BGE 131 V 353 | |||
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48. Auszug aus dem Urteil i.S. M. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden |
U 91/05 vom 22. Juli 2005 | |
Regeste |
Art. 37 Abs. 2, Art. 118 Abs. 4 UVG; Art. 21 Abs. 1, Art. 82 Abs. 1 ATSG: Leistungskürzung; Übergangsrecht. | |
Aus den Erwägungen: | |
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Erwägung 2.1 | |
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Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde auf Vorschlag des Ständerates als Zweitrat in Art. 118 UVG ("Übergangsbestimmungen") ein neuer Absatz 4 eingefügt des Inhalts: "Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht" (Amtl. Bull. 1998 S 789). Bei der Erläuterung dieser Ergänzung im Nationalrat führte der Sprecher der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit u.a. aus, "dass der Beschluss des Ständerates keine volle, sondern nur eine Teilrückwirkung vorsieht. Das Anliegen des Initianten ging ursprünglich dahin, die Rückwirkung auch auf die vor Inkrafttreten der Änderung gesprochenen Geldleistungen auszudehnen. Die finanziellen Konsequenzen einer vollständigen Rückwirkung werden von den Versicherern auf rund 150 Millionen Franken veranschlagt, was zusätzliches Deckungskapital in der gleichen Höhe verlangen würde. Einerseits wegen der grossen finanziellen Konsequenzen (...) hat die Kommission von einem weiter gehenden Vorschlag abgesehen" (Amtl. Bull. 1998 N 1843). Die Vorlage war im Übrigen unbestritten.
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Gestützt auf Art. 118 Abs. 4 UVG blieb die Kürzung von 10 % auf der ab 1. Januar 1997 laufenden Invalidenrente des Beschwerdeführers auch nach In-Kraft-Treten des revidierten Art. 37 Abs. 2 UVG am 1. Januar 1999 bestehen.
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Im Bericht "Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht" der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 (BBl 1999 4523 ff.) wurde bei den Ausführungen zu Art. 27 ATSG, dem heutigen Art. 21 ATSG, auf die Änderung vom 9. Oktober 1998 betreffend die "Grobfahrlässigkeitskürzungen bei Nichtberufsunfall" hingewiesen. Die Kommission schlug unter Hinweis auf Art. 37 Abs. 2 UVG vor, "dass im Grundsatz nur noch Kürzungen bei Vorsatz zugelassen, im UVG aber gewisse Ausnahmen statuiert werden müssen, um dort die heutige Regelung (...) weiterhin gelten zu lassen" resp. "in Artikel 37 Absatz 2 von der Lösung gemäss parlamentarischer Initiative auszugehen und diese als Abweichung von Art. 27 ATSG auszugestalten" (BBl 1999 4566 ff.). Im Ständerat führte der Kommissionssprecher zu Art. 27 ATSG aus, die vom Nationalrat beschlossene Regelung stelle einen breit abgestützten Kompromiss dar. Es könne an dieser Stelle wieder einmal darauf aufmerksam gemacht werden, dass mit dem Allgemeinen Teil grundsätzlich keine materiellen Änderungen der geltenden gesetzlichen Regelungen vorgenommen werden sollen. Im Bereich der Leistungskürzungen seien in letzter Zeit bereits einige Verbesserungen für die Versicherten geschaffen worden u.a. durch die aufgrund der parlamentarischen Initiative Suter erarbeiteten Beschlüsse, die ebenfalls eine breit abgestützte Kompromisslösung darstellten. Im Hinblick auf die nach langem Ringen erzielten Kompromisse müssten weiter gehende Anträge abgelehnt werden (Amtl. Bull. 2000 S 179).
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Eine inhaltlich gleich lautende Regelung enthielt bereits Art. 90 Abs. 2 des ATSG-Entwurfs der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990 (BBl 1991 II 211). Der Bundesrat hielt in seiner Stellungnahme vom 17. April 1991 hiezu fest, die mildere Wertung des Selbstverschuldens könne bei der Festsetzung neuer und Überprüfung laufender Renten hier und da nicht zu unterschätzende finanzielle Folgen haben. So rechne die SUVA beispielsweise mit einem Mehraufwand von etwa 15 Millionen Franken pro Jahr und einer eventuellen Prämienanhebung (BBl 1991 II 916). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren erfuhr Art. 90 Abs. 2 resp. der heutige Art. 82 Abs. 1 ATSG keine für die vorliegenden Belange bedeutsame Änderung mehr (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, N 1 zu Art. 82).
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