BGE 131 V 4 | |||
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2. Auszug aus dem Urteil i.S. R. gegen Ausgleichskasse GastroSuisse und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen |
H 319/03 vom 22. Oktober 2004 | |
Regeste |
Art. 16 Abs. 2, Art. 52 AHVG; Art. 137 Abs. 2 OR: Vollstreckungsfrist bei Schadenersatzforderungen. | |
Aus den Erwägungen: | |
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Nach dem Gesagten ist die Beibehaltung der Rechtsprechung zur analogen Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG zu überprüfen.
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3.2 Im nicht publizierten Urteil R. vom 14. April 1986, mit welchem die analoge Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG auch für die Vollstreckungsverwirkung bei Schadenersatzforderungen für anwendbar erklärt wurde (bestätigt in ZAK 1991 S. 129 Erw. 2c), stützte sich das Gericht auf die ebenfalls analoge Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG bei Rückerstattungsforderungen (BGE 105 V 81 Erw. 2c) und führte aus, die Herbeiziehung von Art. 16 Abs. 2 AHVG bei Schadenersatzforderungen sei umso gerechtfertigter, als es sich beim Schadenersatz um entgangene Beiträge handle; den Einwand des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), beim Schadenersatz gehe es oft um hohe Summen, weshalb den Verantwortlichen längere Fristen zuzugestehen seien, wies das Gericht ab, weil auch Rückerstattungsforderungen hohe Beträge zum Gegenstand haben könnten. Nachdem in erster Linie der Umstand, dass der Schadenersatzforderung Beitragsverluste zugrunde liegen, für die analoge Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG spricht (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., S. 440) und das Eidgenössische Versicherungsgericht in konstanter Praxis den Unterschied von Schadenersatz- und Beitragsforderung betont hat (BGE 126 V 449 Erw. 4c mit Hinweisen), erscheint die Rechtsprechung in ZAK 1991 S. 129 Erw. 2c nicht folgerichtig und es kann an ihr nicht weiter festgehalten werden. Daran ändert auch BGE 129 V 345 nichts: In jenem Fall waren Verzugszinsen streitig; diese sind akzessorisch zu den Beiträgen und damit untrennbar mit diesen verbunden, was auf eine Schadenersatzforderung gerade nicht zutrifft. Mit der Vorinstanz ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Geltendmachung des Schadenersatzes sich wesentlich vom Beitragsverfahren unterscheidet (AHI 1996 S. 131 Erw. 2c mit Hinweisen); es stellt auch keine Abgabestreitigkeit im Sinne von Art. 114 OG dar (BGE 119 V 392 Erw. 2b mit Hinweisen).
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3.3 Das seit 1. Januar 2003 in Kraft stehende Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sieht für die vorliegende Fragestellung keine Lösung vor. Art. 24 ATSG (Erlöschen des Anspruchs) erfasst nur ausstehende, nicht jedoch bereits rechtskräftig festgesetzte Leistungen und Beiträge (UELI KIESER, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 3 f. zu Art. 24). Art. 25 ATSG handelt hingegen von der Rückerstattung von Leistungen und Beiträgen und bezieht sich somit auch nicht explizit auf Schadenersatzforderungen. Bei Art. 78 ATSG (Verantwortlichkeit) hat der Gesetzgeber dessen Anwendung im Verfahren nach Art. 52 AHVG ausgeschlossen (vgl. Art. 52 Abs. 6 AHVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung sowie KIESER, a.a.O., N 16 zu Art. 78). Art. 52 Abs. 3 AHVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung behandelt lediglich die Festsetzungs-, nicht jedoch die Vollstreckungsfrist, wobei der Gesetzgeber diese Fristen neu als Verjährungs- und nicht mehr als Verwirkungsfristen behandelt wissen will (vgl. BBl 1994 V 983 f.).
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Auch aus der gescheiterten 11. AHV-Revision ergeben sich keine neuen Anhaltspunkte: Art. 16 Abs. 2 AHVG sollte dahin gehend ergänzt werden, dass Art. 149a Abs. 1 SchKG (Verjährung des Verlustscheins) nicht anwendbar sei, und die vorgesehene Fassung von Art. 52 Abs. 3 AHVG äusserte sich ebenfalls nur zur Festsetzungs- nicht jedoch zur Vollstreckungsfrist.
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Somit lässt sich weder aus der Einführung des vorliegend nicht direkt anwendbaren Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen) noch aus der Neuformulierung des Art. 52 AHVG etwas zur Beantwortung der Frage gewinnen.
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3.4 Nebst der analogen Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG bietet sich einzig diejenige der allgemeinen Verjährungsfrist von Art. 137 Abs. 2 OR an, welche bei Anerkennung der Forderung durch Ausstellung einer Urkunde oder Feststellung der Schuld durch ein richterliches Urteil eine zehnjährige Frist vorsieht. Die Anwendung dieser längeren Frist entspricht denn auch Sinn und Zweck von Art. 52 AHVG, da Schadenersatzforderungen oft fünf- oder sechsstellige Summen ausmachen und deshalb häufig nicht innert einer fünfjährigen Frist abbezahlt werden können, sodass die Ausgleichskassen wiederum eines Teils ihrer Ansprüche verlustig gehen und der Zweck der Schadloshaltung demnach nur teilweise erreicht wird (vgl. hiezu bereits die Bedenken des BSV im Urteil R. vom 14. April 1986, H 74/85, sowie KNUS, a.a.O., S. 72). Andererseits besteht aus Sicht der Rechtssicherheit kein Bedürfnis an einer kurzen Frist, weil die Verhältnisse nach der rechtskräftigen Festsetzung des Schadenersatzes (Verwaltungsverfügung oder richterliches Urteil) klar sind, der geschuldete Betrag feststeht und es keine Beweisschwierigkeiten wegen Zeitablaufs mehr zu gewärtigen gibt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die neuere Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hinzuweisen, wonach die Vollstreckung einer rechtskräftig festgesetzten Witwenabfindung (BGE 127 V 209) respektive rechtskräftig zugesprochener Leistungen der Invalidenversicherung (SVR 2002 IV Nr. 15 S. 47) einer zehnjährigen Frist unterliegt. Im Übrigen stellt jede kürzere als die zehn Jahre dauernde Frist eine Privilegierung des Schadenersatzschuldners dar; denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser aus Verschulden Haftende für den von ihm verursachten Schaden nicht ebenso lange soll belangt werden können wie für jede andere Forderung (vgl. Art. 137 Abs. 2 OR).
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