![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
29. Urteil i.S. R. gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
H 166/04 vom 19. Mai 2006 |
Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a, Art. 29bis Abs. 1 AHVG: Auslegung des Begriffs "Eintritt des Versicherungsfalles". |
Art. 35bis AHVG: Anspruch auf Verwitwetenzuschlag zur Altersrente (Auslegung des Begriffs "Höchstbetrag der Altersrente"). | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juli 2004 ab.
| 2 |
C. R. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer höheren Altersrente auf der Grundlage einer neuen, in der Beschwerdeschrift dargelegten Rentenberechnung, welche sich für sie in zweierlei Hinsicht als günstiger erweise.
| 3 |
Während die Ausgleichskasse unter Verweisung auf ihre vorinstanzliche Vernehmlassung auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf deren Abweisung.
| 4 |
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
1. Wie bereits erwähnt, beanstandet die Beschwerdeführerin die von der Ausgleichskasse ermittelte, vorinstanzlich bestätigte Rentenhöhe in zweifacher Hinsicht: Zum einen sei die vorgenommene Teilung und gegenseitige Anrechnung von Einkommen unter den Ehegatten (sog. Splitting) auch auf das Jahr 1992 zu erstrecken (hiezu nachfolgende Erw. 2). Zum andern sei ihr zu ihrer ![]() | 5 |
Erwägung 2 | |
6 | |
2.2 Unter den Verfahrensbeteiligten ist streitig, was unter dem hievor zitierten Begriff "vor Eintritt des Versicherungsfalles" zu verstehen ist. Während Ausgleichskasse, Vorinstanz und BSV die Auffassung vertreten, es gehe hier um den Zeitpunkt der Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts (im vorliegenden Fall: Erreichen des Rentenalters durch den Ehemann am 24. Dezember 1992), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der Versicherungsfall sei am 1. Januar 1993 eingetreten, als gemäss Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. a AHVG der Anspruch des Ehemannes auf die einfache Altersrente entstand (am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgte). In Fällen wie dem hier zu beurteilenden, im welchem der zuerst eine Rente beziehende Ehegatte im Monat Dezember geboren wurde, kann der Auslegung der streitigen Wendung entscheidende Bedeutung zukommen: Während es nämlich bei in den Monaten Januar bis November geborenen erstrentenberechtigten Ehegatten keine Rolle spielt, ob unter dem in Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG verwendeten Ausdruck "Versicherungsfall" die Verwirklichung des tatbeständlichen Elementes "Erreichen des Rentenalters" oder aber die Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente zu verstehen ist, weil der "31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles" gemäss beiden Auslegungsvarianten auf den letzten Tag desselben Kalenderjahres fällt, ist im Gegensatz dazu bei Dezembergeborenen das Einkommenssplitting unter den Ehegatten je nach Interpretationsergebnis allenfalls auf ein zusätzliches Jahr auszudehnen. Folgt man der Auffassung von Verwaltung, kantonalem Gericht und Aufsichtsbehörde, so ist die Teilung ![]() | 7 |
8 | |
2.4 Der Wortlaut der fraglichen Bestimmung lässt tatsächlich beide in Erw. 2.2 hievor angeführten Interpretationen zu. Dies nicht nur wegen der fehlenden Deckungsgleichheit der drei Sprachfassungen von Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG. Der deutsche Ausdruck "vor Eintritt des Versicherungsfalles" findet in der französischen Textvariante seine (inkongruente) Entsprechung in der Wendung "qui précède l'ouverture du droit à la rente" und in der italienischen Fassung im Begriff "che precede l'insorgere dell'evento assicurato". Augenfällig ist, dass der Gesetzgeber bei identischer Normsetzungsaufgabe, nämlich dort, wo er bei verheirateten Personen die Teilung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften während der Kalenderjahre der Ehe regeln musste, in die jeweiligen deutschen und italienischen Sprachfassungen dieselben Ausdrücke übernahm, wie er sie in Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG verwendet hatte, in den französischen Normtexten hingegen den ![]() | 9 |
10 | |
"Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn der Versicherte vom 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs ["entre le 1er janvier qui suit la date où il a eu 20 ans révolus et l'ouverture du droit à la rente"; "dal 1o gennaio dopo aver compiuto i 20 anni e fino all'inizio del diritto alla rendita"] während gleich viel Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat. ..."
| 11 |
Anlässlich der parlamentarischen Beratung der 10. AHV-Revision äusserte sich der deutschsprachige Berichterstatter der Nationalratskommission am 10. März 1993 folgendermassen zur von dieser vorgeschlagenen neuen Fassung von Art. 29bis Abs. 1 AHVG (Amtl. Bull. 1993 N 214, 225 und 253 f.):
| 12 |
![]() | 13 |
Im hier relevanten Punkt wurde der Vorschlag der Nationalratskommission schliesslich von beiden Kammern des Parlaments zum Gesetz erhoben. Gemäss (seit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 geltender) neuer Fassung von Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt ("qui précède la réalisation du risque assuré [âge de la retraite ou décès]"; "che precede l'insorgere dell'evento assicurato [età conferente il diritto alla rendita o decesso]").
| 14 |
2.6 Was Art. 29bis Abs.1 AHVG anbelangt, fördern die Materialien die mit der Verwendung des Begriffs "vor Eintritt des Versicherungsfalles" verfolgte Regelungsabsicht des Gesetzgebers klar zutage: Um im Rahmen der Rentenberechnung die Gleichbehandlung sämtlicher Angehöriger eines Jahrgangs (somit auch der im Dezember geborenen Versicherten) zu gewährleisten, sollen die auf das Jahr der Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts entfallenden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen und letzteren gleichgestellte Gutschriften grundsätzlich für alle Rentenberechtigten unberücksichtigt bleiben. Für den Geltungsbereich von Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG kann unter systematischem Blickwinkel nichts anderes gelten. Auch mit Bezug auf das Einkommenssplitting unter den Ehegatten haben diejenigen Erwerbseinkommen ausser Betracht zu fallen, welche im Jahr erzielt werden, in dem der erstrentenberechtigte Ehegatte das Rentenalter erreicht. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Lösungsweg, ![]() | 15 |
16 | |
17 | |
18 | |
3.2 Unter dem Blickwinkel einer rein grammatikalischen Auslegung von Art. 35bis AHVG wären wiederum beide Auffassungen vertretbar. Was die gesetzgeberische Regelungsabsicht anbelangt, ![]() | 19 |
20 | |
3.4 Der verwitweten Beschwerdeführerin steht unbestrittenermassen eine Altersrente gemäss Teilrentenskala 36 zu. Verwaltung und ![]() | 21 |
22 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |