweier Vorsorgeeinrichtungen.  
 
Sachverhalt
 
BGE 130 V, 270 (271)A.
1
A.a I., geb. 1967, schloss 1988 die Ausbildung zur diplomierten Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerin erfolgreich ab. Ab August 1989 beim Kanton Zürich angestellt und dadurch bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) vorsorgeversichert, war vorgesehen, dass sie im Schuljahr 1992/93, nebst Zeichenstunden in einem Team, je ein halbes Pensum als Hauswirtschafts- und Handarbeitslehrerin an der Oberstufe in R. unterrichten sollte. Im Anschluss an die im Oktober 1992 vollzogene Pensenreduktion, wonach I. nurmehr als Hauswirtschaftslehrerin tätig gewesen war, diagnostizierte der vertrauensärztlich beigezogene Dr. med. M., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine neurotische Erschöpfungsdepression sowie Bulimie. Er sprach sich dafür aus, dass I. seit Oktober 1992 bis voraussichtlich Ende Sommer 1993 bei günstigem Heilungsverlauf 50 % arbeitsunfähig sei (Expertise vom 6. April 1993). Am 6. Juli 1993 kündigte I. das Arbeitsverhältnis mit dem Kanton Zürich aus "rein persönlichen Gründen". Gleichzeitig meldete sie ihr Interesse an, im Schuljahr 1993/94 Stellvertretungen in den Bereichen Haushaltskunde oder Handarbeit zu übernehmen (Schreiben vom 6. Juli 1993).
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A.b Laut Angaben der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (vom 13. Juli 1998) und dem Auszug aus dem Individuellen Konto (vom 4. Mai 1998) bezog I. innert einer am 25. August 1993 eröffneten ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Oktober bis Dezember 1993, in den Monaten Februar, April sowie August bis November 1994 und in der Zeit von Juni bis August 1995 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Daneben war sie verschiedentlich teilzeitlich erwerbstätig, wobei sie insbesondere tage- oder wochenweise Stellvertretungen für kantonale Lehrkräfte übernahm. Vom 22. August bis 10. November 1994 war sie in X. als Hauswirtschaftslehrerin angestellt. Das bis 31. Dezember 1994 befristete Arbeitsverhältnis, welches ein Drittelspensum umfasste, wurde laut Bericht der Finanzverwaltung X. (vom 21. Juli 1998) wegen eines Auslandaufenthaltes vorzeitig aufgelöst.
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A.c Vom 1. September 1995 bis 30. November 1997 war I. im Schuldienst der Stadt Zürich tätig und war deshalb bei deren Versicherungskasse vorsorgeversichert. Sie unterrichtete als Hauswirtschaftslehrerin an der Schule Y. der Stadt Zürich bei wechselnden Beschäftigungsgraden zwischen 23 1/3 % und 66 2/3 % (während BGE 130 V, 270 (272)des Wintersemesters 1996/97). Erneut machten sich gesundheitliche Probleme bemerkbar. Im zuhanden der Versicherungskasse der Stadt Zürich (heute: Pensionskasse Stadt Zürich) erstatteten Gutachten vom 23. Dezember 1997 diagnostizierte Frau Dr. med. V., FMH Innere Medizin, eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelschwerer bis schwerer Episode; seit dem 23. Juni 1997 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Lehrerin, wobei für eine differenziertere Prognose ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten notwendig sei. Dr. med. B., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine schizoaffektive Mischpsychose; die Explorandin sei seit Jahren vollständig arbeitsunfähig; mit einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes könne nicht gerechnet werden (Expertise vom 5. Februar 1998). Die Pensionskasse Stadt Zürich gewährte I. gemäss Leistungsausweis vom 1. Februar 1998 mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 eine volle Invalidenrente unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrades von 46 %.
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Auf die Anmeldung vom 9. April 1998 zum Leistungsbezug hin sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich I. rückwirkend ab 1. April 1997 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Verfügung vom 3. Dezember 1999).
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A.d In der Folge liess I. am 7. Mai 2002 gegenüber der BVK die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen. Diese verneinte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 19. Juli und 13. November 2002.
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B. Am 27. November 2002 liess I. Klage gegen die BVK einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab Dezember 1997 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen. Diese Rente sei mit den ihr ausgerichteten Invalidenrenten der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der Pensionskasse Stadt Zürich "zu koordinieren". Mit Entscheid vom 28. Mai 2003 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.
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C. I. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Im Eventualpunkt beantragt sie zudem die Rückweisung zwecks Ergänzung des Verfahrens und Erlass eines neuen Entscheides.
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Die BVK beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung äussert sich in gleicher Weise.
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BGE 130 V, 270 (273)D. Das Gericht hat die Akten der Pensionskasse Stadt Zürich beigezogen.
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Aus den Erwägungen:
 
1. Die Beschwerdeführerin ist nach Lage der Akten unbestrittenerweise zu mehr als zwei Dritteln invalid, was ihr nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gibt und gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine volle BVG-Invalidenrente begründet. Strittig ist unter den Parteien die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche dieser Invalidität zu Grunde liegt, in der Zeit zwischen 16. August 1989 und 15. September 1993 eingetreten ist, als die Beschwerdeführerin zufolge ihres Anstellungsverhältnisses beim Kanton Zürich und unter Beachtung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bei der BVK vorsorgeversichert war. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung dieser Frage massgeblichen Grundsätze gemäss der zu Art. 23 BVG ergangenen Rechtsprechung (BGE 123 V 264 Erw. 1c mit Hinweisen) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (vgl. auch BGE 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen; SZS 2003 S. 507 und 509; Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01, Erw. 1 und 2).
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(...)
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Erwägung 3
 
3.1 Rechtsprechungsgemäss (zuletzt BGE 126 V 310 f. Erw. 1 in fine mit Hinweisen) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung, insbesondere hinsichtlich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987 456 und AS 2002 3721) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das BGE 130 V, 270 (274)invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73). Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins Verfahren der Invalidenversicherung gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des Entscheids der Invalidenversicherung zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (Urteil F. vom 9. Februar 2004, B 39/03). Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerdeverfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 126 V 311 Erw. 2a).
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3.2 Die beschwerdegegnerische BVK war, nach Lage der Akten, im Verfahren der Invalidenversicherung nicht involviert. Indem sie sich auf den Standpunkt stellt, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, nicht in der Zeit zwischen 16. August 1989 und 15. September 1993 eingetreten und nicht sie, sondern die im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligte städtische Versicherungskasse leistungspflichtig sei, stützt sie sich letztlich auf die Festlegungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. Bei dieser Sachlage ist das Problem des Nichteinbezugs des in der Folge eingeklagten Vorsorgeversicherers ins Verfahren der Invalidenversicherung gegenstandslos (vgl. Erw. 3.1 hievor), und es ist von einem, vorbehältlich zweifelloser Unrichtigkeit, verbindlichen Entscheid der Invalidenversicherung auszugehen. Im hier zu beurteilenden Fall ist indes zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte für eine unverschuldet verspätete Anmeldung gemäss Art. 48 Abs. 2 in fine IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig BGE 130 V, 270 (275)gewesenen Fassung) aktenkundig sind. Die Organe der Invalidenversicherung hatten mithin keinen Grund, bei der Festsetzung des Rentenbeginns weiter als bis April 1997 (zwölf Monate vor Anmeldung zum Rentenbezug) zurückzugehen. Dies spricht, für sich allein besehen, dafür, den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im hier stattfindenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren, im Ergebnis übereinstimmend mit der Vorinstanz, frei zu prüfen.
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4.1 Art. 23 BVG kommt, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, insbesondere auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 123 V 264 Erw. 1c, BGE 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).
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4.2 Die Frage nach dem materiellen und vor allem temporalen Konnex stellt sich nun aber, insbesondere auch mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben, welcher staatliche Organe wie Private bindet (Art. 5 Abs. 3 BV), nicht in gleicher Weise, wenn BGE 130 V, 270 (276)seither eine andere Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht anerkannt und über Jahre hinweg Invalidenrenten erbracht hat, ohne dass dies, wie hier der Fall, jemals von einer der beiden beteiligten Parteien in irgend einer Weise in Frage gestellt worden wäre. Es besteht in einer solchen Situation erreichter Versicherungsdeckung nur bedingt Bedarf nach einer Kontrolle des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit zum Zwecke der Abgrenzung der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen voneinander, wie gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt. Das entsprechende Regelungsziel des Art. 23 BVG (Erw. 4.1 hievor) ist nämlich erreicht, seine erneute Anwendung insofern obsolet; dies vorbehältlich von Sachverhalten, in denen die Anerkennung der Leistungspflicht durch die letzte Vorsorgeeinrichtung als zweifellos unrichtig erscheint (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) oder eines auf Rückerstattung lautenden, durch die letzte Vorsorgeeinrichtung erstrittenen rechtskräftigen Gerichtsurteils, wonach deren Anerkennung der Leistungspflicht als unrechtmässig oder grundlos erfolgt (Zahlung einer Nichtschuld) zu qualifizieren ist.
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Indem die Pensionskasse Stadt Zürich ihre Leistungspflicht zufolge der psychisch begründeten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit anerkannte und sie hiefür eine volle Rente aus beruflicher Vorsorge zusprach, bleibt kein Raum für eine entsprechende Berechtigung gegenüber der BVK. Gestützt auf die Arbeitgeber- und Arztberichte ist zwar davon auszugehen, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin bis weit in die Vergangenheit zurückreichen. Daneben vermitteln die Prozessakten aber auch das Bild einer Person, die bestrebt war, ihr an konflikt- und krisenträchtigen Situationen reiches Leben in eigenverantwortlicher Weise zu meistern. Dabei spielte auch der Arbeitsumfang eine Rolle. So erklärte sie etwa BGE 130 V, 270 (277)im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. M. im Frühjahr 1993, sie rechne persönlich damit, bis zum Sommer 1993 wieder vollumfänglich arbeitsfähig zu sein; sie möchte indes künftig nurmehr zu 50 % erwerbstätig sein, weshalb sie bereits Vorkehren getroffen habe, um ihren Lebensunterhalt mit einem geringeren Lohn als bisher zu bestreiten. Vor dem Hintergrund dieser vielschichtigen, komplexen Lebensgeschichte fehlen eindeutige Belege dafür, dass die letztlich zur Invalidisierung führende psychische Gesundheitsschädigung sich seit Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der BVK durchgehend negativ auf das berufliche Fortkommen der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätte. Etwas anderes ist weder bewiesen noch beweisbar, zumal aus der Zeit von Sommer 1993 bis 1995/96 datierende Arztberichte, namentlich solche psychiatrischer Fachrichtung, welche als Entscheidungsgrundlagen dienen könnten, nicht aktenkundig sind.
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