BGE 131 V 454 | |||
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59. Auszug aus dem Urteil i.S. Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich gegen Z. und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
C 156/04 vom 7. Oktober 2005 | |
Regeste |
Art. 53 und 58 AVIG: Insolvenzentschädigung bei Nachlassstundung. | |
Aus den Erwägungen: | |
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Erwägung 3 | |
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Erwägung 4 | |
4.1 Die Beschwerdeführerin und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) gehen davon aus, der Begriff der "Nachlassstundung" im Sinne von Art. 58 AVIG umfasse die provisorische und die definitive Nachlassstundung. Sie stützen sich dabei auf eine vom seco erlassene Weisung "Nachlassstundung - Insolvenzentschädigung (IE)", worin festgehalten wird, bereits die provisorische Nachlassstundung sei ein für die Anmeldung zum Bezug von Insolvenzentschädigung fristauslösendes Ereignis (AM/ALV-Praxis 2002/3 Blatt 7/1).
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Folgt man dieser Auffassung, so hätte die 60-tägige Frist gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG vorliegend mit der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung im SHAB (12. September 2003) zu laufen begonnen, womit die Beschwerdegegnerin ihren Insolvenzentschädigungsantrag vom 27. November 2003 verspätet gestellt hätte.
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Im zu beurteilenden Fall hätte sich die Beschwerdegegnerin bei dieser Betrachtungsweise ohne Zweifel (Veröffentlichung der definitiven Nachlassstundung im SHAB: 21. November 2003; Antrag auf Insolvenzentschädigung: 27. November 2003) rechtzeitig zum Bezug von Insolvenzentschädigung angemeldet.
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(...)
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Erwägung 6 | |
Erwägung 6.1 | |
6.1.1 Die auf den 1. Januar 1983 in Kraft gesetzte Fassung von Art. 58 AVIG (AS 1982 2184) lautete: "Bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung gilt dieses Kapitel sinngemäss". Mit der Teilrevision vom 5. Oktober 1990, in Kraft ab 1. Januar 1992 (AS 1991 2125), wurde Art. 58 AVIG wie folgt geändert: "Bei einer Nachlassstundung oder einem gerichtlichen Konkursaufschub gilt dieses Kapitel sinngemäss". In der Botschaft zu einer Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 23. August 1989 wurde dazu ausgeführt, es habe bisher eine gewisse Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage geherrscht, ob die zu entschädigenden Monate vom Datum der Genehmigung des Nachlassvertrags oder bereits vom Zeitpunkt der Bewilligung der Nachlassstundung an zurückzurechnen seien. Die neue Fassung entscheide die Frage im Sinne der zweiten Lösung. Das nachmalige Zustandekommen des Nachlassvertrags bilde damit keine Anspruchsvoraussetzung mehr; der Anspruch entstehe bereits mit der Stundungsbewilligung (BBl 1989 III 400).
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Art. 58 AVIG wurde anlässlich der SchKG-Revision nicht verändert. Dies geschah erst mit der Revision des AVIG vom 22. März 2002, in Kraft seit. 1. Juli 2003 (AS 2003 1755).
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6.2 Bei dieser Rechtslage kann die von der Vorinstanz angestellte Überlegung, wonach die provisorische Nachlassstundung bloss einen vorsorglichen und nicht einen definitiven Zustand schaffe, nicht überzeugen: Zum einen ist die definitive Nachlassstundung ebenfalls immer bloss provisorisch, nämlich auf in der Regel maximal sechs, in besonders komplexen Fällen auf maximal 24 Monate befristet (Art. 295 Abs. 1 und 4 SchKG); auch sie kann zudem widerrufen werden (Art. 295 Abs. 5 SchKG). Dies relativiert auch das Argument der Beschwerdegegnerin, bei der provisorischen Nachlassstundung könne man noch nicht wissen, wie das Gericht entscheiden werde; denn auch dieser Gerichtsbeschluss ist nicht definitiv. Zum andern sind die Wirkungen der provisorischen Nachlassstundung weitgehend die gleichen wie diejenigen der definitiven. Es besteht daher kein Grund, die provisorische Nachlassstundung in Bezug auf die Insolvenzentschädigung anders zu behandeln als die definitive: In beiden Fällen sind Lohnforderungen der Arbeitnehmer bedroht. Es ist sachlich nicht haltbar, den durch die Insolvenzentschädigung gewährten Schutz nicht bereits bei der provisorischen Nachlassstundung zuzulassen. Zwar findet bei der provisorischen Nachlassstundung noch kein Schuldenruf (Art. 300 SchKG) statt (Art. 293 Abs. 4 SchKG). Die Arbeitnehmer müssen demnach ihre Forderungen nachlassrechtlich noch nicht eingeben, sie können jedoch die von der Arbeitslosenkasse verlangte Geltendmachung des Anspruchs provisorisch beim Sachwalter vornehmen (RIEBEN/ASCHENBERGER, Stellung der Arbeitnehmer im Nachlassverfahren, in: Insolvenz- und Wirtschaftsrecht 2002, Heft 3, S. 105 ff., 107).
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6.3 In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dem Arbeitnehmer sei es zumutbar, die relativ kurze Frist bis zum definitiven Entscheid abzuwarten, weshalb der Anspruch auf Insolvenzentschädigung erst mit der definitiven Stundung entstehe (URS BURGHERR, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss. Zürich 2004, S. 78 f.; ähnlich: GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. III, S. 1296 N 1 und 4 zu Art. 58; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 512). Indessen führt die provisorische Nachlassstundung nicht zwingend zu einer definitiven. Letztere wird verweigert, wenn keine Aussicht auf einen Nachlassvertrag besteht (Art. 295 Abs. 1 SchKG), beispielsweise weil die Forderungen der Arbeitnehmer nicht hinlänglich sichergestellt werden können (vgl. Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG). Bei der Auffassung der Vorinstanz würde gerade in diesen Fällen, in denen das Schutzbedürfnis in der Regel am grössten sein dürfte, keine (bzw. erst nach einer allfälligen Konkurseröffnung) Insolvenzentschädigung ausgerichtet.
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6.4.2 Der Ständerat genehmigte Art. 58 AVIG in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung diskussionslos (Amtl. Bull. 2001 S 397). Demgegenüber wurde im Nationalrat ein Antrag für einen zusätzlichen Absatz von Art. 58 AVIG gestellt, wonach der Bund für Mitarbeiter von Firmen, die in Nachlassstundung stehen, während maximal zweier Monate die Differenz zwischen der Arbeitslosenentschädigung und dem Lohn bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes bezahlen könne. Damit sollte eine gesetzliche Grundlage für die Zahlungen geschaffen werden, welche der Bundesrat im Rahmen der provisorischen Swissair-Nachlassstundung geleistet hatte. Der Nationalrat lehnte diesen Antrag ab (Amtl. Bull. 2001 N 1903 ff.). Auch in den Plenumsberatungen wurde demnach nicht ausdrücklich zwischen der provisorischen und der definitiven Nachlassstundung differenziert. Da aber die ganze Diskussion am Beispiel der provisorischen Swissair-Nachlassstundung geführt wurde, ist davon auszugehen, dass unter "Nachlassstundung" im Sinne von Art. 58 AVIG stillschweigend auch die provisorische Nachlassstundung verstanden wurde.
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7. Insgesamt ergibt sich, dass die Insolvenzentschädigung gemäss Art. 58 AVIG bereits bei der provisorischen Nachlassstundung auszurichten ist (gleicher Meinung: RIEBEN/ASCHENBERGER, a.a.O., S. 108). Demzufolge beginnt auch die 60-tägige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs (Art. 53 Abs. 1 AVIG) mit der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung im SHAB. Die in diesem Sinn vom seco formulierte Weisung "Nachlassstundung - Insolvenzentschädigung (IE)", AM/ALV-Praxis 2002/3 Blatt 7/1, ist somit gesetzeskonform. Für den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die Anmeldung der Beschwerdegegnerin zu spät erfolgt und ihr Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirkt ist. Ein Wiederherstellungsgrund wurde nicht geltend gemacht und auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen.
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