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2. Auszug aus dem Urteil i.S. R. gegen Ausgleichskasse GastroSuisse und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen |
H 319/03 vom 22. Oktober 2004 | |
Regeste |
Art. 16 Abs. 2, Art. 52 AHVG; Art. 137 Abs. 2 OR: Vollstreckungsfrist bei Schadenersatzforderungen. | |
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Nach dem Gesagten ist die Beibehaltung der Rechtsprechung zur analogen Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG zu überprüfen.
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3.3 Das seit 1. Januar 2003 in Kraft stehende Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sieht für die vorliegende Fragestellung keine Lösung vor. Art. 24 ATSG (Erlöschen des Anspruchs) erfasst nur ausstehende, nicht jedoch bereits rechtskräftig festgesetzte Leistungen und Beiträge (UELI KIESER, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 3 f. zu Art. 24). Art. 25 ATSG handelt hingegen von der Rückerstattung von Leistungen und Beiträgen und bezieht sich somit auch nicht explizit auf ![]() | 5 |
Auch aus der gescheiterten 11. AHV-Revision ergeben sich keine neuen Anhaltspunkte: Art. 16 Abs. 2 AHVG sollte dahin gehend ergänzt werden, dass Art. 149a Abs. 1 SchKG (Verjährung des Verlustscheins) nicht anwendbar sei, und die vorgesehene Fassung von Art. 52 Abs. 3 AHVG äusserte sich ebenfalls nur zur Festsetzungs- nicht jedoch zur Vollstreckungsfrist.
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Somit lässt sich weder aus der Einführung des vorliegend nicht direkt anwendbaren Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen) noch aus der Neuformulierung des Art. 52 AHVG etwas zur Beantwortung der Frage gewinnen.
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3.4 Nebst der analogen Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG bietet sich einzig diejenige der allgemeinen Verjährungsfrist von Art. 137 Abs. 2 OR an, welche bei Anerkennung der Forderung durch Ausstellung einer Urkunde oder Feststellung der Schuld durch ein richterliches Urteil eine zehnjährige Frist vorsieht. Die Anwendung dieser längeren Frist entspricht denn auch Sinn und Zweck von Art. 52 AHVG, da Schadenersatzforderungen oft fünf- oder sechsstellige Summen ausmachen und deshalb häufig nicht innert einer fünfjährigen Frist abbezahlt werden können, sodass die Ausgleichskassen wiederum eines Teils ihrer Ansprüche verlustig gehen und der Zweck der Schadloshaltung demnach nur teilweise erreicht wird (vgl. hiezu bereits die Bedenken des BSV im Urteil R. vom 14. April 1986, H 74/85, sowie KNUS, a.a.O., S. 72). Andererseits besteht aus Sicht der Rechtssicherheit kein Bedürfnis an einer kurzen Frist, weil die Verhältnisse nach der rechtskräftigen Festsetzung des Schadenersatzes (Verwaltungsverfügung oder richterliches Urteil) klar sind, der geschuldete Betrag feststeht und es keine Beweisschwierigkeiten wegen Zeitablaufs mehr zu gewärtigen gibt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die neuere Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hinzuweisen, ![]() | 8 |
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