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22. Auszug aus dem Urteil i.S. A. gegen IV-Stelle Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern |
I 501/05 vom 12. Januar 2006 | |
Regeste |
Art. 37 Abs. 4 ATSG: Unentgeltliche Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren. | |
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Erwägung 4 | |
4.1 Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte ![]() | 1 |
4.2 Mit Blick auf das letztinstanzliche Verfahren bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht in Anwendung von Art. 152 Abs. 2 OG mit Urteil D. vom 2. März 2005 (I 447/04), dass die unentgeltliche Verbeiständung patentierten Rechtsanwältinnen und -anwälten vorbehalten bleibt. Denn nach dem Wortlaut von Art. 152 Abs. 2 OG kann der bedürftigen Partei im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nötigenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich nur ein "Rechtsanwalt" ("avocat"; "avvocato") beigegeben werden. Mit der bisherigen Praxis zu Art. 152 Abs. 2 OG schloss das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht nur ![]() | 2 |
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5.1.1 Die Entstehungsgeschichte (zur Bedeutung der Materialien für die Gesetzesauslegung, insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen siehe BGE 126 V 439 Erw. 3b mit Hinweisen) des Art. 37 ATSG zeigt, dass diese Bestimmung mit dem Randtitel "Vertretung und Verbeiständung" ursprünglich nur drei Absätze umfasste und der vierte Absatz betreffend die unentgeltliche Verbeiständung erst durch die nationalrätliche Kommission hinzugefügt wurde (BBl 1999 4595; vgl. dazu KIESER, a.a.O., N 1 zu Art. 37). Im Rahmen der Vorberatung des Art. 37 Abs. 1 ATSG (vgl. Protokoll zur Sitzung vom 11./12. September 1995 der Subkommission ATSG der Nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit [S. 26]) herrschte unter den teilnehmenden Nationalräten und Experten Einigkeit darüber, dass im Sozialversicherungsbereich für die Parteivertretung kein Anwaltszwang besteht (KIESER, a.a.O., N 5 zu Art. 37). Abs. 4 des Art. 37 ATSG ist Satz 1 des bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 91 MVG nachgebildet (vgl. Protokoll zur Sitzung vom 14. Januar 1999 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates [S. 23 ff.]). Nach Art. 33 Abs. 3 MVV, worauf ![]() | 5 |
5.1.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende ![]() | 6 |
5.1.3 Nachdem der historische Gesetzgeber an die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung mit Blick auf die bisherige Praxis (BGE 125 V 408, BGE 117 V 408, BGE 114 V 228) im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ausdrücklich einen "sehr strengen Massstab" anlegen wollte (Amtl. Bull. 2000 S 181) und dementsprechend bei Art. 37 Abs. 4 ATSG eine im Vergleich zu den Anforderungen an die kantonalen Verfahrensregeln (Art. 61 lit. f ATSG) leicht abweichende, an strengere Voraussetzungen geknüpfte Formulierung wählte (vgl. dazu KIESER, a.a.O., N 20 zu Art. 37 und N 88 zu Art. 61), ist umso mehr nicht nur letztinstanzlich (Erw. 4.2 hievor), sondern auch für das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren davon auszugehen, dass nur solche Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter mit der unentgeltlichen Verbeiständung zu betrauen sind, welche als patentierte Anwältinnen und Anwälte zumindest sinngemäss die persönlichen Voraussetzungen zum Registereintrag nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (SR 935.61; BGFA) - eine Vorbedingung für die bundesweite Freizügigkeit, im Bereich des Anwaltsmonopols vor Gerichts- und Justizbehörden zur berufsmässigen Parteivertretung zugelassen zu sein - erfüllen. Denn auch nach kantonalem Recht sind in der Regel nur praktizierende Anwälte als unentgeltliche Rechtsbeistände zugelassen (KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 163 f. Rz 357 mit Hinweisen; vgl. zum auf Kantonsebene teilweise auf sämtliche Gerichtsverfahren ausgedehnten Anwaltsmonopol Nater, in: Fellmann/ ZINDEL [Hrsg.], a.a.O., N 6 zu Art. 3, Anm. 13). Mit Blick auf das kantonale Verfahren hat die Rechtsprechung anerkannt, dass es der bundesrechtlichen Minimalgarantie des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht widerspricht, wenn grundsätzlich nur die in einem kantonalen Verzeichnis eingetragenen Rechtsanwälte zu unentgeltlichen Rechtsbeiständen ernannt werden (BJM 2002 S. 47 ![]() | 7 |
5.1.4 Die unentgeltliche Verbeiständung bedeutet nicht etwa nur die staatliche Finanzierung eines privat gewählten Rechtsbeistandes. Vielmehr handelt es sich um ein öffentlichrechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Anwalt. Ist nur der im Register eines Kantons eingetragene Anwalt verpflichtet, innerhalb des Registerkantons unentgeltliche Rechtsvertretungen zu übernehmen (Art. 12 lit. g BGFA), und gilt diese Pflicht als Korrelat zur Befugnis des eingetragenen Anwalts, in der ganzen Schweiz den Anwaltsberuf auszuüben (Pra 2002 Nr. 50 S. 269 Erw. 2b; WALTER FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL [Hrsg.], a.a.O, N 143 zu Art. 12), würde dies zwar nicht zwingend ausschliessen, ausserhalb des Monopolbereichs auch nicht eingetragene Anwälte zur unentgeltlichen Verbeiständung zuzulassen. Doch entstünde dadurch ein Unterschied zwischen unentgeltlichen Rechtsbeiständen, die zur ![]() | 8 |
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(Erw. 4.1) "Der Grundsatz der Unabhängigkeit des Anwalts ist von herausragender Bedeutung; er ist als Berufspflicht des Anwalts weltweit anerkannt (BGE 123 I 193 E. 4a S. 195; Pra 90/2001 Nr. 141 S. 835, E. 4a/aa S. 838 f., je mit Hinweisen). Die Unabhängigkeit des Anwalts soll grösstmögliche Freiheit und Sachlichkeit bei der Interessenwahrung gegenüber dem Klienten wie gegenüber dem Richter gewährleisten. Sie bildet die Voraussetzung für das Vertrauen in den Anwalt und in die Justiz (Pra 90/2001 Nr. 141 S. 835, E. 4c S. 842). - Die Vorstellung des unabhängigen Anwalts ist verbunden mit dem Bild des freien Anwalts, der selbständig ein Anwaltsbüro betreibt. (...)"
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"Dazu muss er [der angestellte Anwalt] allerdings klare Verhältnisse schaffen und aufzeigen, dass angesichts der Ausgestaltung seines Anstellungsverhältnisses keine Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit droht und jegliche Einflussnahme des Arbeitgebers auf die Anwaltstätigkeit ausgeschlossen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn er seine Tätigkeit als Anwalt, für welche er den Registereintrag beansprucht, ausserhalb des Angestelltenverhältnisses ausübt, was auch in büroorganisatorischer Hinsicht zum Ausdruck kommen muss, und er sich auf Mandate beschränkt, die klar ausserhalb des Tätigkeitsbereichs des Arbeitgebers liegen (Urteil M. vom 7. April 2004 [2A.285/2003] Erw. 2)."
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5.2.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies in seiner Eingabe vom 1. Juni 2004 im vorinstanzlichen Verfahren selber darauf hin, dass er in keinem Anwaltsregister eingetragen sei, da er "als bei einem Berufsverband angestellter Rechtsanwalt die erforderliche 'Unabhängigkeit' nicht erfülle." Das vom Versicherten am 24. Juni 2003 unterschriebene Auftrags- und Vollmachtsformular verzeichnet denn auch auf der Kopfzeile einzig den "Rechtsdienst X. - Eine Dienstleistung des Verbandes Y.". Als Beauftragter ist sodann an erster Stelle in Fettdruck der "Rechtsdienst X." erwähnt, wonach in Normalschrift der Name des Rechtsvertreters und anschliessend die Adresse des Verbandes Y. folgen. Unter diesen Umständen ist ohne gegenteilige Hinweise in den Akten auf die bei angestellten Anwälten bestehende Vermutung für das ![]() | 15 |
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