BGE 131 V 161 | |||
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22. Auszug aus dem Urteil i.S. IV-Stelle des Kantons St. Gallen gegen N. und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen |
I 446/04 vom 24. Januar 2005 | |
Regeste |
Art. 8 Abs. 2 HVI: Amortisationsbeiträge sind auch ohne vorherige Bezeichnung der Hilfsmittel (in casu Treppenlift) durch das Bundesamt für Sozialversicherung möglich. | |
Sachverhalt | |
A. N., geboren 1966, liess im Juni 2003 bei der Invalidenversicherung die Abgabe eines Treppenlifts als Hilfsmittel in ihrem Haushalt beantragen. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zog den Bericht vom 24. Februar 2003 über die am 6. Februar 2003 erfolgte Abklärung im Haushalt bei und holte weitere Auskünfte ein. Mit Verfügung vom 1. Juli 2003 lehnte die Verwaltung die Abgabe eines Treppenliftes ab, da durch dieses Hilfsmittel keine Steigerung der Leistungsfähigkeit im Haushalt erreicht werden könne. Dies wurde durch Einspracheentscheid vom 7. November 2003 bestätigt.
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B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen unter Beilage eines ärztlichen Berichts erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. April 2004 gut und stellte fest, dass N. Anspruch auf einen Treppenlift habe.
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C. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben.
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N. lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 3 | |
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4. Sollte allein das Fortschreiten des Leidens der Abgabe eines Treppenliftes entgegenstehen, wird die IV-Stelle Folgendes zu berücksichtigen haben: Die Versicherte hat den Treppenlift bereits selber angeschafft; wegen der grundsätzlichen Gleichstellung der verschiedenen Abgabeformen der Hilfsmittel (BGE 113 V 267) ist in der Folge allenfalls eine Kostenvergütung gemäss Art. 8 Abs. 1 HVI zu leisten. Nach Art. 8 Abs. 2 HVI wird bei den durch das BSV zu bezeichnenden kostspieligen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, die Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge geleistet, welche entsprechend den Kosten und der möglichen voraussichtlichen Benützungsdauer festgesetzt werden. Für Motorfahrzeuge nach Ziff. 10 HVI Anhang ist dieser Modus durch das BSV vorgesehen worden (vgl. Ziff. 10.01.1* ff. sowie Anhang 2 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KMHI]), nicht aber für den hier streitigen Treppenlift. Die - erwähnte - Gleichheit der Abgabeformen, d.h. die grundsätzliche Gleichstellung von Amortisationsbeiträgen und Hilfsmittelabgabe, steht im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 HVI, wonach Amortisationsbeiträge nur bei den vom BSV bezeichneten Hilfsmitteln möglich sind. Es ist nicht einzusehen, weshalb bei einem unbestrittenermassen kostspieligen Hilfsmittel wie dem Treppenlift diese vorgängige Bezeichnung durch das BSV notwendig sein sollte. Insoweit ist der Regelung des Art. 8 Abs. 2 HVI die Anwendung zu versagen, da sie in dieser Hinsicht ohne vernünftigen Grund eine rechtliche Unterscheidung trifft (Amortisationsbeiträge nur für speziell bezeichnete Hilfsmittel und nicht etwa nur für Hilfsmittel, bei denen die Kostspieligkeit nicht offensichtlich ist; vgl. zur Überprüfungsbefugnis bundesrätlicher Verordnungen BGE 130 I 32 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Damit liegt es im pflichtgemässen, gegebenenfalls gerichtlich überprüfbaren (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6) Ermessen der IV-Stelle, allenfalls Amortisationsbeiträge an die Anschaffung eines Treppenliftes zu sprechen, wenn die Verwaltung die Voraussetzungen als erfüllt betrachtet und diese Abgabeform für angemessen hält. Es könnten also gegebenenfalls - anstelle eines einmaligen Beitrages gemäss Ziff. 14.05.2 KHMI in Verbindung mit Ziff. 2.1 Anhang 1 KHMI - wegen der Progredienz des Leidens, welche die Haushaltführung mit der Zeit verunmöglichen dürfte, grundsätzlich Amortisationsbeiträge geleistet werden, und zwar so lange als die Beschwerdegegnerin für die Aufgabenerfüllung im Haushalt durch den Treppenlift eingliederungswirksam versorgt ist (und auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind).
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