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31. Auszug aus dem Urteil i.S. Personalvorsorgestiftung der Bank X. AG gegen N. und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
B 61/05 vom 28. April 2006 | |
Regeste |
Art. 15 FZG; Art. 49 Abs. 2 BVG (in der bis 31. März 2004 geltenden Fassung); Art. 15 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung): Verzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden beruflichen Vorsorge im Rahmen der Berechnung der Austrittsleistung nach Art. 15 FZG. |
Die unter Beachtung der Prinzipien des Willkürverbotes, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit durchgeführte, zeitlich begrenzte (während zwei Jahren) Nullverzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden beruflichen Vorsorge wird unter den gegebenen Umständen für zulässig erklärt. (Erw. 4) | |
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Erwägung 3 | |
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3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz; FZG), welches auch auf den ![]() | 2 |
Die Vorsorgeeinrichtungen haben im Reglement festzulegen, ob sie die Austrittsleistung gemäss Art. 15 FZG nach dem Grundsatz des Beitragsprimats oder gemäss Art. 16 FZG nach dem Grundsatz des Leistungsprimats erbringen (Art. 5 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung; FZV]). Ziff. 4.5.2 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Personalvorsorgestiftung der Bank X. AG sieht vor, dass die Austrittsleistung so hoch ist wie das vorhandene Altersguthaben, welches Art. 15 FZG entspricht. Für Spareinrichtungen wie die Beschwerdeführerin bestimmt Art. 15 Abs. 1 1. Teilsatz FZG, dass die Ansprüche der Versicherten dem Sparguthaben entsprechen. Dieses besteht gemäss Absatz 2 derselben Bestimmung aus der Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person sowie der sonstigen Einlagen; sämtliche Zinsen sind zu berücksichtigen.
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Gemäss Art. 17 Abs. 1 FZG hat die versicherte Person bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent (Satz 1), wobei sich das Alter aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr ergibt (Satz 2).
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Erwägung 4 | |
4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die nach Ziff. 4.5.2 Abs. 1 des Reglements in Verbindung mit Art. 15 FZG ermittelte Austrittsleistung vorliegend den Mindestbetrag nach Art. 17 FZG übersteigt, weshalb auf die Vergleichsrechnung nach Art. 17 FZG nicht näher einzugehen ist (vgl. Dienstaustrittsabrechnung vom 2. April 2003 und Schreiben der Bank X. AG an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners vom 10. Juni 2004). Im Rahmen ![]() | 5 |
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Wie der dem weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zuzurechnende Teil der Altersgutschriften zu verzinsen ist, regelt das BVG nicht. Insbesondere schreibt es den Mindestzinssatz gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG für diesen Bereich nicht vor (Art. 49 Abs. 2 BVG; vgl. auch BGE 129 V 257 Erw. 4.1, BGE 117 V 46 Erw. 4), so dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der verfassungsmässigen Schranken frei sind, über die Verzinsung in ihren reglementarischen Grundlagen zu bestimmen und beispielsweise eine Verzinsung der entsprechenden Altersgutschriften unter dem Mindestzinssatz vorzusehen (vgl. auch HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 219 Rz 581 und S. 227 Rz 604). Es stellt sich somit die Frage nach dem Inhalt und der Auslegung des Vorsorgereglements.
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4.3 Das Reglement als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags (welcher rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist: BGE 131 V 28 Erw. 2.1, BGE 130 V 109 Erw. 3.3, je mit Hinweisen) ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden ![]() | 8 |
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"Wo das Reglement keine Bestimmungen vorsieht, finden die übrigen Vorschriften der beruflichen Vorsorge Anwendung (BVG, OR, FZG, Verordnungen usw.). In den übrigen Fällen trifft der Stiftungsrat eine dem Stiftungszweck und dem Ziel der Vorsorge entsprechende Regelung."
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Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, gemäss Satz 1 dieser Bestimmung gelte auch für den überobligatorischen Bereich der Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2, da das Reglement keine eigene Bestimmung über die Verzinsung des überobligatorischen Sparkapitals enthalte. Die Beschwerdeführerin geht demgegenüber davon aus, dass gemäss Satz 2 der Stiftungsrat die Verzinsung festlegen könne, weil Ziff. 5.1.2 in dieser Frage ein qualifiziertes Schweigen enthalte.
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Ziff. 5 des Reglements regelt die Finanzierung der Leistungen, Ziff. 5.1.2 die Altersgutschriften. Die Abs. 1-3 regeln die jährlichen Altersgutschriften; Abs. 4 lautet sodann:
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"Der Zins auf dem minimalen Altersguthaben nach BVG entspricht im Minimum dem von Bundesrat vorgeschriebenen BVG-Zinssatz."
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Diese Bestimmung gilt nach ihrem klaren Wortlaut nur für das minimale Altersguthaben nach BVG, d.h. für den obligatorischen Bereich. Dies fällt umso mehr auf, als im Reglement im Allgemeinen ![]() | 14 |
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4.6 Diese Betrachtungsweise wird indessen den Umständen des vorliegenden Falles nicht gerecht. Vorab ist festzuhalten, dass - anders als der angefochtene Entscheid vermuten lassen könnte - auch die Beschwerdeführerin aus der in ihrem Reglement fehlenden ausdrücklichen Bestimmung zur Verzinsung des der ![]() | 16 |
Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Verzinsung, die auf dem überobligatorischen Sparkapital ausgerichtet wird, der finanziellen Lage der Kasse angepasst werden darf bzw. - im Interesse der nachhaltigen Sicherstellung des Vorsorgezwecks - muss. Denn bei einer Vorsorgeeinrichtung müssen Ausgaben und Einnahmen grundsätzlich im Gleichgewicht stehen. Zinsen können deshalb wirtschaftlich nur ausgerichtet werden, soweit die Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt einen Vermögensertrag zulassen, es sei denn, es würden andere zusätzliche Einnahmen erschlossen (BGE 130 II 264 f. Erw. 3.2) oder die Zinsen könnten aus freien Mitteln finanziert werden.
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Nicht gefolgt werden kann damit der Auffassung der Vorinstanz, welche eine analoge Anwendung der sich mit der Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehenden Austrittsleistung (Art. 122 ZGB; Art. 22 FZG) vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht befassenden Rechtsprechung gemäss BGE 129 V 251 und SVR 2005 BVG Nr. 1 S. 1 (Urteil vom 8. April 2003, B 73/02) für gerechtfertigt hält. Denn der subsidiäre Beizug des Zinssatzes nach Art. 12 BVV 2 im Fall, dass das Reglement einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung keinen Zinssatz vorsieht, wurde in diesen Urteilen damit begründet, dass Art. 8a FZV bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung ebenfalls auf den im entsprechenden Zeitraum gültigen Zinssatz nach Art. 12 BVV 2 abstellt. Damit steht die ![]() | 18 |
4.7 Aus den von der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung eingereichten Jahresrechnungen geht hervor, dass im fraglichen Zeitraum zwar keine (gesetzlich verbotene [Art. 65 und 69 BVG]) Unterdeckung bestand, aber Verluste - insbesondere verursacht durch Kurseinbrüche auf Wertschriften - ausgewiesen werden mussten und in diesen beiden Jahren im Durchschnitt ein Vermögensertrag von ungefähr null Franken zu verzeichnen ist, wobei auch unrealisierte Kursverluste (ebenso wie nicht realisierte Kursgewinne) berücksichtigt wurden, was indessen den Bewertungsvorschriften entspricht (Art. 48 BVV 2). Da die Kapitalmarktlage der am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung in den vorliegend streitigen Jahren somit keinen Vermögensertrag erlaubte und zudem bereits in den beiden Vorjahren (1999 und 2000) infolge einer Jahresperformance von weniger als 4 Prozent freie Mittel beansprucht werden mussten, um die 4-Prozent-Verzinsung auf dem gesamten Sparkapital zu finanzieren, kann die von der Beschwerdeführerin - in einem engen zeitlichen Rahmen - zur Anwendung gebrachte Nullverzinsung nicht als willkürlich oder unverhältnismässig betrachtet werden (vgl. auch BGE 130 II 263 ff. Erw. 3.2 und 3.3 [betreffend den obligatorischen Bereich]; zur primär aufsichtsrechtlichen Ahndung allfälliger Missbräuche nach Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG]: BGE 130 II 267 ff. Erw. 4 und 5 [betreffend den obligatorischen Bereich]). Des Weitern fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Verzinsung des überobligatorischen Guthabens in den Jahren 2001 und ![]() | 19 |
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