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Informationen zum Dokument  BGE 132 V 337  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die ehemaligen Eheleute F. ...
Erwägung 3
Erwägung 4
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38. Urteil i.S. Bundesamt für Sozialversicherungen gegen 1. F., 2. Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
 
 
B 116/03 vom 16. August 2006
 
 
Regeste
 
Art. 141 und 142 ZGB; Art. 22 und 25a FZG; Art. 73 BVG; Art. 50 ATSG; Art. 135 OG: Vergleich über die Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung.  
Im Verfahren vor dem Versicherungsgericht können die Parteien hingegen über zivilrechtliche Punkte (insbesondere betreffend Güterrecht) keinen Vergleich abschliessen. (Erw. 3.1)  
 
Sachverhalt
 
BGE 132 V, 337 (338)A. Mit (Teil-)Entscheid vom 27. Februar 2002 hat das zuständige Scheidungsgericht die Ehe des F. und der L. geschieden, die Obhut über die Kinder sowie das Besuchsrecht geregelt und die Konvention betreffend Unterhaltsbeiträge genehmigt. Weiter hat das Scheidungsgericht im Dispositiv festgehalten:
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6. Es wird vorgemerkt, dass die Ehegatten eine hälftige Teilung der Pensionskassenansprüche per 31.12.2001 vereinbart haben.
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Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gehen die Akten zum Entscheid an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zur Berechnung und Regelung des Wohneigentumsvorbezugs. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien eine einvernehmliche Lösung anstreben.
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7. Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird ins separate Verfahren verwiesen.
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B. Nachdem die Sache vom Scheidungsgericht an das kantonale Versicherungsgericht überwiesen worden war, schlossen die Parteien folgenden Vergleich ab:
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1. Vom Vorsorgeguthaben des F. bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft per 31. Dezember 2001 sind Fr. 7'144.50 auf die Vorsorgeeinrichtung der L., die Coop Personalversicherung, zu übertragen.
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2. Es wird festgestellt, dass F. Fr. 68'000.- seines Vorsorgeguthabens bezogen hat, um das im Gesamteigentum von ihm und L. stehende Grundstück Grundbuch X. Nr. ..., Plan ..., Parzelle ..., zu erwerben.
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3. Die Grundstücke X. Nr. ... (Wohnliegenschaft) und ... (selbständiges und dauerndes Benützungsrecht am Parkplatz) verbleiben im Gesamteigentum von F. und L.
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4. F. räumt L. sowie mit obligatorischer Wirkung den gemeinsamen Kindern S., M. und R. ein ausschliessliches Wohnrecht am Grundstück Grundbuch X. Nr. ... ein.
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Dieses Wohnrecht ist im Grundbuch als Dienstbarkeit im Nachgang zu allen bereits eingetragenen beschränkten dinglichen Rechten einzutragen.
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5. Das Wohnrecht gemäss Ziffer 4 hievor ist befristet bis 29. Februar 2008.
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6. F. und L. verpflichten sich, die Grundstücke Grundbuch X. Nr. ... und ... per 1. März 2008 an Dritte zu verkaufen. Nach der Veräusserung ist der Vorbezug gemäss Ziffer 2 hiervor je zur Hälfte auf die Vorsorgeeinrichtungen von F. und L. zu übertragen.
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7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
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BGE 132 V, 337 (339)Mit Entscheid vom 3. November 2003 hat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn den Vergleich genehmigt und die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft verpflichtet, Fr. 7144.50 vom Vorsorgeguthaben des F. an die Vorsorgeeinrichtung der L. zu überweisen.
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C. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien die Akten an das kantonale Gericht zurückzuweisen mit der Auflage, die Teilung der Austrittsleistungen aufgrund des vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssels durchzuführen.
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F., L. sowie die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die CPV/CAP Coop Personalversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. L. beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
 
Erwägung 1
 
1.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat bei einer Scheidung nach der Regelung des Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist. Jedoch kann das Gericht nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre.
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Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 141 Abs. 1 BGE 132 V, 337 (340)ZGB). Verzichtet ein Ehegatte in der Vereinbarung ganz oder teilweise auf seinen Anspruch, so prüft das Gericht gemäss Art. 141 Abs. 3 ZGB von Amtes wegen, ob eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.
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Kommt dagegen keine Vereinbarung zustande, entscheidet das Gericht nach Art. 142 Abs. 1 ZGB über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind. Uneinigkeit im Sinne des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn die Ehegatten eine Einigung erzielt haben, aber keine Bestätigung der Einrichtung der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung beibringen können (BGE 130 III 341 Erw. 2.5 mit Hinweis auf SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 55 zu Art. 122/141-142 ZGB). Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach FZG zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Mitgeteilt werden nach Art. 142 Abs. 3 ZGB dabei insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben.
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1.2 Entsprechend der Regelung des ZGB sieht Art. 22 Abs. 1 FZG vor, dass bei Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122, 123, 141 und 142 ZGB geteilt werden und dass die Art. 3 bis 5 FZG auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar sind. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht nach Art. 22 Abs. 2 FZG dabei der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen; Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. Hingegen gilt ein Vorbezug für Wohneigentum als Freizügigkeitsleistung und wird ebenfalls nach Art. 22 Abs. 2 FZG geteilt (Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR). Der Vorbezug ist demnach zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen (vgl. BGE 128 V 235 f. Erw. 3; SVR 2006 BVG Nr. 7 BGE 132 V, 337 (341)S. 27 Erw. 3.2 und 4.2). Schliesslich legt Art. 22 Abs. 3 FZG fest, dass Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB), zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen sind.
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2.2 Aus dem vor dem Scheidungsgericht abgeschlossenen und von diesem genehmigten Vergleich ergibt sich, dass sich die ehemaligen Ehegatten über das Verhältnis der Teilung (50 : 50) einigen konnten. Dieser Teilungsschlüssel ist für das kantonale Versicherungsgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich (BGE 130 III 341 Erw. 2.5, BGE 128 V 46 Erw. 2c je mit Hinweisen). Art. 142 Abs. 2 ZGB verlangt nämlich, dass der Entscheid BGE 132 V, 337 (342)über das Teilungsverhältnis rechtskräftig zu sein hat, bevor die Sache an das Versicherungsgericht zu überweisen ist, welches nach Art. 25a Abs. 1 FZG gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen hat. Damit ist es den Parteien nicht möglich, diesen im Verfahren vor dem Versicherungsgericht einvernehmlich zu ändern.
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2.3 Aus Art. 141 Abs. 1 ZGB folgt, dass den Parteien im Rahmen der Teilung der Austrittsleistung ein gewisser inhaltlicher Spielraum zukommt, da ihnen die Möglichkeit einer Einigung zugestanden wird. Jedoch besteht dieser Spielraum nach der Konzeption des Gesetzes primär im Rahmen des Scheidungsverfahrens, denn Art. 141 Abs. 1 in fine ZGB legt klar fest, dass die Genehmigung der Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen und die Art der Durchführung dieser Teilung durch das Gericht zu erfolgen hat. Aus der Stellung der Norm im Scheidungsrecht ergibt sich, dass für die Genehmigung der Vereinbarung das Scheidungsgericht zuständig ist. Die Bestimmung des Verhältnisses, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, hat sodann auch deshalb zwingend im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu erfolgen (vgl. Erw. 2.2 hievor), weil gemäss Art. 141 Abs. 3 ZGB in diesem Prozess bei einem ganzen oder teilweisen Verzicht auf den Anspruch auf die Austrittsleistung von Amtes wegen zu prüfen ist, ob eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist (vgl. auch Art. 123 Abs. 2 ZGB). Diese Kontrolle kann jedoch nur im Rahmen der scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung (Güterrecht und/oder Unterhalt) erfolgen. So haben sich in casu denn auch die ehemaligen Eheleute über den Teilungsschlüssel im Scheidungsverfahren geeinigt (hälftige Teilung), was vom Scheidungsgericht genehmigt worden ist.
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2.4 Die Notwendigkeit der Teilung vor dem Scheidungsgericht ändert jedoch nichts an der Möglichkeit der beteiligten Parteien, sich - mindestens in einem gewissen Rahmen und unter Zugrundelegung des verbindlichen Teilungsschlüssels - im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht über die Durchführung der Teilung der Austrittsleistung zu einigen. Eine solche Einigung der Parteien stellt prozessual einen Vergleich dar. Da das ATSG im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar ist, kann die den Vergleich betreffende Bestimmung des Art. 50 ATSG hier zwar nicht massgebend sein. Die Zulässigkeit eines gerichtlichen Vergleichs ergibt BGE 132 V, 337 (343)sich für das letztinstanzliche Verfahren jedoch aus Art. 40 und Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 73 BZP, woraus sich auch die Möglichkeit zum Vergleichsabschluss für das kantonale Verfahren ergibt (vgl. auch Art. 73 BVG). So hat denn auch das Eidgenössische Versicherungsgericht im Bereich der beruflichen Vorsorge schon Vergleiche im kantonalen Verfahren zugelassen (SZS 1997 S. 408) oder gar selber genehmigt (Urteil vom 28. November 2003, B 72/03). Falls der Inhalt des Vergleichs dem öffentlichen Recht untersteht und der Disposition der Parteien entzogen ist, hat das Gericht einen Vergleich als übereinstimmenden Antrag der Parteien zu betrachten und diesen auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu überprüfen (AHI 1999 S. 208 Erw. 2b; SVR 1996 AHV Nr. 74 S. 223 Erw. 2b mit Hinweisen; AJP 2003 S. 65; ULRICH MEYER, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 28). Die Genehmigung eines solchen Vergleichs setzt aber voraus, dass das kantonale Versicherungsgericht oder das letztinstanzliche Gericht dafür sachlich zuständig ist.
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Damit ist davon auszugehen, dass sich die Parteien auch im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht über die Aufteilung der Vorsorgeguthaben einigen können und dass dies in Form eines gerichtlich zu genehmigenden Vergleichs erfolgen kann. Das BSV als Aufsichtsbehörde erhält Kenntnis der abgeschlossenen Vergleiche (resp. von deren Genehmigung durch gerichtliches Urteil; Art. 4a Abs. 1 BVV 1) und kann allenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, wenn ihm der abgeschlossene Vergleich als rechtswidrig erscheint oder die Teilung allenfalls zu einer offensichtlichen Unbilligkeit (Art. 123 Abs. 2 ZGB) resp. zu einer Gefährdung einer angemessenen Alters- und Hinterlassenenvorsorge (Art. 141 Abs. 3 ZGB) führt.
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Erwägung 3
 
3.1 Mit den Art. 141/142 ZGB und Art. 25a FZG hat der Gesetzgeber die sachliche Zuständigkeit des Scheidungsgerichts mit dem Sozialversicherungsgericht koordiniert und auf eine neue Grundlage gestellt. Es wird danach unterschieden, ob hinsichtlich der Teilung der Austrittsleistungen zwischen den Ehegatten und den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Art. 141 Abs. 1 ZGB) Einigkeit oder Uneinigkeit besteht. Lediglich bei Einigung kann das Scheidungsgericht über die konkrete Teilung der Austrittsleistungen auch in betraglicher Hinsicht selbst entscheiden, BGE 132 V, 337 (344)indem die Vereinbarung genehmigt und damit auch für die Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich wird (Abs. 1). Bei Nichteinigung der Parteien ist das Scheidungsgericht nur befugt, über das abstrakte Verhältnis der Teilung verbindlich zu entscheiden (BGE 128 V 46 Erw. 2c). Wird das Sozialversicherungsgericht im Falle der Nichteinigung gestützt auf Art. 142 ZGB ins Scheidungsverfahren einbezogen, so richtet sich dessen sachliche Zuständigkeit nach den Art. 22 ff. FZG. Es führt die Teilung der Austrittsleistung durch. Dabei handelt es sich um Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen, die dem FZG unterstehen, d.h. sämtliche Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b, nicht hingegen die Ansprüche aus der ersten und der dritten Säule (BGE 130 V 114 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen). Ein Vorbezug für Wohneigentum gilt als Freizügigkeitsleistung und wird ebenfalls nach Art. 22 Abs. 2 FZG geteilt (Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR). Der Vorbezug ist also zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen (vgl. BGE 128 V 235 f. Erw. 3; SVR 2006 BVG Nr. 7 S. 27 f. Erw. 3.2 und 4.2). Auf diese vorsorgerechtlichen Aspekte der Teilung der Austrittsleistung beschränkt sich die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Die sich im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens im Zusammenhang mit einer durch einen Vorbezug finanzierten ehelichen Liegenschaft stellenden Fragen, wie beispielsweise in güterrechtlicher oder sachenrechtlicher Hinsicht, hat das Scheidungsgericht zu beurteilen. Eine sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für die Beurteilung solcher Fragen ergibt sich weder aus Art. 25a FZG noch aus Art. 142 ZGB. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der vor der Vorinstanz abgeschlossene Vergleich inhaltlich zulässig und das Versicherungsgericht zur Genehmigung sachlich zuständig gewesen ist.
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BGE 132 V, 337 (345)3.3 Die Feststellung, dass der Ehemann Fr. 68'000.- seines Vorsorgeguthabens verwendet hat, um die eheliche Wohnliegenschaft zu erwerben (Ziff. 2 des Vergleiches), betrifft grundsätzlich das Güterrecht, da es für die entsprechende Auseinandersetzung notwendig ist zu wissen, aus welcher Masse die verwendeten Gelder stammen. Jedoch ist diese Feststellung auch für die Teilung der Vorsorgegelder wichtig, da damit die Höhe der jeweiligen Vorsorgeguthaben festgestellt werden kann. Da die Teilung als solche mindestens teilweise der Parteidisposition unterliegt (Erw. 2.3 f. hievor), muss dies auch für die Feststellung der zu teilenden Vorsorgegelder gelten. Diese Frage braucht hier jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, da aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Betrag von Fr. 68'000.- tatsächlich für den Erwerb von Wohneigentum vorbezogen worden ist. Einer Genehmigung dieses Punktes steht deshalb nichts im Wege. Das Versicherungsgericht ist für die Feststellung und Teilung der Vorsorgeguthaben sachlich zuständig.
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Diese Regelung betrifft eindeutig das Zivilrecht, wofür das Scheidungsgericht zuständig ist. Das Versicherungsgericht kann deshalb mangels sachlicher Kompetenz die entsprechenden Punkte des Vergleiches nicht gerichtlich genehmigen und es kann offen bleiben, ob die getroffene Regelung zivilrechtlich überhaupt zulässig ist oder nicht. Dafür wird das Scheidungsgericht zuständig sein, welches diese Punkte im Entscheid vom 27. Februar 2002 denn auch ad separatum verwiesen hat.
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Soweit mit dieser Vereinbarung die güterrechtliche Auseinandersetzung aufgeschoben wird, kann sie vom Sozialversicherungsgericht nicht genehmigt werden, da dieses für familienrechtliche Belange sachlich nicht zuständig ist. Soweit mit der Regelung jedoch ein Aufschub des Ausgleichs der Vorsorgegelder bezweckt wird, handelt es sich um eine Modalität der Teilung der BGE 132 V, 337 (346)Austrittsleistung, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu bejahen ist. Der Aufschub der Teilung ist hier möglich, weil die Einräumung eines Wohnrechtes (was wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt) nach Art. 30e Abs. 1 Satz 3 BVG keine Veräusserung darstellt, haben doch die geschiedene Ehefrau und die Kinder Anwartschaften auf Hinterlassenenleistungen (vgl. Art. 20 BVG betreffend Waisenrenten sowie Art. 20 BVV 2 betreffend Witwenrente); zudem bleibt der ehemalige Ehemann weiterhin Eigentümer der Liegenschaft. Damit wird - wenn sonst nicht genügend Mittel vorhanden sind, um den Vorsorgeausgleich durchzuführen - die Teilung effektiv bis zu einem späteren Verkauf aufgeschoben und die entsprechenden Leistungen werden gestundet. Damit ist Ziff. 6 des Vergleiches insoweit zu genehmigen, als darin ein Aufschub der Durchführung der Teilung bis zum Zeitpunkt des Verkaufs des Hauses an Dritte vereinbart worden ist.
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Erwägung 4
 
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Soweit L. unterliegt, kann die beantragte unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 OG in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
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