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Informationen zum Dokument  BGE 130 V 570  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb ...
2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer für das Einspr ...
Erwägung 2.3
3. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). D ...
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83. Urteil i.S. Z. gegen IV-Stelle Nidwalden und Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden
 
 
I 164/04 vom 23. September 2004
 
 
Regeste
 
Art. 52 Abs. 3 ATSG: Parteientschädigung im Einspracheverfahren.  
Frage offen gelassen, ob ein Parteientschädigungsanspruch auch in weiteren Ausnahmefällen - wie bei besonderen Aufwendungen oder Schwierigkeiten - anzuerkennen ist (Erw. 2.3).  
 
Sachverhalt
 
A. Mit Verfügung vom 2. April 2003 sprach die IV-Stelle Nidwalden dem 1953 geborenen Z. rückwirkend ab 1. Mai 1996 eine halbe Invalidenrente zu. Die Nachzahlung der beiden Kinderrenten für O. und R. im Betrag von Fr. 67'822.-, einschliesslich des Vergütungszinses und der Betreffnisse für den Monat April 2003, erfolgte gemäss einer weiteren Verfügung vom 2. April 2003 an die geschiedene Ehefrau E.
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Z. liess gegen die verfügte Ausrichtung der Kinderrenten an seine geschiedene Ehefrau Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 7. Juli 2003 hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 2. April 2003 in Gutheissung der Einsprache insoweit auf, als darin die Nachzahlung der Kinderrenten an die Mutter angeordnet wurde, und veranlasste die Nachzahlung des Betrages von Fr. 67'822.- an Z. Weiter verpflichtete sie sich, von E. diesen zu Unrecht ausbezahlten Betrag zurückzufordern. Den in der Einsprache gestellten Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung lehnte die IV-Stelle ab.
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BGE 130 V, 570 (571)B. Z. liess Beschwerde führen mit dem Begehren, unter teilweiser Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2003 wies das Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden die Beschwerde ab.
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C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z. den vorinstanzlich gestellten Antrag erneuern.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
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Im Bericht der ständerätlichen Kommission zur Parlamentarischen Initiative Allgemeiner Teil Sozialversicherung vom 27. September BGE 130 V, 570 (572)1990, der sich an denjenigen der Arbeitsgruppe der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht anlehnt, ist für das Einspracheverfahren wiederum kein Parteientschädigungsanspruch vorgesehen (BBl 1991 II 201 oben). In den Erläuterungen zum Einspracheverfahren wird im Einklang mit den Ausführungen der Arbeitsgruppe auf den Zweck dieses Rechtsbehelfs hingewiesen (Vermeiden unnötiger Prozesse) sowie darauf, dass das Einspracheverfahren kostenlos und weitgehend formlos sei, wie es in der obligatorischen Unfallversicherung mit Erfolg angewendet werde (BBl 1991 II 262).
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Die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit schliesslich hielt in ihrem Bericht vom 26. März 1999 zur Parlamentarischen Initiative Sozialversicherungsrecht u.a. fest, dass die Rechtsprechung in bestimmten Fällen des Einspracheverfahrens den Anspruch eines Minderbemittelten, dessen Standpunkt nicht aussichtslos ist, auf Vergütung der Kosten für die notwendige anwaltschaftliche Vertretung zuerkannt habe. Der ständerätliche Antrag würde dem entgegenstehen. Die Kommission stellte sodann klar, dass die ständerätliche Fassung die normale, voraussetzungslos geschuldete Parteientschädigung bei Obsiegen ausschliesse, und beantragte, den Grundsatz zu relativieren und festzuhalten, dass Parteientschädigungen in der Regel nicht ausgerichtet werden. Damit soll - bei vorerst unentgeltlicher Verbeiständung - die Entschädigung im Falle des Obsiegens ermöglicht werden (BBl 1999 4612).
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Diese Fassung der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit erfuhr in den parlamentarischen Beratungen keine Änderung mehr und wurde in Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG vom 6. Oktober 2000 Gesetz.
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2.2 Die Entstehungsgeschichte (zur Bedeutung der Materialien für die Gesetzesauslegung, insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen siehe BGE 126 V 439 Erw. 3b mit Hinweisen) des Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG mit der engen Anlehnung an die analoge Regelung in der obligatorischen Unfallversicherung, die den Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren in Art. 130 Abs. 2 Satz 2 UVV (gültig bis 31. Dezember 2002) ausschloss, was vom Eidgenössischen Versicherungsgericht wiederholt als gesetzmässig erachtet wurde (BGE 117 V 402 Erw. [II.] 1.; RKUV 2003 Nr. U 490 S. 364), zeigt klar, dass der Gesetzgeber die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren unter einer Bedingung als zulässig und geboten erachtete: Der BGE 130 V, 570 (573)Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden. Dieser Tatbestand der Entschädigung der prozessarmen Partei im Obsiegensfall ist hier unstreitig nicht gegeben.
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Erwägung 2.3
 
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2.3.2 Nicht zu entscheiden ist hier schliesslich die Frage, ob der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen besonderer Umstände (etwa besonderer Aufwendungen oder Schwierigkeiten) zulässt, wie UELI KIESER (ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 28 zu Art. 52) annimmt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte im Einspracheverfahren keine übermässigen Aufwendungen zu tätigen, da der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot. Dementsprechend konnte der Rechtsvertreter sich denn auch mit einer knapp gehaltenen Einsprache im Umfang von drei Seiten begnügen. Denn die Verfügung der IV-Stelle war insofern fehlerhaft, als die Nachzahlung der Kinderrentenbetreffnisse an die Mutter und geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgte, obwohl diese keinen entsprechenden Antrag (Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71ter AHVV) gestellt hatte. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter vor Abfassung der Einsprache einmal telefonisch und einmal schriftlich bei der Verwaltung intervenierte, diese aber untätig blieb, zeigt wohl die Nützlichkeit des Einspracheverfahrens und dessen Zweck, Irrtümer des Versicherungsträgers zu korrigieren, ohne dass der Betroffene ein Gerichtsverfahren anstrengen muss, BGE 130 V, 570 (574)belegt aber keine besondere Komplexität des Verwaltungsverfahrens.
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